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Rechtsprechung
   BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,40812
BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19 (https://dejure.org/2019,40812)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 StR 68/19 (https://dejure.org/2019,40812)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 (https://dejure.org/2019,40812)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 64 StGB, § 29a Abs. 2 BtMG, § 74 Abs. 1 StGB, § 35 BtMG, § 64 Satz 1 StGB, § 64 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einbeziehung der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge bei der Prüfung eines minder schweren Falles

  • rewis.io

    Minder schwerer Fall bei Betäubungsmittelhandel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BtMG § 29a Abs. 2
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einbeziehung der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge bei der Prüfung eines minder schweren Falles

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 24
  • StV 2020, 389 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
    Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird deshalb ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (BGHSt 62, 90, 93; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18).
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 488/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Umstand polizeilicher Überwachung eines

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
    Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird deshalb ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (BGHSt 62, 90, 93; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (BGHSt 37, 5).
  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 521/18

    Urteilsformel (konkrete rechtliche Bezeichnung der Tat)

    Auszug aus BGH, 11.09.2019 - 2 StR 68/19
    Soweit die Strafkammer § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil der Angeklagte nach seinen Angaben seit seiner Inhaftierung nicht mehr konsumierte, hätte sie der Beurteilung ein zu enges Verständnis des Hangs zugrunde gelegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, StV 2019, 330).
  • BGH, 05.12.2023 - 2 StR 452/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Geringe

    Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird deshalb ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 93; Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5).

    Eine nicht erhebliche Überschreitung stellt jedenfalls keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 6: Überschreitung des Grenzwerts um etwas mehr als das Dreifache; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24: Überschreitung um das 2, 5-fache).

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, aaO Rn. 13 und Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5; vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 und vom 10. März 2022 - 1 StR 35/22 Rn. 5).
  • BGH, 15.11.2023 - 2 StR 327/23

    Geringe Grenzwertüberschreitung des Wirkstoffgehalts der Kokainzubereitung als

    Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist, desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 93 Rn. 13; Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50; vom 10. März 2022 - 1 StR 35/22 Rn. 5).
  • BGH, 27.10.2020 - 1 StR 350/20

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (erforderlicher Vorsatz

    Abgesehen davon erweist sich die Strafzumessung aber auch deshalb als fehlerhaft, weil das Landgericht den Umstand, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde, weder für die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19 Rn. 5 und vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18 Rn. 5; Urteile vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19 Rn. 14 und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 13), noch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe berücksichtigt hat.
  • BayObLG, 14.09.2021 - 207 StRR 371/21

    BtM, nicht geringe Menge, Grenzwertüberschreitung, minder schwerer Fall

    Nach ständiger neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019, 2 StR 68/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, sowie Urteil vom 20.08.2019, 1 StR 209/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 14).

    Eine geringe Grenzwertüberschreitung ist hier anzunehmen (vgl. BGH vom 11.09.2019 aaO Rdn. 6: 2,5fache Überschreitung des Grenzwertes).

  • BayObLG, 08.03.2023 - 202 StRR 11/23

    Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und Aussetzung der Vollstreckung einer

    Zwar kommt grundsätzlich jeder Grenzwertüberschreitung für die Strafzumessung Relevanz zu (BGH, Urt. v. 21.11.2018 - 2 StR 335/18 = NStZ 2020, 45; 15.03.2017 - 2 StR 294/16 = BGHSt 62, 90 = NJW 2017, 2776 = StraFo 2017, 433 =NStZ 2018, 228 = StV 2018, 506 = JR 2018, 531), allerdings ist die Überschreitung nur entsprechend ihrem Ausmaß im Einzelfall beim Strafzumessungsakt wertend zu gewichten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.03.2022 - 1 StR 35/22, bei juris; 11.09.2019 - 2 StR 68/19 = NStZ-RR 2020, 24).
  • BGH, 14.09.2021 - 2 StR 284/21

    Schwerer Raub (minder schwerer Fall: Strafrahmenwahl); Einziehung von Tatmitteln

    Das Landgericht hat dieses als Tatmittel im Sinne von § 74 Abs. 1 StGB angesehen, aber nicht durch Tatsachen belegt, inwieweit das im Rucksack des Angeklagten verbliebene Cuttermesser im Rahmen der abgeurteilten Tat Verwendung gefunden hat oder hätte finden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2019 ? 2 StR 68/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 29.06.2021 - 3 StR 192/21

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Sicherstellung als

    Diese zumindest missverständliche Formulierung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 1 StR 350/20, NStZ-RR 2021, 49, 50) begegnet hier vor dem Hintergrund Bedenken, dass eine Überschreitung des Grenzwertes lediglich im Bagatellbereich nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf und das Tatgericht die Bagatellgrenze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzulegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 16; Beschlüsse vom 20. März 2018 - 3 StR 86/18, BGH StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 21; vom 11. September 2019 - 2 StR 68/19, NStZ-RR 2020, 24; jeweils mwN).
  • LG Aurich, 05.06.2023 - 19 KLs 6/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich nicht jede über dem Grenzwert liegende Wirkstoffmenge als möglicher strafschärfender Umstand gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht (BGH, Beschl. v. .9.2019 - 2 StR 68/19; BGH Urt. v. 1.7.2020 - 2 StR 547/19 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37769
BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19 (https://dejure.org/2019,37769)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2019 - 5 StR 432/19 (https://dejure.org/2019,37769)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 5 StR 432/19 (https://dejure.org/2019,37769)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 345 Abs. 1 StPO, § ... 345 Abs. 2 StPO, § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO, § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 130a ZPO, § 77a FGO, § 55a VwGO, § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 4 Abs. 2 ERVV, § 32a StPO, § 41a StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • JurPC

    Reichweite des Verbots von Containersignaturen im Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung zum schweren Bandendiebstahl; Geltung des Verbots der sogenannten Containersignatur für § 41a StPO

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Formwirksamkeit einer mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur eingereichten Revisionsschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 41a
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung zum schweren Bandendiebstahl; Geltung des Verbots der sogenannten Containersignatur für § 41a StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Revisionseinlegung durch elektronisches Dokument, Computersignatur?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 24
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO.
  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO.
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).
  • BVerwG, 07.09.2018 - 2 WDB 3.18

    Anwaltsverschulden; Berufungsfrist; Containersignatur (Umschlagsignatur);

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO.
  • BFH, 18.10.2006 - XI R 22/06

    Zulässigkeit einer Klage bei Verwendung eines "monetär" beschränkten

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).
  • BGH, 15.05.2019 - XII ZB 573/18

    Einreichung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument bei Gericht;

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 7. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO.
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 5 StR 432/19
    Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., 1. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36716
BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19 (https://dejure.org/2019,36716)
BGH, Entscheidung vom 03.09.2019 - 1 StR 300/19 (https://dejure.org/2019,36716)
BGH, Entscheidung vom 03. September 2019 - 1 StR 300/19 (https://dejure.org/2019,36716)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bewaffnetes Handeltreiben bei Vorliegen einer ...

  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel bei Waffenmitführung während Tatteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bewaffnetes Handeltreiben bei Vorliegen einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertungseinheit beim BTM-Handel - und die nicht geringe Menge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 24
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19
    Das Landgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass es - sofern sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammensetzt - für den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausreicht, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt der Tat verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 Rn. 4 und Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 Rn. 9, BGHSt 43, 8, 10 f. mwN).
  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19
    Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht begründen (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10

    Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19
    Das Landgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass es - sofern sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammensetzt - für den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausreicht, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt der Tat verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 Rn. 4 und Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 Rn. 9, BGHSt 43, 8, 10 f. mwN).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Denn die Grundsätze, die für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 Variante 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gelten und etwa zur Bewertungseinheit führen, wenn die weiter zu veräußernden Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen oder zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 6, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19 Rn. 10), sind nicht auf die Tathandlungen der Ausfuhr zu übertragen.
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    a) Zwar führt grundsätzlich weder das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats zu einer Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227; vom 21. August 2012 - 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48) noch verbindet allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen die hierauf bezogenen Handlungen zu einer Tat des Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470; BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42; vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19, Rn. 10 mwN).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 310/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei

    Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht, gleichwohl aber Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bei Teilidentität der Ausführungshandlungen begründen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN; vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19 Rn. 10 und vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.02.2020 - 1 StR 9/20

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Der Angeklagte führte die beiden unterschiedlichen Betäubungsmittelmengen auch nicht zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 6, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19 Rn. 10), da er das Marihuana erst kurz vor dessen Sicherstellung erworben, es - anders als das Haschisch - auch zur Deckung seines Eigenkonsums bestimmt hatte und getrennt von diesem aufbewahrte.
  • BGH, 02.11.2021 - 1 StR 322/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit,

    Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - 1 StR 310/19 Rn. 6; vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19 Rn. 10; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN und vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN).
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