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   OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20   

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https://dejure.org/2020,7290
OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20 (https://dejure.org/2020,7290)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20 (https://dejure.org/2020,7290)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. April 2020 - H 4 Ws 71/20 (https://dejure.org/2020,7290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 ; StPO § 122 ; StPO § 229

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 ; StPO § 122 ; StPO § 229
    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Quarantäne unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter wegen der COVID-19-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona rechtfertigt Fortdauer der U-Haft

  • beck-blog (Rechtsprechungsübersicht)

    Corona-bedingte Verfahrensverzögerungen und Untersuchungshaft

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 17 KLs 230 Js 89362/19
  • OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 218

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamburg, 20.11.2015 - 1 Ws 148/15

    Haftprüfung bei Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 2020 - HEs 1 Ws 84/20, juris Rn. 11 unter Hinweis auf OLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2015 - 1 Ws 148/15, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2008 - 4 OBL 18/08, juris: Haftfortdauer bei einer hoch ansteckenden Erkrankung des Angeklagten und Ungewissheit über die Dauer seiner Verhandlungsunfähigkeit).
  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Für die Annahme eines "anderen wichtigen Grundes", der von seinem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen muss (vgl. Schmitt, aaO, § 121 Rn. 18; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 28), kommt es entscheidend darauf an, ob die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. nur BVerfG , Kammerbeschluss vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43).
  • BVerfG, 04.08.1994 - 2 BvR 1291/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Für die Annahme eines "anderen wichtigen Grundes", der von seinem Gewicht her den in § 121 Abs. 1 StPO namentlich genannten Gründen gleichstehen muss (vgl. Schmitt, aaO, § 121 Rn. 18; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 121, Rn. 28), kommt es entscheidend darauf an, ob die für die Strafverfolgung verantwortlichen Behörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. nur BVerfG , Kammerbeschluss vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1991 - AK 29/91, BGHSt 38, 43).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Im Übrigen sind bevorstehende, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt absehbare weitere Verfahrensverzögerungen - die nicht anders zu behandeln wären als bereits eingetretene (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 32 mwN) - nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Für die Bejahung einer signifikanten Verfahrensverzögerung ist entscheidend, ob sie eine Schwelle erreicht, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09, juris).
  • OLG Koblenz, 27.09.1996 - 4420 BL III 94/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Hintergrund der vom OLG Koblenz mit Beschluss vom 27. September 1996 ((2) 4420 BL - III - 94/96, StV 1997, 146 = NStZ 1997, 252) entschiedenen Haftprüfung, auf die der Verteidiger Bezug nimmt, war eine zur Verfahrensverzögerung führende Überlastung des Gerichts infolge unterbliebener organisatorischer Maßnahmen der Gerichts- und Justizverwaltung, die mit den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu vergleichen ist.
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (KG Berlin, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 11.06.2018 - 2 BvR 819/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Bei entsprechendem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann aber auch eine kleine Verfahrensverzögerung noch hinnehmbar sein (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Bei entsprechendem Gewicht der zu ahndenden Straftat kann aber auch eine kleine Verfahrensverzögerung noch hinnehmbar sein (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, juris).
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.04.2020 - H 4 Ws 71/20
    Überdies sind an den zügigen Fortgang des Verfahrens und an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft andauert (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 und Beschluss vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18, juris).
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

  • OLG Hamm, 17.04.2008 - 4 OBL 18/08

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Erkrankung des Angeklagten

  • BVerfG, 01.08.2018 - 2 BvR 1258/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BGH, 28.07.2016 - AK 41/16

    Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2020 - HEs 1 Ws 84/20

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen coronabedingter Aussetzung einer begonnenen

  • OLG Stuttgart, 05.05.2021 - H 4 Ws 87/21

    Corona-Schutzmaßnahmen in Justizvollzugsanstalt verlängern Untersuchungshaft

    Ebenfalls ist ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn der planmäßigen Fortführung einer Hauptverhandlung die Anordnung einer Quarantäne unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter als Infektionsschutzmaßnahme zur Vermeidung der Verbreitung des Corona-Virus entgegensteht (Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - H 4 Ws 71/20, juris Rn. 25).
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