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   BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21   

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https://dejure.org/2021,22437
BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21 (https://dejure.org/2021,22437)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 StR 58/21 (https://dejure.org/2021,22437)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21 (https://dejure.org/2021,22437)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB; § 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch: Rücktrittshorizont, keine Vorstellungen des Täters von den Folgen der Versuchshandlung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 272
  • StV 2022, 86 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 565/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag (beendeter Versuch:

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21
    Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13 Rn. 8 mwN und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13 Rn. 6).

    Die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13 Rn. 8 mwN und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13 Rn. 6).

  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 469/13

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Vorstellungsbild des Täters);

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21
    Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13 Rn. 8 mwN und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13 Rn. 6).

    Die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13 Rn. 8 mwN und vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13 Rn. 6).

  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 393/17

    Rücktritt (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem sowie fehlgeschlagenem

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21
    a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten Versuch, bei dem nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, und einem beendeten Versuch das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 26.02.2019 - 4 StR 464/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Rücktrittshorizont)

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21
    Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18 Rn. 7).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 343/19

    Rücktritt vom Versuch (Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch:

    Auszug aus BGH, 16.06.2021 - 1 StR 58/21
    Der Senat hat die Verurteilung mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 17. September 2019 - 1 StR 343/19).
  • BGH, 15.03.2023 - 5 StR 432/22

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; Feststellungen und Beweiswürdigung zum

    aa) Ein Tötungsversuch ist beendet, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 26. Februar 2019 - 4 StR 464/18; vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21, NStZ-RR 2021, 272 f.).
  • BGH, 27.04.2022 - 4 StR 408/21

    Versuchter Totschlag (Rücktritt: Fehlschlag, Abgrenzung beendeter und unbeendeter

    Diese positive Feststellung darf nicht mit dem Fall gleichgesetzt werden, dass zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, da es dann noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21, NStZ-RR 2021, 272, 273; Beschluss vom 27. Januar 2014 - 4 StR 565/13, NStZ-RR 2014, 202, 203; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 469/13, NStZ 2014, 143, jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Bemühungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB, den Tod der Geschädigten abzuwenden, hat er nicht entfaltet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21, NStZ-RR 2021, 272; vom 18. Mai 2022 - AK 19/22, juris Rn. 32).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 126/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegungsanforderungen:

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22; vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 202 StRR 34/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

    Dagegen hätte das bloße (freiwillige) Aufgeben der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB zur Straffreiheit führen können, wenn es sich um einen unbeendeten Versuch gehandelt hätte (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.04.2022 - 4 StR 408/21 = StV 2023, 320; 16.06.2021 - 1 StR 58/21 = NStZ-RR 2021, 272; vom 06.05.2020 - 2 StR 543/19 = StV 2021, 307 = BGHR StGB § 184h Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 17.12.2019 - 2 StR 340/19 = StV 2021, 90).
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