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   BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20   

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https://dejure.org/2020,19534
BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand bei Begehung der Anlasstat; Schuldunfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose; tragfähige Begründung; negative Faktoren; bisherige Straffreiheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 63 StGB, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose; Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts (hier: sexuelle Nötigung)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Ermittlung des Defektzustands und der Gefährlichkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 ; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose; Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts (hier: sexuelle Nötigung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und der längerdauernde Defektzustand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 308
  • StV 2021, 292
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 476/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Möglicherweise handelt es sich auch nur um Kennzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung, die noch keinen relevanten Krankheitswert aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 StR 476/19, juris Rn. 5).

    Der Umstand allein, dass das beschriebene Krankheitsbild der organischen Persönlichkeitsveränderung auf Grund des Symptoms der sexuellen Enthemmung (UA S. 14) die abgeurteilte Straftat grundsätzlich zu erklären vermag, ist für sich noch keine tragfähige Grundlage für den gutachterlichen Befund, weil ohne nähere Erläuterung nicht auszuschließen ist, dass dieser allein auf einem Rückschluss aus der abgeurteilten Straftat beruht, ohne dass erwogen worden ist, ob es auch andere denkbare Auslöser für die Straftat gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 StR 476/19, juris Rn. 6).'.

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Insbesondere wenn sich das Krankheitsbild des Täters im Verlauf der Erkrankung bis zur Tat verändert hat und die behandelnden Ärzte wechselnde Diagnosen gestellt haben, bedarf es besonders detaillierter Darlegungen zum Defektzustand und seinen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77).

    Angesichts der völligen Straffreiheit des Angeklagten, die als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307) sowie keinerlei sonstiger gewichtiger psychischer Auffälligkeiten reichen diese Aspekte für eine tragfähige Begründung, warum nunmehr mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Straftaten zu erwarten sind, nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 11).'.

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Die Versagung der Strafaussetzung zu Bewährung hat ebenfalls keinen Bestand, weil die Strafkammer hierfür maßgeblich auf die - nicht tragfähig begründete - Gefährlichkeit des Angeklagten abgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 210/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Angesichts der völligen Straffreiheit des Angeklagten, die als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307) sowie keinerlei sonstiger gewichtiger psychischer Auffälligkeiten reichen diese Aspekte für eine tragfähige Begründung, warum nunmehr mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Straftaten zu erwarten sind, nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 11).'.
  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 326/23

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    a) Die für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den betroffenen Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, Rn. 9; vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, Rn. 7; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, Rn. 12).
  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 371/20

    Urteilsgründe (Mitteilung der Einlassungen des Beschuldigten durch das

    aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, NStZ-RR 2020, 308; vom 21. Februar 2017 ? 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2014 ? 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 412/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat: Beweiswürdigung,

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 ? 6 StR 106/20 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16 Rn. 9, NStZ-RR 2017, 74).
  • BGH, 09.03.2023 - 6 StR 22/23

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    b) Sollte das neue Tatgericht wiederum die Anordnung einer Maßregel erwägen, wird es sich näher als bisher geschehen mit den bezüglich des Angeklagten gestellten abweichenden Diagnosen auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2; vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, StV 2021, 292).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.07.2020, 6 StR 106/20; Urteil vom 17.06.2015, 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44, Beschlüsse vom 06.07.2016, 4 StR 210/16, und vom 16.01.2013, 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21711
BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19 (https://dejure.org/2020,21711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Nr. 4; Abs. 2, Abs. 3 StGB.
    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: relevanter Zeitpunkt der Aburteilung; Berücksichtigung einer zu erwartenden Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs in der Ermessensentscheidung des Tatrichters)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 64 StGB, § 66 StGB, § 66a StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 66 Abs. 2, 3 StGB, 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, Abs. 3 StGB, § 62 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch Erwarten einer weiteren Haltungsänderung aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aburteilung bzgl. der Voraussetzung der Gefährlichkeit eines ...

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen sexueller Nötigung u.a.: Gerichtliches Ermessen bei der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de

    Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch Erwarten einer weiteren Haltungsänderung aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs; Abstellen auf den Zeitpunkt der Aburteilung bzgl. der Voraussetzung der Gefährlichkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).

    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 274/18

    Ermessensentscheidung bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne frühere

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).

    Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt sowohl § 66 Abs. 2 als auch Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich - auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten - auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 19, jeweils mwN).

    Hierbei hat es in seine Überlegungen eingestellt, dass im Strafvollzug vielfältige therapeutische Angebote bestehen und der Angeklagte nunmehr therapiemotiviert ist und einer solchen Behandlung erstmals positiv gegenübersteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR 189/11 Rn. 19 f.).

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Mit Blick auf die Voraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), die auch für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vorliegen muss, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur auf den Zeitpunkt der Aburteilung abzustellen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05 Rn. 17 BGHSt 50, 188, 193 mwN; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 66 Rn. 66; Ullenbruch/Drenkhahn/ Morgenstern in MünchKomm, StGB, 3. Aufl., § 66 Rn. 120 mwN), so dass eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bei der Prognose außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14 mwN).

    Der Tatrichter kann den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs bei seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aber dann Bedeutung beimessen, wenn gleichzeitig eine Haltungsänderung des Angeklagten zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14; vom 20. Juli 1988 - 2 StR 348/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3 und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 Rn. 5, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6, jeweils mwN).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 16.04.2020 - 4 StR 8/20

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (tatrichterliches Ermessen;

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Nach dem gesetzgeberischen Willen räumt sowohl § 66 Abs. 2 als auch Abs. 3 Satz 2 StGB dem Tatgericht die Möglichkeit ein, sich - auch bei Vorliegen einer festgestellten hangbedingten Gefährlichkeit eines Angeklagten - auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich der Täter schon dies hinreichend zur Warnung dienen lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 19, jeweils mwN).

  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 66 StGB beziehungsweise eines Vorbehalts nach § 66a StGB ist unwirksam; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist als auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme des Adhäsionsausspruchs beschränkt zu behandeln, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter Hinweis darauf nicht angeordnet hat, dass aufgrund der Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs eine weitere Haltungsänderung des Angeklagten erwartet werden könne, und es damit Strafhöhe und Maßregelanordnung in einen inneren Zusammenhang gebracht hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (BGH, Urteile vom 16. April 2020 - 4 StR 8/20 Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 2 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 2).

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sollen demgegenüber nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17 Rn. 16; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 Rn. 6 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 14, jeweils mwN), wenngleich es einer Prognose naturgemäß eigen ist, dass eine abschließende Gewissheit nicht zu gewinnen ist und ein gewisses Risiko verbleibt.

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 240/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Begehung von mindestens

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Denn jedenfalls die - der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 18 mwN; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 mwN und vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14 Rn. 24) - Ermessensausübung des Landgerichts, auf die es sich hilfsweise zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beziehungsweise eines entsprechenden Vorbehalts gestützt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Die Ermessensausübung der Strafkammer erweist sich auch vor dem Hintergrund als rechtsfehlerfrei, dass der Angeklagte in der Vergangenheit bis auf den versuchten Totschlag im Jahr 2012 nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde, sondern nur wegen im Lichte des § 66 StGB eher geringfügiger Delikte mit Geld- oder kürzeren Freiheitsstrafen belegt wurde (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von zurückliegenden Taten und der Frequenz der Tatbegehung BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6 f. und vom 30. März 1999 - 5 StR 563/98 Rn. 10).
  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 481/02

    Sicherungsverwahrung (Ermessen; Darlegungspflichten; eingeschränkte

    Auszug aus BGH, 26.05.2020 - 1 StR 538/19
    Insbesondere hat es auch die zu erwartenden Wirkungen des mehrjährigen Strafvollzugs auf den überwiegend geständigen Angeklagten zulässigerweise bei seiner Ermessensausübung berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 274/18 Rn. 20 und vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10 Rn. 13 f.; Beschlüsse vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02 Rn. 8 und vom 16. Dezember 2014 - 1 StR 515/14).
  • BGH, 30.03.1999 - 5 StR 563/98

    Gesamtwürdigung; Annahme eines Hangs; Sicherungsverwahrung

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 16.12.2014 - 1 StR 515/14

    Begründung des Hangs bei der Sicherungsverwahrung (zulässiges

  • BGH, 20.07.1988 - 2 StR 348/88

    Betrug bei Immobiliengeschäften - Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem

  • LG Münster, 09.03.2021 - 121 KLs 1/20

    Urteil im Missbrauchskomplex Münster: Neun Jahre Haft

    Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt bei Vorliegen einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten jedenfalls dann in Betracht, wenn bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - 1 StR 538/19 -, juris).
  • OLG Naumburg, 21.12.2020 - 1 St 1/20

    Anschlag auf Synagoge: Höchststrafe für Halle-Attentäter

    Lediglich denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug sind hingegen außer Betracht zu lassen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019, 1 StR 612/18, Rn. 5; BGH, Urteil vom 26. Mai 2020, 1 StR 538/19, Rn. 17; beides zitiert nach juris).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, Urteile vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19; vom 8. August 2017 - 5 StR 99/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; vom 4. September 2008 - 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

    Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 240/14, NStZ 2015, 510, 511 f.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 9; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, juris Rn. 17; vom 19. August 2020 - 5 StR 616/19, juris Rn. 27, jew. mwN).
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