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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21   

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https://dejure.org/2021,35458
BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21 (https://dejure.org/2021,35458)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2021 - 3 StR 203/21 (https://dejure.org/2021,35458)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 (https://dejure.org/2021,35458)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 64 StGB; § 66 StGB
    Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung (ultima ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung); einheitliche Anordnung von Nebenfolgen (hier: Einziehung) durch späteres Urteil bei nachträglicher ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 66 StGB, § 67c Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73 StGB
    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregeln und Gesamtstrafenbildung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung; einheitliche Entscheidung über die Einziehung im Rahmen der nachträglichen ...

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 2 StGB, § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 63 StGB, § 66 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 55 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt grundsätzlich vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 303
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Ihr steht nicht entgegen, dass nicht alle Tatbeteiligten identifiziert worden sind; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 229; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 15.01.2015 - 5 StR 473/14

    Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Inkrafttreten der

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann und jener "ultima ratio-Charakter" zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14, NStZ 2015, 210; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 2 f.; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 72 Rn. 39; s. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis von § 63 StGB und § 66 StGB).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f. mwN; Urteile vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 55 Rn. 29, 30; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31).
  • BGH, 29.05.2008 - 3 StR 94/08

    Verfall von Wertersatz; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f. mwN; Urteile vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 55 Rn. 29, 30; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Nach den zu Fall II. Ziff. 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beging er diese Tat mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter und erlangte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in der vorgenannten Höhe, so dass beide im Rahmen der Einziehung gesamtschuldnerisch haften (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20, NStZ 2021, 37 Rn.14).
  • BGH, 16.02.2016 - 1 StR 624/15

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Maßregel (Vorwegvollzug)

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann und jener "ultima ratio-Charakter" zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14, NStZ 2015, 210; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 2 f.; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 72 Rn. 39; s. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis von § 63 StGB und § 66 StGB).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f. mwN; Urteile vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 55 Rn. 29, 30; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 31).
  • BGH, 10.11.2020 - 3 StR 308/20

    Berichtigung des Urteilstenors (Mittäterschaft; Gesamtschuldnerschaft bei

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Ihr steht nicht entgegen, dass nicht alle Tatbeteiligten identifiziert worden sind; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 229; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 245/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Tenorierung)

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Ihr steht nicht entgegen, dass nicht alle Tatbeteiligten identifiziert worden sind; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 3; Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18, NZWiSt 2019, 225, 229; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie -

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - 3 StR 203/21
    Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann und jener "ultima ratio-Charakter" zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14, NStZ 2015, 210; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, juris Rn. 2 f.; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 72 Rn. 39; s. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 3 StR 347/94, BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3 zum Verhältnis von § 63 StGB und § 66 StGB).
  • BGH, 10.01.2024 - 1 StR 362/23
    Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 03.05.2022 - 1 StR 10/22

    Steuerhinterziehung (Reichweite der Steuererklärung eines Ehepartners bei

    Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 -, Rn. 6 m. w. N.).
  • BGH, 19.07.2023 - 4 StR 19/23

    Anrechnung von i.R. der Strafaussetzung zur Bewährung der Strafe aus dem

    Denn die Einbeziehung geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6).

    Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (BGH, Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).

  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 157/23

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung des Wertes von

    Denn die Einbeziehung geschieht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidungen gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 17 f.).

    Damit wird die Einziehungsentscheidung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276).

  • BGH, 17.05.2022 - 1 StR 110/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Nachteilsausgleich bei mehreren

    Die Einziehungsentscheidung ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen und angefochtenen Urteil hätte erkennen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20 Rn. 4; vom 10. August 2021 - 6 StR 311/21 Rn. 5 und vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 jeweils mwN).

    Die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN).

  • KG, 06.07.2022 - 3 Ws 138/22

    Selbständiges Einziehungsverfahren nach versehentlicher Nichteinbeziehung einer

    Eine solche Entscheidung hätte in die rechtskräftige Entscheidung über den Wertersatz des Amtsgerichts Tiergarten eingegriffen und ihre Anordnung gegenstandslos gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 -, juris; Rissing-van Saan/Scholz in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar 13. Aufl., § 55 Rn. 50).

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wäre - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren Entscheidung über den Wertersatz des Amtsgerichts Tiergarten in Höhe vom 2.037.50 Euro und der aktuellen Einziehungsentscheidung des Landgerichts Berlin in Höhe vom 39.296,21 Euro aufgrund der dem Urteil zugrunde liegenden Taten in Form einer einheitlichen Wertersatzeinziehung zu bilden gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 -, a.a.O.).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 1/23

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch bzgl. der Einziehung des Wertes von

    Eine Korrektur des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht im Wege der Nachholung der Hinzurechnung des Einziehungsbetrages aus der früheren Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 4; vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, juris Rn. 4 ff., jeweils mwN) kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

    Die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN und vom 17. Mai 2022 - 1 StR 110/22 Rn. 5).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 71/22

    Gesamtstrafenbildung (Vorverurteilung; Zäsurwirkung; Berücksichtigung des

    Die Einziehungsentscheidung ist dahin zu ändern, dass ein einheitlicher Betrag i.H.v. 3.570 EUR festzusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 3 StR 203/21, Rn. 6).
  • LG Hildesheim, 25.04.2022 - 25 Ns 5622 Js 63920/20

    Steuerhinterziehung von Ehegatten; strafrechtliche Verantwortlichkeit als

    Trotz des vorgenannten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB ist daher nicht die gesonderte Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil vom 8. April 2018 anzuordnen, sondern im Wege des Zusammenzählens der Beträge aus dieser früheren und aus der nunmehrigen Einziehungsentscheidung eine einheitliche Einziehungsmaßnahme neu anzuordnen (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 1. August 2019, 4 StR 477/18 , wistra 2020, 75ff ; und Beschl. v. 27. Juli 2021, 3 StR 203/21 , NStZ-RR 2021, 303 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35245
BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 (https://dejure.org/2021,35245)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Gesamtwürdigung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, kein strafrechtliches in-Erscheinung-Treten über längere Zeit trotz Grunderkrankung, frühere Taten; Scheitern der Bestrafung an der mangelnden ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 128/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Zwar ist die Strafkammer hinsichtlich des Tatgeschehens vom 25. Januar 2018 im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine hierauf gestützte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nur zulässig ist, wenn eine Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat allein an der mangelnden Schuldfähigkeit des Täters scheitert, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. April 2021 - 6 StR 128/21, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 112/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19 -, Rn. 5, juris, m.w.N.).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 263/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, genauer als bisher - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ebenfalls zutreffend hinweist - den spezifischen Zusammenhang zwischen der bei dem Angeklagten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und den festgestellten Taten aufzuzeigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20, juris Rn. 8).
  • BGH, 13.01.2021 - 2 StR 424/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung der Freisprüche nicht entgegen, denn nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist es möglich, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Angeklagten schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 2 StR 424/20, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 30.07.2013 - 4 StR 275/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik (Beruhen der Tat auf

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    An die Darlegungen und die vorzunehmende Abwägung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 -, Rn. 16, juris, m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 24/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 2 StR 81/21
    Er wird ferner zu beachten haben, dass eine Gefährlichkeitsprognose nur dann auf frühere Taten gestützt werden kann, wenn die im Urteil dazu getroffenen Feststellungen belegen, dass auch diese Taten auf der Erkrankung des Täters beruhten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20, juris Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ 2015, 387, 388; vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschlüsse vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21, NStZ-RR 2021, 371, 372; vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303, 304 f.; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20, StV 2021, 245 Rn. 8; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, StV 2021, 221 Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2023 - 2 StR 378/23

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Der Umstand aber, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anordnung dieser Maßregel zudem nur zulässig, wenn der Täter allein wegen der mangelnden Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 21; vom 7. April 2021 - 6 StR 128/21 Rn. 6; vom 20. Juni 2019 - 5 StR 208/19 Rn. 5; vom 10. Juni 2015 - 1 StR 190/15 Rn. 10 und vom 8. August 2002 - 3 StR 239/02 Rn. 2).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 464/21

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Unterscheidung zwischen Einschränkung der

    Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20 und vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. September 2021 aaO; vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2021 - 1 StR 275/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei kann der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2021 - 6 StR 151/20 Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14 Rn. 20 und vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12 Rn. 9; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21 Rn. 19; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20 Rn. 8 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21   

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https://dejure.org/2021,35104
BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,35104)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - 2 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,35104)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21 (https://dejure.org/2021,35104)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 64 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (BAK: mehr als 3 , Rückrechnung, Alkoholgewöhnung, Widerspruch zur Gefährlichkeitsprognose nach § 64 StGB); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahr zukünftiger hangbedingt begangener rechtswidriger Taten: bloße Wiederholungsmöglichkeit ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 64 S 2 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration: Feststellung der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens und der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei Alkoholgewöhnung; positive Prognose des Behandlungserfolgs in einer Entziehungsanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 303
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15

    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 âEUR° legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104).

    (2) Zudem hat das Landgericht bei der von ihm im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration und der weiteren psychodiagnostischen Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104; Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634) des an "einer mittleren bis schweren Alkoholkonsumstörung (ICD-10: F 10.2)" leidenden Angeklagten maßgebliche Aspekte außer Acht gelassen.

  • BGH, 07.02.2018 - 2 StR 366/17

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Begehung sämtlicher

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Die Entscheidung über die Kompensation für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 StR 366/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 5/98

    Versuchter Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    (c) Die - zutreffend berechnete - Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 - 2 StR 5/98, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 35).
  • BGH, 13.05.2005 - 2 StR 160/05

    Steuerungsfähigkeit bei Alkoholkonsum (verminderte; völlig aufgehobene; BAK;

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Als solche sind nur Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, dass die Steuerungsfähigkeit des Täters trotz erheblicher Alkoholisierung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt gewesen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 2 StR 160/05, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 38, und vom 28. April 2009 - 4 StR 95/09, NStZ-RR 2009, 270).
  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    (2) Zudem hat das Landgericht bei der von ihm im Zuge der gebotenen Gesamtwürdigung der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration und der weiteren psychodiagnostischen Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103, 104; Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; vom 30. April 2015 - 2 StR 444/14, NStZ 2015, 634) des an "einer mittleren bis schweren Alkoholkonsumstörung (ICD-10: F 10.2)" leidenden Angeklagten maßgebliche Aspekte außer Acht gelassen.
  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    (1) (a) Die Urteilsgründe lassen bereits offen, von welchem Tatzeitpunkt die Strafkammer - gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten - ausgegangen ist, um unter Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 âEUR° zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0, 2 âEUR° (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314) eine maximale Blutalkoholkonzentration von ca. 2,8 âEUR° zu errechnen.
  • BGH, 04.11.2014 - 4 StR 467/14

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung im Urteil)

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. st. Rspr. vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73 mwN; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276; Beschluss vom 4. November 2014 - 4 StR 467/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Anforderungen an die Darstellung

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. st. Rspr. vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73 mwN; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276; Beschluss vom 4. November 2014 - 4 StR 467/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.12.2018 - 3 StR 386/18

    Strafschärfende Berücksichtigung von Voreintragungen im Erziehungsregister

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist eine umfassende Gesamtabwägung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 386/18, juris Rn. 11).
  • BGH, 26.04.2016 - 2 StR 58/16

    Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (Anrechnung von erlittener

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21
    Allerdings wird das neue Tatgericht, sollte es wiederum die Maßregel nach § 64 StGB anordnen, zu beachten haben, dass bei der Berechnung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe der zur Kompensation einer konventionswidrigen (rechtsstaatswidrigen) Verfahrensdauer als vollstreckt geltenden Teil der Strafe nicht abzuziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2016 - 2 StR 58/16, juris Rn. 2).
  • BGH, 09.10.2019 - 4 StR 367/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahrenprognose: Voraussetzung der

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen;

  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 95/09

    Anwendung des Zweifelsgrundsatzes auf die Verfolgungsverjährung;

  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 31/06

    Strafzumessung (Schärfung wegen des nichtigen Tatanlasses nicht bei

  • BGH, 28.05.2018 - 1 StR 51/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (erforderliche Prognose

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 519/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass äußerlich unauffälligem Verhalten, insbesondere dem Fehlen grobmotorischer Auffälligkeiten wie einem schwankenden Gangbild bei alkoholgewöhnten Personen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, da diese sich häufig noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.1988 - 1 StR 231/88 - NStZ 1988, 548; BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - 2 StR 104/21 - BeckRS 2021, 23928; BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - 4 StR 187/07 - NStZ 2007, 696).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem

    Auch hat das Landgericht es versäumt, das Vorleben des Beschuldigten, namentlich den indiziell gegen seine Gefährlichkeit sprechenden Umstand, dass er trotz jahrelangen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums bisher unbestraft ist, erkennbar in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

    Die Entscheidung über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21 Rn. 20).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 385/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (abzuurteilende Tat zwischen zwei

    Diese reicht für die Annahme einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 5 StR 130/22, NStZ-RR 2022, 372; Beschluss vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21 Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21 Rn. 18; Ziegler in BeckOK-StGB, 55. Ed., § 64 Rn. 12; van Gemmeren in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 61 ff.; jew. mwN).
  • BGH, 31.08.2022 - 5 StR 130/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begründung der

    Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügt hierfür nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21; vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21; BeckOK StGB/Ziegler, 53. Ed., § 64 Rn. 12; MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 61 ff. jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2021 - 4 StR 289/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: Benennung konkreter

    Damit ist die für die Anordnung erforderliche begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21 Rn. 19).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 126/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegungsanforderungen:

    Eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21) ist damit nicht hinreichend belegt.
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 4/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Ermittlung der nicht abgeführten

    Sie wird von der Aufhebung des Ausspruchs zu den Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 sowie der Gesamtstrafe nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21, juris Rn. 20).
  • BGH, 11.05.2022 - 4 StR 478/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Prognose eines

    Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21, juris, Rn. 19; vom 23. November 2021 - 4 StR 289/21, juris, Rn. 3 mwN).
  • BGH, 29.03.2023 - 2 StR 343/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefahr der zukünftigen Begehung

    Eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 StR 104/21).
  • BGH, 30.03.2023 - 2 StR 479/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: Gesamtschau,

  • BayObLG, 24.09.2021 - 202 StRR 98/21

    Urteilsanforderungen für die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • BGH, 16.03.2023 - 2 StR 481/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht: § 64 StGB aF,

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Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2021 - 2 StR 233/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19292
BGH, 16.02.2021 - 2 StR 233/20 (https://dejure.org/2021,19292)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2021 - 2 StR 233/20 (https://dejure.org/2021,19292)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20 (https://dejure.org/2021,19292)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 55 StGB
    Strafverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Schuldangemessenheit der Gesamtstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines Nachteils infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels i.R.d. Bildung zweier Gesamtstrafen durch Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Ausgleich eines Nachteils infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels i.R.d. Bildung zweier Gesamtstrafen durch Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung

  • rechtsportal.de

    Ausgleich eines Nachteils infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels i.R.d. Bildung zweier Gesamtstrafen durch Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 303
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2018 - 1 StR 582/17

    Nachträgliche Gesamtstrafe (Ausgleich eines zu hohen Gesamtstrafenübels bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 2 StR 233/20
    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313, vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171).
  • BGH, 17.04.2008 - 4 StR 118/08

    Rechtsfehlerhaft gebildeter Gesamtstrafenausspruch (Nachteilsausgleich bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 2 StR 233/20
    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313, vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 2 StR 233/20
    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313, vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171).
  • BGH, 08.11.2023 - 2 StR 374/23

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

    Daher muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; vom 24. November 2021 - 2 StR 357/21, Rn. 3; vom 9. Dezember 2021 - 2 StR 434/21, NStZ-RR 2022, 186 mwN).
  • BGH, 05.04.2023 - 3 StR 47/23

    Betäubungsmittelstrafrecht (Rechtsfehler bei der Strafzumessung; Konkurrenzen);

    Bei der Zumessung der ersten Gesamtstrafe wird im zweiten Rechtsgang erneut auch das Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, juris Rn. 3; vom 17. Mai 2022 - 1 StR 110/22, juris Rn. 3; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 309/99, NStZ 2000, 137, 138).
  • BGH, 09.12.2021 - 2 StR 434/21

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Zäsurwirkung einer einzubeziehenden

    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; vom 24. November 2021 - 2 StR 357/21, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313; vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234; vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 71/22

    Gesamtstrafenbildung (Vorverurteilung; Zäsurwirkung; Berücksichtigung des

    Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20 und vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08).
  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 357/21

    Bildung der Gesamtstrafe (Bildung getrennter Strafen infolge der Zäsurwirkung

    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, NStZ-RR 2021, 303; BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2018 - 1 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234, und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 313).
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