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   BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21   

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https://dejure.org/2022,3588
BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 5 StR 243/21 (https://dejure.org/2022,3588)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StPO
    Selbstleseverfahren (Bestimmtheit; Bezeichnung der eingeführten Urkunden; Identifizierbarkeit; Individualisierbarkeit)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 273 Abs 1 StPO, § 337 Abs 1 StPO
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anforderungen an eine Anordnung des Selbstleseverfahrens und die Bezeichnung der erfassten Urkunden

  • IWW

    § 249 Abs. 2 StPO, § 250 StPO, § 256 Abs. 1 Nr. 1, 5 StPO, § 273 Abs. 1 StPO, § 261 StPO, § 337 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 249 Abs. 1, §§ 250, 251 ff. StPO, § 358 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Genaue Bezeichnung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden im Hauptverhandlungsprotokoll i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Verfahrensrügen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 2 ; StPO § 273 Abs. 1
    Genaue Bezeichnung der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden im Hauptverhandlungsprotokoll i.R.e. Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 504
  • NStZ-RR 2022, 143
  • StV 2022, 351
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 462/17

    Selbstleseverfahren (Bezeichnung der Urkunden; Bestimmtheit;

    Auszug aus BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21
    Die hiermit geltend gemachte Verletzung des § 249 Abs. 2 StPO kann einen relativen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422, 423 mwN).

    Können die Verfahrensbeteiligten nach dem Wortlaut der Anordnung die Urkunden leicht identifizieren, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, genügt die Anordnung dem Bestimmtheitserfordernis des § 249 Abs. 2 StPO (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 mwN).

  • BGH, 20.07.2010 - 3 StR 76/10

    Selbstleseverfahren (Inbegriff der Hauptverhandlung; Bedeutung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2022 - 5 StR 243/21
    Diese sollen so darauf hingewiesen werden, dass der nach § 249 Abs. 2 StPO ausnahmsweise außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisstoff (vgl. LR-Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 58) dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).
  • BGH, 03.08.2022 - 5 StR 47/22

    Unterbrechung der Hauptverhandlung (Fortsetzungstermin; Verhandlung zur Sache;

    Die Urkunden sind so zu bezeichnen, dass sie von den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres individualisiert werden können und keine Missverständnisse auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 5 StR 243/21, NStZ-RR 2022, 143, 144).
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