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   OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20   

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https://dejure.org/2020,45928
OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20 (https://dejure.org/2020,45928)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20 (https://dejure.org/2020,45928)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 4 Ws 267/20 (https://dejure.org/2020,45928)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 126

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2005 - 3 Ws 218/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung: Mündliche Anhörung des Verurteilten in Form

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).

    Die Sache ist entgegen der Regel des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen, da die unterbliebene Anhörung einen derart bedeutenden Verfahrensverstoß darstellt, der dies rechtfertigt (OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 454 Rn. 47).

  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Um einer Aushöhlung der Pflicht zur mündliche Anhörung des Verurteilten vorzubeugen, ist Zurückhaltung geboten bei der Zulassung weiterer Ausnahmen außerhalb der gesetzlichen Fälle (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - StB 15/95, juris Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1987 - 1 Ws 838/87

    Strafrestaussetzung; Mündliche Anhörung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Von der mündlichen Anhörung wird über die im Gesetz genannten Ausnahmen hinaus auch dann abgesehen werden können, wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch sie von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie würde (OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 95).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anhörung des Verurteilten in Form einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 08.10.1996 - 3 Ws 826/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Ein Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor, wenn das Gericht nach Aktenlage eine negative Prognose stellt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 28f; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage, § 454 Rn. 24).
  • KG, 19.09.2012 - 2 Ws 269/12

    Rechtliches Gehör vor Reststrafenaussetzung; zeitlicher Abstand zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Neben der Gewährung rechtlichen Gehörs soll sich das Gericht durch die Anhörung zur Gewinnung einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Verurteilten verschaffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/92, juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 13. September 1978 - StB 187/78, juris Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12, juris Rn. 9), was auch durch die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geboten ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 3. Mai 2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 5; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 454 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2020 - 2 Ws 84/20

    Telefonische Anhörung des Verurteilten zur Reststrafenaussetzung während der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    aa) Die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 5. Mai 2020 - 2 Ws 84/20, juris) betraf einen besonders gelagerten Fall zu Beginn des ersten Ausbruchs der Pandemie, als durch den Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa vom 14. März 2020 (JUMRI-JUM-1400-3/1/3) der allgemeine Dienstbetrieb eingeschränkt war, in dem der Vorsitzende der Berufungskammer, die gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe verhängt hatte, und der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer personenidentisch waren, die Anhörung zum Strafrest zeitnah zur Berufungshauptverhandlung stattfand und der Verurteilte mit einer telefonischen Anhörung einverstanden war.
  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06

    Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    b) In den Fällen, in denen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eine audiovisuelle Vernehmung in Betracht kommt, steht es dem Verurteilten frei zu erklären, dass er auf einer persönlichen Anhörung besteht (vgl. Senatsbeschluss, aaO, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 357).
  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Letzteres kann etwa der Fall sein, wenn der Verurteilte nach seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 Ws 561/10, juris Rn. 7) oder der Verurteilte die Mitwirkung an einer persönlichen Anhörung aus nicht von der Strafvollstreckungskammer zu verantwortenden Gründen verweigert (BGH, Beschluss vom 12. August 2015, StB 6/15, juris).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 146/16

    Unterbringungssache: Persönliche Anhörung trotz ansteckender Krankheit des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Unterbringungssachen zudem einschränkend dahin auszulegen, dass die ansteckende Krankheit des Anzuhörenden für sich genommen kein ausreichender Grund ist, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen und eine - die Anhörung ausschließende - Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 146/16, juris, Rn. 10 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • OLG Stuttgart, 20.10.1988 - 3 Ws 245/88
  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Gegen die Zulässigkeit einer Anhörung mittels Videokonferenztechnik kann auch nicht angeführt werden, dass der Gesetzgeber trotz dahingehender Gesetzesinitiativen bewusst untätig geblieben sei und keine entsprechende Möglichkeit im Verfahrensrecht geschaffen habe (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2020, 4 Ws 267/20, NStZ-RR 2021, 126), nachdem nunmehr mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften eine entsprechende Regelung verabschiedet wurde (§ 463e StPO n. F.).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
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