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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss - OWi 942/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37778
OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss - OWi 942/19 (https://dejure.org/2019,37778)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2019 - 2 Ss - OWi 942/19 (https://dejure.org/2019,37778)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. November 2019 - 2 Ss - OWi 942/19 (https://dejure.org/2019,37778)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Geschwindigkeitsüberwachung, Einsatz Privater, Zulässigkeit, Verwertbarkeit der Messung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

  • verkehrslexikon.de

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

  • IWW
  • bussgeldsiegen.de

    Unzählige Knöllchen jetzt ungültig? Blitzer-Urteil des OLG Frankfurt

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Verkehrsüberwachung: Keine Überlassung privater Arbeitnehmer zwecks eigenverantwortlicher Messdurchführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister - Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • ferner-alsdorf.de (Pressemitteilung)

    Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister - Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Einsatz Privater bei Messungen I - "Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….”

  • beck-blog (Leitsatz)

    Messungen durch Private? Eigentlich nicht...

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Private Firmen dürfen keine Autofahrer blitzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsüberwachung durch privaten Dienstleister

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verkehrsüberwachung: Private Dienstleister dürfen nicht blitzen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister - Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswidriger Bußgeldbescheid

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister - Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister: Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Verkehrsüberwachung: Private dürfen nicht blitzen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheide rechtswidrig - Geblitzt - Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister verboten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tausende Bußgeldbescheide anfechtbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Blitzen" durch Private?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beteiligung privater Dienste macht Bußgeldbescheid anfechtbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbot privater Blitzer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsmessungen durch private Dienstleister sind rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Blitzen durch private Dienstleister ist rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister ist unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatfirmen dürfen nicht blitzen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geschwindigkeitsmessungen unter Einsatz privater Dienstleister sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheide ungültig: Blitzer von privaten Dienstleistern rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheid: Geschwindigkeitsmessung durch privaten Dienstleister rechtswidrig

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Darf der Staat die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister durchführen lassen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister unzulässig - Bußgeldbescheide rechtswidrig

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Bußgeldbescheide: Rechtswidrige Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 53
  • NZV 2020, 212
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17

    Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Verkehrsmessung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss OWi 942/19
    In der Folge hat das Amtsgericht mit einer umfangreichen Begründung unter Berücksichtigung der sog. "Lauterbach-Entscheidung" des Senats vom 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) eine nachträgliche Rekonstruktion der Beweisführung bei einem mobilen Messgerät abgelehnt und ein generelles Beweisverwertungsverbot angenommen.

    Die Rechtsbeschwerde ist zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. "Lauterbach-Entscheidung") zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister, hier überlassener Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, der bei einer örtlichen Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig ist, zuzulassen.

    Die Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung erscheint hier geboten, weil der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, dass auf der Ebene der Ortspolizeibehörden in Hessen trotz der unmissverständlichen Grundsatzentscheidung des Senats vom 26.04.2017 (2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) und des klaren Hinweises an die Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums die Missstände bei der kommunalen Verkehrsüberwachung abzustellen, zumindest einige Bürgermeister als Ortspolizeibehörden bei der kommunalen Verkehrsüberwachung weiterhin gesetzwidrig agieren.

    Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (grundsätzlich im Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, sog. "Lauterbach-Entscheidung") ausgeführt, dass bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch Hornmann, HSOG, 2. Aufl., § 99 Rdn. 34 f).

    Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das durch einen privaten Dienstleister gefertigten Beweismittel - nämlich die Falldatei mit dem Lichtbild und dem Geschwindigkeitswert - vorliegend auch entgegen der Vorgaben des standardisierten Messverfahrens entstanden und wäre danach prozessual ggf. unverwertbar (vgl. zu den Besonderheiten bei bestimmten stationären Messgeräten Beschluss v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss OWi 942/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits sehr früh in grundlegender Art und Weise dargelegt, "dass die Sicherheit des Staates als verfasster Friedensgrundordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen im gleichen Rang stehenden und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letztliche Rechtfertigung herleitet" (so BVerfGE 49, 24, 56 f. = NJW 1978, 2235, vgl. auch BVerfGE 46, 160, 164 f. = NJW 1977, 2255).
  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2019 - 2 Ss OWi 942/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits sehr früh in grundlegender Art und Weise dargelegt, "dass die Sicherheit des Staates als verfasster Friedensgrundordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen im gleichen Rang stehenden und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letztliche Rechtfertigung herleitet" (so BVerfGE 49, 24, 56 f. = NJW 1978, 2235, vgl. auch BVerfGE 46, 160, 164 f. = NJW 1977, 2255).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2020 - 2 Ss OWi 963/18

    Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden Verkehrs ist

    Nachdem der Senat den Einsatz sog. "privater Dienstleister" bei der Überwachung des fließenden Verkehrs grundsätzlich für gesetzeswidrig erklärt hat (Grundsatzentscheidungen v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 sog. Lauterbach-Entscheidung und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19), nimmt der Senat dieses Verfahren zum Anlass, ebenfalls grundsätzlich über die Zulässigkeit des Einsatzes von sog. "privaten Dienstleistern" im Bereich der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu entscheiden.

    Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom v. 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17 und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 dargelegt und umfassend begründet hat, ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im vorliegend Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten schon nicht anwendbar.

    Verschärfend kommt vorliegend noch hinzu, dass anders als in den bisher von den Gerichten aufgedeckten Missbräuchen im fließenden Verkehr (vgl. Beschlüsse v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 und v. 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19) hier zur Täuschung auch noch Mitarbeiter "private Dienstleister" strafbewehrt in Polizeiuniformen "Dienst" tun" (vgl. zur Strafbarkeit §§ 132, 132a StGB).

  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 2 Ss OWi 1092/19

    Gesetzeswidrige Überwachung des fließenden Verkehrs durch unwirksam zum

    Der Senat hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 06. November 2019 (2 Ss-OWi 942/19 - sog. "Freigericht"-Entscheidung) zur Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister ausgeführt, dass die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung keine Rechtsgrundlage hat und infolgedessen das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid hätte erlassen dürfen.
  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23

    Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren

    Auch kann ein Einsichtsrecht insbesondere für Wartungsunterlagen, die seit der letzten Eichung angefallen sind, zu bejahen sein, auch wenn die Wartungen die Eichung unberührt gelassen haben und eine formelle "Lebensakte" des Messgeräts nicht geführt wird (so Senat, Beschluss vom 25.04.2023 - 1 ORbs 36 Ss 156/23 [n.V.]; zum Einsichtsrecht in die Gebrauchsanweisung des Messgeräts vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018 - 2 Rb 8 Ss 839/17 -, juris, mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2023 - 3 ORbs 33 Ss 55/23 [n.V.]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.01.2021 - 1 OWi 2 SsBs 98/20 - , juris und Metz in NZV 2021, 281 (287 mwN); zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung bei Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.08.2016 - 4 Ss 577/16 -, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.10.2019 - 202 ObOWi 1600/19 juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss- OWi 942/19 -, juris; grundsätzlich setzt der Zugangsanspruch in sachlicher Hinsicht (lediglich) voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen BVerfG, NJW 2021, 455 , BGH, NZV 2022, 287 ).
  • OVG Bremen, 29.07.2019 - 2 B 153/19

    Fahrerlaubnisentzug - Clean Urin; Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung;

    Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht Unzählige Knöllchen jetzt ungültig? Blitzer-Urteil des OLG Frankfurt OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2019 - Az. 2 Ss - Owi 942/19 Sachverhalt Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Betroffene hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften einen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde erhalten.
  • VG Saarlouis, 24.06.2020 - 5 K 47/20

    Fahrtenbuchanordnung; Verhältnis zur Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, Urteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt [Beschlüsse vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) - Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 -] gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter.
  • OLG Koblenz, 12.12.2017 - 2 OWi 4 SsRs 122/17

    Bußgeldverfahren - Unterbrechung Verfolgungsverjährung durch Übersendung

    Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht Unzählige Knöllchen jetzt ungültig? Blitzer-Urteil des OLG Frankfurt OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2019 - Az. 2 Ss - Owi 942/19 Sachverhalt Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Betroffene hatte wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften einen Bußgeldbescheid der zuständigen Behörde erhalten.
  • VG Saarlouis, 23.12.2019 - 5 L 1926/19

    Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt(Beschlüsse vom 26.04.2017 - 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588 (590) - Lauterbauch-Entscheidung -, und vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 -) gebe es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Verkehrsüberwachung durch private Anbieter.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 1 VB 52/20

    Zurückweisung einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erfolgt nicht einmal im Ansatz, vielmehr beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde darauf, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19, wiederzugeben und daraus folgend eine Verletzung von Art. 2 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 25 LV zu behaupten.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42506
BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19 (https://dejure.org/2019,42506)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2019 - 2 StR 397/19 (https://dejure.org/2019,42506)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 (https://dejure.org/2019,42506)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB, § 472a Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Zahlung des Zinszahlungsbeginns bei Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; Feststellungsausspruch bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz von zukünftig entstehenden immateriellen Schäden

  • rewis.io

    Adhäsionsverfahren: Feststellungsanspruch auf Schmerzensgeldzahlung hinsichtlich wahrscheinlich entstehender weiterer Schäden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Änderung des Zahlung des Zinszahlungsbeginns bei Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; Feststellungsausspruch bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz von zukünftig entstehenden immateriellen Schäden

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 53
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 79/19

    Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren (Berechnung des Zinsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 m. Anm. Dehne-Niemann; Senat, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 3, und vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19, juris Rn. 2, jeweils mwN).

    aa) Auch der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 und vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 6), soweit sich der Ausspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt.

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN; Senat, Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 27.03.1987 - 2 StR 106/87

    Zulässigkeit der Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund der

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 1987 - 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 471/11, BeckRS 2012, 1453).
  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18

    Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 m. Anm. Dehne-Niemann; Senat, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 3, und vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19, juris Rn. 2, jeweils mwN).
  • BGH, 07.07.2010 - 2 StR 100/10

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Gehilfenvorsatz hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    aa) Auch der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer - gegebenenfalls kurzen - Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344 und vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 6), soweit sich der Ausspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erklärt.
  • BGH, 26.06.2019 - 2 StR 190/19

    Anspruch des Adhäsionsklägers auf Prozesszinsen aus Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 m. Anm. Dehne-Niemann; Senat, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 3, und vom 26. Juni 2019 - 2 StR 190/19, juris Rn. 2, jeweils mwN).
  • BGH, 14.12.2011 - 5 StR 471/11

    Adhäsionsverfahren; Feststellungsanspruch (Haftungsquote)

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 1987 - 2 StR 106/87, BGHR StPO § 405 Feststellungsmangel 1; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 471/11, BeckRS 2012, 1453).
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 259/15

    Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN; Senat, Beschluss vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).

    b) Infolge des in der Hauptverhandlung vom 29. November 2019 gestellten Adhäsionsantrags sind der Adhäsionsklägerin gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog Prozesszinsen auf das ihr zugesprochene Schmerzensgeld erst seit dem Folgetag, mithin dem 30. November 2019, zuzusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53 mwN), worauf ihr Adhäsionsantrag, der wegen des Zinsbeginns auf die Rechtshängigkeit abstellte, bei verständiger Würdigung auch nur gerichtet war.

  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23

    Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten oder objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53).
  • LG Köln, 25.02.2022 - 102 KLs 17/20

    Pfarrer Hans Ue. zu langer Freiheitsstrafe verurteilt

    Mit Blick auf die in Rede stehenden Taten, die regelmäßig auch langfristige psychische Folgen zeitigen, besteht aber bei allen die konkrete Gefahr des Eintritts derzeit in keiner Weise näher vorhersehbarer und damit bei der Bemessung des schon zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigter (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2020, 53) immaterieller Schäden.
  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 352/23

    Geltung besonderer Anforderungen an die Begründung und Darstellung der

    e) Die Verpflichtung zur Zinszahlung beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 27.09.2023 - 2 StR 163/23

    Revision wegen einer fehlerhaften Adhäsionsentscheidung für zukünftige

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53).

    Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Revision zum Adhäsionsausspruch Erfolg hat, aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19), im Übrigen aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 5/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Verbot der Doppelverwertung); sexueller Übergriff

    b) Was den Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden anbelangt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts und auf seine dazu ergangenen Entscheidungen (Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344; vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19 und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53).
  • BGH, 02.08.2021 - 1 StR 135/21

    Adhäsionsverfahren (Schmerzensgeld)

    Lediglich solche Folgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 -, NJW-RR 2018, 1426, 1427 m. w. N.; siehe auch Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19 -, Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 8).

    Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19 -, Rn. 9 m. w. N.)".

  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
  • BGH, 07.06.2023 - 2 StR 103/22

    Korrektur der Zinsentscheidung i.R.v. Ansprüchen eines Nebenklägers aus einer

    Nicht absehbare Spätfolgen, die trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, das alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, ein Feststellungsinteresse begründen können (vgl. dazu etwa Senat, NStZ-RR 2020, 53), sind weder geltend gemacht noch lassen sich Hinweise hierauf den Urteilsgründen entnehmen.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45798
BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19 (https://dejure.org/2019,45798)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - 4 StR 158/19 (https://dejure.org/2019,45798)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19 (https://dejure.org/2019,45798)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten; Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruchänderung durch Beschluss

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss trotz Antrags des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchherabsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten; Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.08.1999 - 2 StR 44/99

    BGH bestätigt Strafurteil wegen Vertriebs von Schlankheitskapseln

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 231/97

    Verurteilung zu tateinheitlich begangener Vorsatztat und Fahrlässigkeitstat bei

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 150/14

    Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13).
  • BGH, 22.06.2007 - 2 StR 203/07

    Konkurrenzen zwischen Schwangerschaftsabbruch und gefährlicher Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 19.12.2018 - 2 StR 291/18

    Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung (Feststellungen rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19
    Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    bb) Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung hindert den Senat nicht, die Revision insoweit durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19 mwN).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 134/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff);

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte und - wie hier - mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verknüpfte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 Rn. 6 und vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19 Rn. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2022 - 5 StR 490/21

    Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).

    Dies gilt auch, soweit er - zumal hier nur hilfsweise - die Herabsetzung einer Einzelstrafe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 2. März 2016 - 1 StR 433/15).

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 128/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).

    Dies gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt eine Herabsetzung der Einzelstrafen in den genannten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 2. März 2016 - 1 StR 433/15).

  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte und - wie hier - mit einem Verwerfungsantrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verknüpfte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 1999, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97, NStZ 1997, 493; zustimmend Franke in LR StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13 und 25).
  • BGH, 31.08.2022 - 5 StR 130/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der

    Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2022 - 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Generalbundesanwalt eine Herabsetzung der Einzelstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19).

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 168/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die eigennützige Förderung fremder

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; vom 3. Mai 2011 - 5 StR 111/11 jeweils mwN).
  • BGH, 07.11.2023 - 5 StR 355/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 - 5 StR 490/21; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des

    Der Schuldspruchänderung im Beschlusswege steht auch der auf eine Verurteilung nur wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Abänderungsantrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, da dieser im Ergebnis die Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93).
  • BGH, 11.10.2022 - 5 StR 210/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Teilidentität der

    Eine vom Generalbundesanwalt beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - 5 StR 130/22; vom 21. Juni 2022 - 2 StR 151/22; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19 jeweils mwN).
  • BGH, 21.06.2022 - 2 StR 151/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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