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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27420
BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20 (https://dejure.org/2020,27420)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2020 - 3 StR 219/20 (https://dejure.org/2020,27420)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20 (https://dejure.org/2020,27420)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1, § 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Einziehungsentscheidung; Voraussetzung einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ist die Zuordnung zu den abgeurteilten Taten; Erweiterte Einziehung; Reduzierung der Höhe des eingezogenen Wertes

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Einverständnis

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    Dies ist aber Voraussetzung einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8 mwN).

    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).

  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18

    Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    Der gleiche Vermögensvorteil darf insoweit nur einmal eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 31).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 354/19

    Haftung der Tatbeteiligten als Gesamtschuldner i.R.d. Anordnung der Einziehung

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    cc) Da die Angeklagten Mitverfügungsgewalt über die erzielten Einnahmen hatten und sich die Einziehung gegen beide richtet, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor, um zu verhindern, dass ihnen das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).
  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20
    cc) Da die Angeklagten Mitverfügungsgewalt über die erzielten Einnahmen hatten und sich die Einziehung gegen beide richtet, bedarf die Haftung als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor, um zu verhindern, dass ihnen das aus der Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (s. BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 StR 354/19, juris Rn. 2 f.; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
    a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 05.02.2024 - 3 StR 414/23

    Einfuhr von und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Da weitergehende Feststellungen zur Herkunft des Geldes ausgeschlossen sind und der gleiche Vermögensvorteil insoweit nur einmal abgeschöpft werden darf, ist das eingezogene Geld auf den Wert der Taterträge anzurechnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Insofern kommt, auch im Falle fehlender Aufklärbarkeit, eine doppelte Abschöpfung desselben Betrages nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld;

    Denn die erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt auch in Betracht, wenn feststeht, dass Bargeld als Erlös aus rechtswidrigen Taten erlangt wurde, jedoch nicht geklärt werden kann, ob es sich um Einnahmen aus einer verfahrensgegenständlichen Tat oder aus anderen, nicht konkret feststellbaren Taten handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, juris Rn. 6, 11; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6 f.; s. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 Rn. 7).

    Sollten mithin die sichergestellten 700 EUR - und sei es nur nicht ausschließbar - ganz oder teilweise aus der abgeurteilten Tat II. 1. der Urteilsgründe stammen, wäre die Einziehung des Bargelds (insoweit) auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    b) Die Taterträge wurden zudem - was für eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8) - gerade aus den Taten erlangt, wegen derer die Angeklagten verurteilt worden sind.

    a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).

  • BGH, 30.01.2024 - 4 StR 333/23

    Revision gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einem Verfahre wegen

    Lässt sich dies nicht aufklären und bleibt danach die Möglichkeit bestehen, dass der Geldbetrag aus den abgeurteilten Taten stammt oder legal erworben worden ist, ist eine Anrechnung vorzunehmen, weil anderenfalls eine doppelte Abschöpfung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2019 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 16.02.2023 - 4 StR 93/22

    Revisionsbegründung (Beweisverwertungsverbot: Darlegungsanforderungen, EncroChat,

    Nach den Urteilsgründen stammte es aus - auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel - nicht weiter aufklärbaren Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20 Rn. 7 mwN).

    In diesem Fall wäre es zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme der Angeklagten vom Wert der Taterträge abzuziehen, den das Landgericht gemäß § 73c StGB eingezogen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. November 2022 - 2 StR 132/22 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20 Rn. 8).

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 328/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abschöpfung

    Denn eine Einziehung von Taterträgen nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um Erträge aus gerade den urteilsgegenständlichen Taten handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 9; vom 30. Juni 2021 - 3 StR 153/21, juris Rn. 8; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 16. Juli 2019 - 2 StR 268/19, BGHR StGB § 73a Abs. 1 Einziehung 2 Rn. 7).

    Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen kommt auch in Betracht, wenn nicht feststellbar ist, ob es sich bei sichergestelltem Geld um Erlöse aus urteilsgegenständlichen oder aus anderen, nicht näher aufklärbaren Taten des Angeklagten handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 3 StR 132/23, juris Rn. 11; Urteil vom 22. September 2022 - 3 StR 238/21, wistra 2023, 121 Rn. 8; Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 23; vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 6; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6 f.).

    Die 5.000 EUR sind mithin bereits von der Verzichtserklärung des Angeklagten beziehungsweise der (erweiterten) Einziehung des über den Verzicht hinausgehenden sichergestellten Bargelds in Höhe von 6.000 EUR erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 3 StR 419/22, juris Rn. 3; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 24; vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 130/19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 15).

  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 238/21

    Einziehung (erweiterte Einziehung; Surrogat; Wertersatz; selbständige Einziehung;

    Denn damit handelte es sich um den Ertrag aus "anderen rechtswidrigen Taten" im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB, die nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht konkretisierbar sind und die deshalb nicht im Rahmen eines subjektiven Strafverfahrens geahndet werden können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).

    Hier gilt insoweit nichts anderes als bei der ebenfalls subsidiären erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, NStZ-RR 2021, 21 22 104).

  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 238/21

    Erweiterte Einziehung (Anwendungsbereich bei unklarer Herkunft; Surrogate; Umfang

    Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht aufklärbar ist, ob die Vermögenswerte aus den Anknüpfungs- oder anderen Taten stammen, die Herkunft aus rechtswidrigen Taten aber feststeht (s. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7 mwN; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 23).

    Durch sie erlangte Erlöse wären mithin ohne Weiteres taugliches Objekt der erweiterten Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

  • BGH, 16.02.2021 - 2 StR 391/20

    Mord (Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage im Hinblick auf die

  • BGH, 27.07.2023 - 3 StR 132/23

    Vorrangige Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls bei der

  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 46/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23

    Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung

  • BGH, 24.11.2021 - 4 StR 358/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (außergerichtliche Einziehung); erweiterte

  • BGH, 12.01.2022 - 3 StR 394/21

    Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelstrafrecht; erweiterte Einziehung

  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 419/22

    Einziehung von Taterträgen (Verhältnis zur erweiterten Einziehung von

  • BGH, 31.05.2023 - 1 StR 13/23

    Beschränkung der Einziehungsentscheidung auf die Einziehung des Wertes von

  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 179/21

    Subsidiarität der erweiterten Einziehung

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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48176
BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19 (https://dejure.org/2020,48176)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - 2 StR 476/19 (https://dejure.org/2020,48176)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 (https://dejure.org/2020,48176)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.; § 73 Abs. 1 StGB; § 73 Abs. 3 StGB; § 261 StPO
    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der schriftlichen Urteilsgründe); Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (erforderlicher Kausalzusammenhang zwischen Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas); Menschenhandel ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen i.R.e. Verurteilung wegen Erpressung

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas i.R.d. schweren Menschenhandels und der Zwangsprostitution (hier: Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen)

  • rewis.io

    Strafurteil: Einziehungsanordnung und notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Tat und des aus der Tat erlangten Etwas; rechtliche Einordnung eines Waffendelikts

  • rechtsportal.de

    StPO § 154 Abs. 2
    Einstellung des Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen i.R.e. Verurteilung wegen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.05.1999 - 1 StR 104/99

    Verfahrenseinstellung; Unterschlagung; Begriff der schriftlichen Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    b) Die rund 180 Seiten umfassende Beweiswürdigung gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die schriftlichen Urteilsgründe, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 1 StR 104/99, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 271/99

    Umfang und Art der Darstellung von Zeugenaussagen in den Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung oder die breite Wiedergabe von Chat-Inhalten ist deshalb regelmäßig verfehlt und kann die gebotene Würdigung, Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99 mwN; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 179/15

    Unzulässigkeit von Verweisungen oder Bezugnahmen auf Schriftstücke oder andere

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu Einzelheiten der Beweiswürdigung oder die breite Wiedergabe von Chat-Inhalten ist deshalb regelmäßig verfehlt und kann die gebotene Würdigung, Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 271/99 mwN; vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15

    Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Da keine Feststellungen dazu getroffen sind, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt hat, besteht keine Strafbarkeit wegen tateinheitlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sondern nur wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    a) Zwar fehlt es an einer Darstellung, ob und wie sich der Angeklagte zu den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung eingelassen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, juris Rn. 6; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte zufließen (vgl. SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar, StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.) oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, juris Rn. 3).
  • BGH, 22.08.2013 - 1 StR 378/13

    Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Führen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Da keine Feststellungen dazu getroffen sind, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt hat, besteht keine Strafbarkeit wegen tateinheitlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sondern nur wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 380/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    a) Zwar fehlt es an einer Darstellung, ob und wie sich der Angeklagte zu den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung eingelassen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19, juris Rn. 6; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19
    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21, ZWH 2021, 289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21

    Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und

    (1) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).

    Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte zufließen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, aaO; BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 7; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in: Leipold/Tsambikakis/ Zöller, Anwaltkommentar, StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.; kritisch Bittmann, NZWiSt 2021, 133, 135 ff.; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337 ff.).

  • BGH, 15.09.2021 - 5 StR 135/21

    Konkurrenzrechtliche Beurteilung bei Deliktsserie mit mehreren Beteiligten

    Mit der Tenorierung des Schuldspruchs für diese Tat nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe hat das Landgericht die rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO noch hinreichend klar vorgenommen auch ohne eine zusätzliche Konkretisierung der Eignung dieser Waffe mit dem Tatbestandsmerkmal "zum Verschießen von Patronenmunition" (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 71/14, NStZ-RR 2014, 291; vom 7. Mai 2015 - 2 StR 478/14; vom 15. August 2018 - 5 StR 308/18; vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19).
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    (a) Durch die Tat erlangt i.S.d. § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist derjenige Vermögensgegenstand oder sonstige wirtschaftliche Vorteil, der dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19; Rn. 13).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas;

    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 253/21

    Einziehung (fehlende Kausalität der Tat für das Erlangten des Tatertrags, wenn

    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97 und vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21

    Einziehungsverfahren gegen am Verfahren nicht beteiligten Dritten; Einziehung von

    Insoweit würde es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen fehlen, so dass die entsprechende Vergütung nicht der Einziehung unterläge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, 1 StR 253/21, juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 2 StR 476/19, juris; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020, 5 StR 229/19, juris; Grosse-Wilde/Thurm, wistra 2021, 337).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2020 - 6 StR 328/20   

Zitiervorschläge
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BGH, 03.11.2020 - 6 StR 328/20 (https://dejure.org/2020,38499)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2020 - 6 StR 328/20 (https://dejure.org/2020,38499)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2020 - 6 StR 328/20 (https://dejure.org/2020,38499)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der besonderen Schwere der Schuld hinsichtlich Doppelverwertungsverbots

  • rewis.io

    Strafurteil wegen Mordes: Geltung des Doppelverwertungsverbotes bei der Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Prüfung der besonderen Schwere der Schuld hinsichtlich Doppelverwertungsverbots

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erschießen auf dem Parkplatz - und die besondere Schwere der Schuld

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ehrenmord in Salzgitter - Schuldspruch des Schwurgerichts bestätigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.04.2001 - 4 StR 106/01

    Besondere Schwere der Schuld; Zweifelsgrundsatz; In dubio pro reo;

    Auszug aus BGH, 03.11.2020 - 6 StR 328/20
    Darin liegt ein Verstoß gegen das auch für die Schuldschwereentscheidung anwendbare Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - 4 StR 106/01).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    b) Der Staatsschutzsenat hat bei der Prüfung der besonderen Schwere der Schuld deshalb nicht gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (zur Geltung bei Prüfung der besonderen Schuldschwere vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 328/20, NStZ-RR 2021, 104; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 228 f.).
  • BGH, 20.10.2021 - 6 StR 447/21

    Mann erschießt Liebhaber seiner Schwester: Urteil wegen Mordes in Salzgitter

    BGH, Urt. v. 03.11.2020 - 6 StR 328/20.
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