Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.10.2021

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   BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21   

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BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21 (https://dejure.org/2021,23316)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2021 - 2 StR 91/21 (https://dejure.org/2021,23316)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2021 - 2 StR 91/21 (https://dejure.org/2021,23316)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Behandlung: Sprachunkundigkeit, Ausreisepflichtigkeit; Soll-Vorschrift: Absehen von einer Maßregelanordnung nur in Ausnahmefällen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 StGB vom 16.07.2007, § 67 Abs 2 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Fall eines sprachunkundigen Ausländers

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 456a Abs. 1 StPO, §§ 50, 51, 53, 54, 58 AufenthG, § 456a StPO, § 11 FreizügG/EU, § 6 FreizügG/EU, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rechtsportal.de

    Rechtswidriges Absehen von einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 10
  • StV 2021, 645
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 124/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    (1) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, StV 2019, 267, 268; Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137 S. 10).

    Daher kann die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache die Annahme nahelegen, eine Behandlung habe keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht).

    Denn mit der Umgestaltung von § 64 StGB zu einer Soll-Vorschrift beabsichtigte der Gesetzgeber auch die Schonung der Behandlungskapazitäten, die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO).

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).

    Ein Absehen von einer Maßregelanordnung kommt - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307).

    Dies kann der Fall sein, wenn "gerade noch' eine positive Behandlungsprognose gestellt werden kann, im Übrigen aber sehr ungünstige Ausgangsbedingungen vorliegen, etwa weil eine Ausweisung droht oder vorhandene Sprachdefizite nur schwer auszugleichen sind (BT-Drucks. 16/1344, S. 12 f., BT-Drucks. 16/5137, S. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO).

    In jedem Fall sind die entsprechenden maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen;

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    (1) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, StV 2019, 267, 268; Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137 S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).

  • BGH, 13.06.2018 - 1 StR 132/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (eingeschränktes Ermessen

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    (1) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, StV 2019, 267, 268; Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137 S. 10).

    In jedem Fall sind die entsprechenden maßgeblichen Umstände für das Revisionsgericht nachprüfbar im Urteil darzulegen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO; Beschluss vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).

    Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig ist oder sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 6; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 13; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, aaO; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).

  • BGH, 12.03.2014 - 2 StR 436/13

    Bedeutung der Sprachunkundigkeit für die Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    (1) Ungeachtet von Unterschieden in der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Einzelfall besteht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von § 64 StGB zur Soll-Vorschrift durch die Gesetzesnovelle vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) im Grundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein Grund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, StV 2019, 267, 268; Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281, 282; jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137 S. 10).

    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 14/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (gesamtschuldnerische

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).

  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 472/08

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer oder gar nicht möglich sein wird (Senat, Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 1 StR 254/16 StV 2017, 592, 594; vom 12. März 2014 - 2 StR 436/13, aaO; vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205).

    Die Strafkammer hat - für sich gesehen konsequent - von der gebotenen Erörterung abgesehen, ob es dem nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug möglich ist, der Angeklagten, eine Therapie in spanischer Sprache oder, sofern ihre englischen Sprachkenntnisse hierfür ausreichen, in dieser Sprache anzubieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO (englische Sprache); vom 17. August 2011 - 5 StR 255/11, aaO (polnische Sprache); vom 23. Mai 1989 - 1 StR 128/89, BGHSt 36, 199, 203 (zur alten Rechtslage für die italienische Sprache); anders Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2019 - 2 StR 241/19, juris (afghanische Sprache); vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 24 (litauische Sprache); BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, aaO (algerische Sprache)).

  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Zwar kann nach dem Zweck des § 64 StGB bei ausreisepflichtigen sprachunkundigen Ausländern von einer Unterbringung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 12).

    Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig ist oder sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 6; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 13; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, aaO; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).

  • BGH, 23.09.2020 - 6 StR 265/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Unterbringung eines im Ausland

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es dem Tatgericht gleichwohl unbenommen bleibt, unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs angesichts der jedenfalls schwierigen Ausgangsbedingungen und des fehlenden Integrationswillens der Angeklagten, namentlich zur Entlastung des Maßregelvollzugs, von einer Unterbringung Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 6 StR 265/20, juris; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283, jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2010 - 4 StR 241/10

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Ein Absehen von einer Maßregelanordnung kommt - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO; Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 StR 241/10, NStZ-RR 2010, 307).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 169/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (erforderliche

    Auszug aus BGH, 08.06.2021 - 2 StR 91/21
    Die Kammer hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte tatsächlich vollziehbar ausreisepflichtig ist oder sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20, juris Rn. 6; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, juris Rn. 13; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18, aaO; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, aaO).
  • BGH, 17.07.2018 - 4 StR 173/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Fehlen eines symptomatischen

  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 254/16

    Mögliche Anordnung mehrerer Maßregeln (Vorrang der Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89

    Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung

  • BGH, 16.07.2019 - 2 StR 241/19

    Verwerfung der Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchter räuberischer

  • BGH, 22.01.2013 - 3 StR 513/12

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 22.06.2017 - 4 StR 218/17

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (negative Ermessensentscheidung bei

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen ist, und erkannt, dass fehlende Deutschkenntnisse der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Therapiegesprächen entgegenstehen können und vielfach entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 493/21, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 7; vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 8 Rn. 8; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; Urteile vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18, juris Rn. 17 f.; vom 6. Juli 2017 - 4 StR 124/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).

    Jedoch gebe es Therapieeinrichtungen mit russisch sprechenden Therapeuten und einer Vielzahl russischsprachiger Untergebrachter, sodass für den Angeklagten die Möglichkeit einer Therapie in russischer Sprache bestehe (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 8 Rn. 9).

  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 208/21

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer

    Hinzu kommt, dass die fehlenden Sprachkenntnisse des Angeklagten als prognoserelevanter Umstand (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, NStZ-RR 2013, 241; vom 20. Mai 2020 - 2 StR 62/20; vgl. demgegenüber aber BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, StV 2021, 645) nicht in eine gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Therapierbarkeit sprechenden Aspekte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, NStZ-RR 2020, 38; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71) eingestellt worden sind, sich das Landgericht insoweit allein auf den Therapiewillen des Angeklagten gestützt hat.
  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 493/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (mangelnde

    Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, juris Rn. 12 f.; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19, NStZ-RR 2019, 174 f.; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274 f. mwN; vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1 Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2022 - 2 StR 489/21

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Versuch:

    Allein der knappe Hinweis auf die "fehlenden Sprachkenntnisse" ermöglicht dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die von § 64 StGB geforderte Erfolgsaussicht tragfähig verneint wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2018 28 29 - 1 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 273, 274; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.).
  • BGH, 24.08.2023 - 2 StR 252/23

    Sicherstellung von Betäubungsmitteln als ein bestimmender Strafzumessungsgrund;

    Zwar erscheint es ausweislich der Urteilsgründe nicht fernliegend, dass beispielsweise mangelnde Sprachkenntnisse des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41, 42; vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11; Urteil vom 25. April 2018 - 2 StR 14/18 Rn. 17 ff. je mwN) und/oder dessen fehlende Bleibeperspektive in Deutschland (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20 Rn. 6; vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8 je mwN) einem Therapieerfolg im Sinne des § 64 StGB entgegenstehen; das Landgericht hat hierzu indes keine Feststellungen getroffen.
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 362/21

    Reihenfolge der Vollstreckung (Vorwegvollziehung: Umstände des Einzelfalls,

    Auch hat sie rechtsfehlerfrei aufgrund eigener Beobachtung in der Hauptverhandlung festgestellt, dass keine einen Therapieerfolg hindernden Sprachschwierigkeiten beim Angeklagten bestehen (zu den erforderlichen Sprachkenntnissen vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11).
  • BGH, 16.02.2022 - 2 StR 537/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; symptomatischer Zusammenhang:

    Das Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht, etwa auch wegen fehlender Sprachkenntnisse (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - 5 StR 208/21, juris Rn. 7), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
  • BGH, 24.05.2022 - 2 StR 104/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (positive Behandlungsprognose:

    b) Zwar ist die Strafkammer damit im Ausgangspunkt von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen (vgl. zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt trotz fehlender Deutschkenntnisse Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49672
BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21 (https://dejure.org/2021,49672)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2021 - 2 StR 423/21 (https://dejure.org/2021,49672)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 2 StR 423/21 (https://dejure.org/2021,49672)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; §§ 20, 21 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Darstellung in den Urteilsgründen); Schuldfähigkeit (bipolare Störung: Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit, krankhafte seelische Störung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 10
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 04.11.2004 - 4 StR 81/04

    Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen beim Raub einer leeren Geldbörse);

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    In manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (BGH, NStZ-RR 2005, 75; 2016, 135; StV 2019, 237).
  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
  • BGH, 29.03.2017 - 4 StR 619/16

    Verminderte Schuldfähigkeit (Verhältnis zur Schuldunfähigkeit bei verminderter

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. nur BGH StV 2017, 578).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 26.10.2021 - 2 StR 423/21
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
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