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   BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19   

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BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19 (https://dejure.org/2020,21247)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2020 - 5 StR 601/19 (https://dejure.org/2020,21247)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 5 StR 601/19 (https://dejure.org/2020,21247)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB; § 261 StPO; § 15 StGB; § 211 StGB
    Korrektur des Rücktrittshorizonts (unbeendeter/beendeter Versuch; körperliche Reaktionen des Opfers nach der letzten Ausführungshandlung); Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz (kein tragfähiger Beleg der Gefährlichkeit der Tathandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes; Ausgehen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch bei versuchten Tötungsdelikten

  • rewis.io

    Versuchter Mord: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Korrektur des Rücktrittshorizontes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22 ; StGB § 211
    Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes; Ausgehen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch bei versuchten Tötungsdelikten

  • datenbank.nwb.de

    Versuchter Mord: Rücktritt vom unbeendeten Versuch; Korrektur des Rücktrittshorizontes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 272
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass es im Fall II.3 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit einer möglichen "Korrektur des Rücktrittshorizonts' (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f., jeweils mwN) fehlt, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage drängten.

    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu von dem Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, jeweils mwN).

  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass es im Fall II.3 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit einer möglichen "Korrektur des Rücktrittshorizonts' (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f., jeweils mwN) fehlt, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage drängten.

    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu von dem Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, jeweils mwN).

  • BGH, 12.12.2018 - 5 StR 517/18

    Abgrenzung von Tötungseventualvorsatz und Fahrlässigkeit (Wissenselement;

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).
  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 428/01

    Versuchter Totschlag; Rücktritt; Unbeendeter Versuch; (Korrigierter)

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass es im Fall II.3 der Urteilsgründe an einer Auseinandersetzung mit einer möglichen "Korrektur des Rücktrittshorizonts' (vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, NStZ-RR 2015, 106 f., jeweils mwN) fehlt, obwohl die Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatgeschehen zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage drängten.
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Im Fall II.4 der Urteilsgründe ist - wie der Generalbundesanwalt zu Recht bemängelt - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 mwN) der Tötungsvorsatz nicht tragfähig belegt.
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 604/16

    Rücktritt vom Versuch (Rücktrittshorizont bei Tötungsdelikten: beendeter und

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf bei versuchten Tötungsdelikten insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch zu von dem Täter wahrgenommenen körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO; vom 12. Januar 2017 - 1 StR 604/16, StV 2017, 672, jeweils mwN).
  • BGH, 25.01.2017 - 1 StR 570/16

    Vorhalte- und Verwertungsverbot für aus dem Bundeszentralregister getilgte

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    Der Senat hebt die Feststellungen in diesen Fällen insgesamt auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Schwurgericht auf umfassend neuer Grundlage eine in sich widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 StR 570/16; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 353 Rn. 2).
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08

    Mord; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Korrektur

    Auszug aus BGH, 23.06.2020 - 5 StR 601/19
    a) Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Urteile vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, aaO; vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 225; Beschlüsse vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335; und vom 17. Dezember 2014 - 2 StR 78/14, aaO).
  • BGH, 28.04.2021 - 5 StR 500/20

    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei konkret lebensgefährlicher

    Schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers rechtfertigt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteil vom 4. März 2021 - 5 StR 509/20 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 601/19).
  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 477/20

    Versuchter Totschlag (Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; anschauliche und

    Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (BGH, Urteil vom 4. März 2021 - 5 StR 509/20 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 601/19).
  • BGH, 07.07.2022 - 4 StR 469/21

    Versuchter Mord (Rücktritt: Rücktrittshorizont, maßgeblicher Zeitpunkt,

    Zwar kann für die Frage des strafbefreienden Rücktritts ausnahmsweise auch ein späterer Zeitpunkt als derjenige unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung maßgeblich werden, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges nach seiner Tathandlung zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 ? 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570; Beschluss vom 23. Juni 2020 ? 5 StR 601/19, NStZ-RR 2020, 272).
  • BGH, 31.05.2023 - 3 StR 32/23

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlags in Tateinheit mit

    Vor dem Hintergrund, dass die beiden Verletzten den unmittelbaren Tatort noch selbst verlassen konnten, erst danach zusammenbrachen und der Angeklagte dies möglicherweise nicht bemerkte, hätte der maßgebliche Rücktrittshorizont hier näherer Erörterung bedurft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 601/19, NStZ-RR 2020, 272).
  • LG Aschaffenburg, 22.04.2021 - Ks 104 Js 5331/17

    Rücktritt vom Versuch

    Die Kammer ist vorliegend von einem unbeendeten Versuch ausgegangen: Ein unbeendeter Versuch kommt auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung den Eintritt des Taterfolgs zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne diesen doch nicht herbeiführen, und er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des Taterfolges absieht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 601/19, Rn. 3 m.w.N.).
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