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   BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21   

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BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21 (https://dejure.org/2021,22121)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2021 - 2 StR 12/21 (https://dejure.org/2021,22121)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - 2 StR 12/21 (https://dejure.org/2021,22121)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB; § 212 StGB
    Totschlag; Versuch (beendeter Versuch: Vorliegen bei gedanklicher Indifferenz des Täters, Vorliegen bei Kenntnis der die den Erfolgseintritt nahelegenden tatsächlichen Umstände)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB, § 24 Abs 1 S 2 StGB, § 212 StGB
    Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Rücktritt vom beendeten Versuch bei schwerer Verletzung durch Messerstiche in den Brust- oder Bauchraum

  • IWW

    § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines beendeten Versuchs bei einem Tötungsdelikts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines beendeten Versuchs bei einem Tötungsdelikts

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 271
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.2011 - 4 StR 52/11

    Tötungsversuch (Tötungsvorsatz; Rücktritt: unbeendeter Versuch nach dem

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, auch dann vorliegt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 7).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    Zwar ist ein Versuch auch dann beendet, wenn der Täter Kenntnis der tatsächlichen Umstände hat, die den Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen, was bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, insbesondere bei tief in den Brust- oder Bauchraum eingedrungenen Messerstichen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264 mwN).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 540/98

    Rücktritt bei versuchtem Totschlag

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, auch dann vorliegt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 7).
  • BGH, 29.05.2007 - 3 StR 179/07

    Versuchter Totschlag; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch;

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, auch dann vorliegt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 7).
  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 735/13

    Reichweite des fehlgeschlagenen Versuchs und erforderliche Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    Können keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396 mwN).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 170/13

    Rücktritt vom Versuch (Vorliegen eines beendeten Versuchs: Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    Können keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 170/13, NStZ 2013, 703, 704; Beschluss vom 11. März 2014 - 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396 mwN).
  • BGH, 03.06.2008 - 1 StR 59/08

    Bedingter Tötungsvorsatz beim Schütteln eines Kleinkindes

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - 2 StR 12/21
    a) Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein beendeter Versuch, von dem nur unter den - hier nicht gegebenen - erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, auch dann vorliegt, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 StR 540/98, NStZ 1999, 299; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 Rn. 9; Beschluss vom 29. Mai 2007 - 3 StR 179/07, NStZ 2007, 634, 635; Beschluss vom 3. März 2011 - 4 StR 52/11 Rn. 7).
  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 587/21

    Versuchtes Tötungsdelikt (Vorsatz, bedingter Vorsatz: Gefährlichkeit der

    Bei Analyse der relevanten Tatumstände hätte sich das Landgericht daher auch damit auseinandersetzen müssen, dass der Geschädigte - wie vom Angeklagten realisiert - nach dem Schuss den Bauch haltend und schreiend zusammenbrach; denn nach einer solchermaßen erfolgsträchtigen Gewalthandlung, in deren Folge eine konkrete Gefährdung des Opfers schon eingetreten ist, liegt die Vorstellung des Täters, der Geschädigte könne an deren Folgen sterben, überaus nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1993 - 1 StR 273/92, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 8; Beschluss vom 27. April 2021 - 2 StR 12/21, NStZ-RR 2021, 271, 272; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 103).
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