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   BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21   

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https://dejure.org/2021,7571
BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,7571)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - 3 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,7571)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - 3 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,7571)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; Art. 3 Abs. 1 EURaBes 2008/675
    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; keine Einbeziehung einer im Ausland verhängten, im inländischen Recht nicht vorgesehenen Sanktion)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 StGB, § 43 StGB, § 55 StGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bildung der fiktiven Gesamtstrafe mit der ausländischen Strafe durch Abzug der in Spanien verbüßten Strafe i.R.e. Härteausgleichs

  • rewis.io

    Härteausgleich bei Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung einer im EU-Ausland verhängten "Geldbuße" mit Ersatzhaft bei Nichtbezahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1
    Bildung der fiktiven Gesamtstrafe mit der ausländischen Strafe durch Abzug der in Spanien verbüßten Strafe i.R.e. Härteausgleichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 154
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21
    Hierfür kann dahinstehen, inwieweit der Härteausgleich die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe oder eine sonstige konkrete Bezifferung des Nachteils erfordert (so - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; demgegenüber unter Hinweis auf den zuvor von der Rechtsprechung praktizierten Härteausgleich BT-Drucks. 16/13673 S. 5).

    Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 S. 32 ff.), auf den das Gebot zu einer konkreten Bemessung des Härteausgleichs gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.), geht nach seinem fünften und sechsten Erwägungsgrund davon aus, dass in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen nur in dem Maße berücksichtigt werden müssen "wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen' und dass keine Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht, "wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist' (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 42 f.).

    Da eine ausländische Strafe so zu berücksichtigen ist, wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde, kommt eine - wie auch immer ausgestaltete - Transformation in das deutsche Recht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 27; s. allerdings zur Möglichkeit, eine frühere Entscheidung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen, EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 40 f., 44).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-390/16

    Lada - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21
    Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 S. 32 ff.), auf den das Gebot zu einer konkreten Bemessung des Härteausgleichs gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.), geht nach seinem fünften und sechsten Erwägungsgrund davon aus, dass in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen nur in dem Maße berücksichtigt werden müssen "wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen' und dass keine Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht, "wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist' (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 42 f.).

    Da eine ausländische Strafe so zu berücksichtigen ist, wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde, kommt eine - wie auch immer ausgestaltete - Transformation in das deutsche Recht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 27; s. allerdings zur Möglichkeit, eine frühere Entscheidung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen, EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 40 f., 44).

  • OLG Celle, 13.03.2013 - 32 Ss 41/13

    Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsstrafen und Geldstrafen bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21
    Während bei einer Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB eine Einbeziehung immerhin grundsätzlich möglich wäre (s. dazu BGH, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, NJW 1993, 408, 409; OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2013 - 32 Ss 41/13, juris Rn. 48 ff.), scheidet eine solche bei einer Maßnahme der Einziehung ebenso wie bei anderen - auch freiheitsentziehenden - Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen aus (§ 55 Abs. 2 StGB); diese sind prinzipiell gesondert aufrechtzuerhalten.
  • BGH, 08.09.1992 - 1 StR 118/92

    Bemessung des Tagessatzes bei Einkünften aus auf Dritte übertragenen

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21
    Während bei einer Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 StGB eine Einbeziehung immerhin grundsätzlich möglich wäre (s. dazu BGH, Urteil vom 8. September 1992 - 1 StR 118/92, NJW 1993, 408, 409; OLG Celle, Beschluss vom 13. März 2013 - 32 Ss 41/13, juris Rn. 48 ff.), scheidet eine solche bei einer Maßnahme der Einziehung ebenso wie bei anderen - auch freiheitsentziehenden - Maßnahmen, Nebenstrafen oder Nebenfolgen aus (§ 55 Abs. 2 StGB); diese sind prinzipiell gesondert aufrechtzuerhalten.
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21
    Zwar kann gemäß §§ 41, 43 StGB unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe verhängt und im Folgenden eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 StR 603/19, NStZ-RR 2020, 239 mwN).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Soweit der 1. Strafsenat über die dargelegten bisherigen Anforderungen an den Härteausgleich wegen Strafen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, hinausgehend - nicht tragend - eine Bezifferung der fiktiven Gesamtstrafe bzw. des vorgenommenen Strafabschlags für erforderlich gehalten hat (vgl. Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; ferner Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 12. November 2020 - 1 StR 379/20, juris Rn. 6), ist dem nicht beizutreten (zweifelnd bereits BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - 3 StR 37/21, NStZ-RR 2021, 154; vom 18. Mai 2021 - 6 StR 142/21, juris).
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