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   BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18   

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https://dejure.org/2019,22232
BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,22232)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2019 - 2 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,22232)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - 2 StR 589/18 (https://dejure.org/2019,22232)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (sonstige Gegenstände); Urteilsgründe (bestimmende Strafzumessungsgründe: Geständnis)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des mitgeführten Taschenmessers zum Verletzen von Personen hinsichtlich Verurteilung wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des mitgeführten Taschenmessers zum Verletzen von Personen hinsichtlich Verurteilung wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit...

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfüllung des Qualifikationstatbestands bei Mitführen eines Taschenmessers; strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Bestimmen des mitgeführten Taschenmessers zum Verletzen von Personen hinsichtlich Verurteilung wegen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 49
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.05.2018 - 3 StR 39/18

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Beweiswürdigung bei Verurteilung wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Dazu muss der Tatrichter, wenn es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen deshalb auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erörtern, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 39/18).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 606/98

    Natürliche Handlungseinheit (Äußerlicher Anschein eines abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Ein Geständnis ist nur dann nicht als strafmildernd zu berücksichtigen, wenn es ersichtlich nicht auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98, DAR 1999, 195 f.; MüKo-StGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46 Rn. 255).
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Maßgeblich für dessen Bedeutung im Einzelfall ist, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seiner Tat liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106).
  • BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16

    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Dazu muss der Tatrichter, wenn es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen deshalb auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erörtern, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 39/18).
  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 502/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines Geständnisses)

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Das Geständnis ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13, wistra 2014, 180).
  • BGH, 06.11.2012 - 2 StR 394/12

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Klappmesser als

    Auszug aus BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18
    Darüber hinaus erfordert der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG allerdings, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt, auch eine subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704).
  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    "Über die objektive Geeignetheit des Messers zur Verletzung von Menschen hinaus erfordert der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt, auch eine subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18, BeckRS 2019, 16101; Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, BeckRS 2018, 17706; Maier in: Weber/Kornprobst/Maier BtMG 6. Aufl. § 30a Rn. 119 ff.).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Zwar hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das Tatgericht von Rechts wegen nicht gehindert wäre, einem Geständnis des Angeklagten ? ausnahmsweise ? strafmilderndes Gewicht mit der Begründung abzusprechen, es beruhe nicht auf Unrechtseinsicht und Reue, sondern auf "erdrückenden Beweisen" oder sei rein prozesstaktisch motiviert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 ? 4 StR 502/13, wistra 2014, 180; Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209; Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 606/98, DAR 1999, 195, 196; siehe auch BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 ? 2 StR 589/18 Rn. 15).
  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 547/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Die Strafkammer führt aus, der Fall sei mit dem der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 2019 (2 StR 589/18) vergleichbar und wertet zugunsten des Angeklagten unter anderem dessen Geständnis, dem hinsichtlich des Handeltreibens "ein entscheidendes Gewicht' zukomme, weil dieses ansonsten nicht nachweisbar gewesen wäre.

    Insofern zutreffend hat die Strafkammer gesehen, dass dies die Bewertung als minder schwerer Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgesichtspunkte nicht ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18 Rn. 13).

    Die Ausführungen der Strafkammer, der zu entscheidende Fall sei mit dem der Senatsentscheidung vom 3. Juli 2019 (2 StR 589/18) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, geben zwar Anlass zu dem Hinweis, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen regelmäßig kein Raum ist (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263 ff.).

  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

    Der Tatrichter hat daher, sofern es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen auch sonst nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, in den Urteilsgründen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Erörterungen dazu vorzunehmen, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein soll (Senat, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2022 - 5 StR 29/22

    Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Weil das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruhenden Einlassung ausgegangen ist, hindert auch der Umstand, dass der Angeklagte die Qualität des gehandelten LSD relativiert hat, nicht, das Geständnis als "werthaltig" zu bewerten und ihm daher eine erhebliche strafmildernde Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18).
  • BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22

    Strafzumessung (Nichtberücksichtigung eines Geständnisses)

    Dass es sich um ein nicht strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis gehandelt haben könnte, weil es ersichtlich nicht auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18 -, Rn. 15 m.w.N.), liegt in Anbetracht des frühen Zeitpunkts der Einlassung fern (erstes Urteil, UA S. 121).
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 205/20

    Strafzumessung (erforderliche strafmildernde Berücksichtigung eines

    Das - bereits nach der rudimentären Darstellung als das Verfahren durchaus abkürzendes und als weitgehend zu wertendes - Teilgeständnis des Angeklagten F. wäre als strafbestimmender Zumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18 Rn. 15; vom 22. Mai 2018 - 4 StR 598/17 Rn. 11 und vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13 Rn. 3 mwN; Urteil vom 1. August 2018 - 2 StR 42/18 Rn. 5 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19   

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https://dejure.org/2019,45053
BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 (https://dejure.org/2019,45053)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online Blog

    Ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

  • IWW

    § 346 Abs. 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Fehlen von Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 45 Abs. 2 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Fehlen von Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung: Angaben über den

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03, juris).

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris).'.

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 412/13

    Unzulässige Revision (Fristversäumung); unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 573/14

    Unzulässige Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).
  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 30/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit, Begründung des Antrags,

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03, juris).
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 mwN).
  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 20.11.2019 - 4 StR 522/19
    Auf den - von der Revision allein mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, juris).
  • BGH, 28.11.2023 - 3 StR 80/23

    Antrag eines Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Entscheidend für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem in der Person des Angeklagten das Hindernis weggefallen ist, mithin in der vorliegenden Konstellation, wann der Verurteilte Kenntnis von der nicht fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2023 - 3 StR 197/23, juris Rn. 4; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.).

    Dies gilt auch, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 423/20, NStZ 2021, 245 Rn. 9; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 5 f.; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.).

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 423/20

    Verwerfung des Antrags eines Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger - wie hier - eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 2. Juli 2019 - 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 2. April 2019 - 3 StR 63/19, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 25.10.2023 - 4 StR 313/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Die Fristwahrung war auch vorliegend nicht bereits nach Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 05.07.2022 - 4 StR 157/22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen:

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15).
  • KG, 17.10.2022 - 121 Ss 105/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung bei Pflicht zur elektronischen

    Er ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses - das hier in der Kenntnis von der Versäumung der Frist und nicht im Wegfall der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit liegt - zu stellen und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 - und Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 -, beide juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.).
  • KG, 17.10.2022 - 3 Ss 42/22

    Anforderungen an eine Ersatzeinreichung nach § 32d Satz 4 StPO

    Er ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses - das hier in der Kenntnis von der Versäumung der Frist und nicht im Wegfall der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit liegt - zu stellen und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10 - und Beschluss vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19 -, beide juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2019 - 2 StR 259/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26801
BGH, 15.08.2019 - 2 StR 259/19 (https://dejure.org/2019,26801)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2019 - 2 StR 259/19 (https://dejure.org/2019,26801)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2019 - 2 StR 259/19 (https://dejure.org/2019,26801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 49
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 463/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 15.08.2019 - 2 StR 259/19
    Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).
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