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   BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20   

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https://dejure.org/2021,33415
BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20 (https://dejure.org/2021,33415)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2021 - 1 StR 496/20 (https://dejure.org/2021,33415)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20 (https://dejure.org/2021,33415)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 15a InsO; § 46 StGB
    Betrug (Vermögensschaden wegen Wertlosigkeit von Zahlungsansprüchen: kein ausreichender Nachweis durch eine wirtschaftskriminalistisch belegte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Stellung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB
    Kapitalanlagenbetrug: Bestimmung des Vermögensschadens; Wert von Rückzahlungsansprüchen nach Laufzeitende; berufliche Stellung des Angeklagten als Strafschärfungsgrund

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eintritt eines Vermögensschadens bei den Anlegern durch konkrete Gefährdung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des Kapitals bei Rückgabe der Aktie durch Zahlungsunfähigkeit der AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Erforderlichkeit der Bestimmung des wirtschaftlichen ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eintritt eines Vermögensschadens bei den Anlegern durch konkrete Gefährdung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des Kapitals bei Rückgabe der Aktie durch Zahlungsunfähigkeit der AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Erforderlichkeit der Bestimmung des wirtschaftlichen ...

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 341
  • NStZ-RR 2021, 310
  • StV 2021, 721
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich - wie auch sonst beim Vermögensvergleich - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 Rn. 8 mwN) und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich - wie auch sonst beim Vermögensvergleich - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 Rn. 8 mwN) und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).

  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15 Rn. 33).
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17

    Begriff und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzstrafrecht

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Diese - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO anerkannte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 Rn. 16 mwN und vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 15) - Vorgehensweise greift vorliegend jedoch zu kurz.
  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18

    Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Aus der beruflichen Stellung eines Angeklagten kann jedoch nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98 Rn. 46 mwN).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 496/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 665/12

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach

  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 247/15

    Vermögensschaden der Bank bei Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Personen

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Dabei übersieht die Klägerin jedoch, dass Gewinnerwartungen nur dann als ein durch § 263 Abs. 1 StGB geschützter Vermögensbestandteil anzuerkennen sind, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung des Getäuschten (dazu etwa BGH 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20 - Rn. 12 mwN) die Aussicht des Geschädigten auf einen Erwerb bereits so verdichtet hatte, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Möglichkeit einer Vermögensmehrung bestand, und es sich nicht nur um eine wirtschaftlich noch nicht fassbare, flüchtige Hoffnung handelte, die vom Schutzbereich des § 263 StGB nicht erfasst ist (vgl. Schönke/Schröder/Perron 30. Aufl. § 263 Rn. 87 f. mwN; zum Begriff des Vermögensschadens in § 266 StGB vgl. BGH 28. Januar 1983 - 1 StR 820/81 - zu C I 3 b der Gründe, BGHSt 31, 232) .
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 77/22

    Feststellung des Schadens im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20, NStZ-RR 2021, 310, 311 mwN).
  • BGH, 16.02.2022 - 4 StR 396/21

    Betrug (Vermögensschaden: Vorliegen, Prinzip der Gesamtsaldierung,

    Erwirbt der Getäuschte einen (Rückzahlungs-)Anspruch gegen eine Gesellschaft, bedarf es im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung für die wirtschaftliche Feststellung des Anspruchswertes einer Bewertung des vorhandenen Unternehmensvermögens und der zu prognostizierenden Unternehmensentwicklung, die - ggf. mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20, NStZ-RR 2021, 310, 311 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318 Rn. 20).

    Der Rechtsfehler betrifft nicht lediglich den Schuldumfang, sondern führt zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20, NStZ-RR 2021, 310, 312).

  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 StR 496/20 bei juris; 20.06.2017 - 4 StR 575/16 = StraFo 2017, 374 = NStZ 2017, 577 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 18 = StV 2018, 137).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 235/21

    Doppelverwertungsverbot

    Dies verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 1 StR 496/20 Rn. 21).
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