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   BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19   

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https://dejure.org/2019,44850
BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,44850)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2019 - 4 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,44850)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19 (https://dejure.org/2019,44850)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 63 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Schwachsinn: Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an das Vorliegen von Schwachsinn gemäß § 20 StGB; Entwicklung der für die Maßregelanordnung erforderlichen Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldunfähigkeit bei Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 20
    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an das Vorliegen von Schwachsinn gemäß § 20 StGB ; Entwicklung der für die Maßregelanordnung erforderlichen Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 36
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.08.1994 - 2 StR 366/94

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, Rn. 8; Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17).
  • BGH, 19.09.2017 - 1 StR 299/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 299/17, Rn. 12; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11).
  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17

    Schuldunfähigkeit (Intelligenzminderung als schwere andere seelische Abartigkeit)

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine solche Beeinträchtigung aber noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17, Rn. 8; Urteil vom 31. August 1994 - 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17).
  • BGH, 10.09.2013 - 4 StR 287/13

    Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Dabei ist darzulegen, wie sich die festgestellte Intelligenzminderung auf Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Täters auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - 4 StR 287/13, Rn. 8) und warum das sich daraus ergebende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Erscheinungsform des Schwachsinns rechtfertigt.
  • BGH, 22.07.1992 - 2 StR 293/92

    Erfordernis der rechtsfehlerfreien Feststellung der Umstände, auf die eine

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 24).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 173/11

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 408/19
    Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 299/17, Rn. 12; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11).
  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

    Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, bei der darzulegen ist, warum das auf die festgestellte Intelligenzminderung zurückzuführende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 mwN).

    aa) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338 mwN).

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 I Sozialprognose 24).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 24).
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 532/22

    Darstellungsanforderungen bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 StR 322/21 Rn. 6; vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f; vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 387/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schulfähigkeit: psychische

    Es bedarf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, bei der darzulegen ist, wie sich die festgestellte Intelligenzminderung auf Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Täters auswirkt und warum das sich daraus ergebende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 ? 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 Rn. 7 mwN).
  • LG Aachen, 09.05.2022 - 52 Ks 17/21
    Dabei ist im Einzelnen zu prüfen, wie sich die so festgestellte Intelligenzminderung auf Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten des Täters auswirkt und warum das sich daraus ergebende Störungsbild bei wertender Betrachtung in seiner Gesamtheit ein Ausmaß erreicht hat, das die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in der Erscheinungsform des Schwachsinn s rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 36 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 322/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründungsfehler bei der

    Als prognoseungünstig herangezogene tatsächliche Umstände aus dem Vorleben des Täters müssen dabei rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - 6 StR 199/21; vom 18. August 2020 - 5 StR 318/20, StV 2021, 219; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19, StV 2021, 255 f.; vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36 f.).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 9/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs: Feststellung

    Dies ist rechtsfehlerhaft, denn ein bestimmter tatsächlicher Umstand kann nur dann als prognoseungünstiger Gesichtspunkt herangezogen werden, wenn sein Vorliegen rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37 (zu § 63 StGB); Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 24 mwN).
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