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   BGH, 09.03.2022 - AK 6/22   

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BGH, 09.03.2022 - AK 6/22 (https://dejure.org/2022,6401)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2022 - AK 6/22 (https://dejure.org/2022,6401)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG, §§ 121, 122 StPO, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 8 Abs. 1 VStGB, § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 1 Satz 1 VStGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 25 Abs. 2 AufenthG, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 81 StPO, § 201 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 7 StPO, § 187 GVG

  • Wolters Kluwer

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 154
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 57/17

    Strafbarkeit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten (Leichnam als nach

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    (1) In Syrien bestand im Tatzeitraum ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen, unter anderem der Freien Syrischen Armee (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 mwN).

    Dazu gehören unter anderem feindliche Kämpfer, die außer Gefecht sind (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 13 mwN).

    Die danach strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, juris Rn. 91 [insoweit in BGHSt 65, 286 nicht abgedruckt]; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 15 f.; Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Zu schützende Person 1 - Verstorbener; Werle/Epik JZ 2018, 261, 262; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 204 mwN).

    Der Angeschuldigte behandelte den Getöteten in dieser Weise, indem er sich dabei filmen ließ, wie er ihm mit dem Fuß in den Bauch trat, anschließend mit dem Fuß dessen Gesicht berührte oder eine solche Berührung zumindest andeutete, ihn dabei als "Hund" beschimpfte und sodann seinen Fuß auf dessen Rücken abstellte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 35 ff. mwN).

    Etwas Anderes kann nur gelten, wenn ein derartiges Verhalten ausnahmsweise gleichermaßen grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint wie eine durch körperliche Einwirkung begangene Gräueltat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 48 ff. mwN).

    (5) Schließlich beging der Angeschuldigte die Tat auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 f., mwN; Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 50; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).

    In Tatmehrheit (§ 53 StGB) dazu treten jeweils die Gesamtheit der fortdauernden, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden mitgliedschaftlichen Betätigungsakte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 52; vom 17. Oktober 2019 - StB 26/19, juris Rn. 30 ff. mwN) sowie das Kriegsverbrechen, das unabhängig von der Eingliederung in den IS und dem Kriegswaffendelikt verwirklicht ist.

    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 305 des syrischen Strafgesetzbuches ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 53; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).

  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3).

    Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.

    Nach den vorgenannten Umständen des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965, NJW 1966, 243; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Dem Haftprüfungsgericht ist es jedenfalls verwehrt, anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat auszutauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht zu erweitern (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 3).

    (1) In Syrien bestand im Tatzeitraum ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB zwischen dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften sowie zivilen Milizen und einer Vielzahl kämpfender Gruppierungen, unter anderem der Freien Syrischen Armee (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 11 mwN).

    Dies folgt für das Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB und für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zumindest aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 35; vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1 - Auslandstaten Deutscher; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.).

  • BGH, 08.09.2016 - StB 27/16

    Schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Die danach strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (BGH, Urteile vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, juris Rn. 91 [insoweit in BGHSt 65, 286 nicht abgedruckt]; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 15 f.; Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Zu schützende Person 1 - Verstorbener; Werle/Epik JZ 2018, 261, 262; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 204 mwN).

    Daneben steht das Tragen bzw. der Besitz von Schusswaffen ohne Waffenschein nach den §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 am Tatort ebenfalls unter Strafe (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, NJW 2016, 3604 Rn. 23).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Das Kriegswaffendelikt stellt zugleich eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und ist daher für sich in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).
  • BGH, 30.06.2020 - AK 14/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012, das die zuvor geltenden Vorschriften über die Strafbarkeit einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach Art. 304 bis 305 des syrischen Strafgesetzbuches ersetzt hat, auch in Syrien mit Strafe bedroht (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 53; vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder ihren sonstigen Interessen dienen, stehen gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - AK 30/21, juris Rn. 50; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Das Kriegswaffendelikt stellt zugleich eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung im Sinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB dar und ist daher für sich in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zur Mitgliedschaft verwirklicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 48; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 31; vom 4. März 2020 - StB 7/20, Rn. 45; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NJW 2019, 2552 Rn. 30).
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 09.03.2022 - AK 6/22
    Dies folgt für das Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB und für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zumindest aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 35; vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1 - Auslandstaten Deutscher; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

  • BGH, 17.10.2019 - StB 26/19

    Anordnung der Untersuchungshaft bei Vorliegen des dringenden Tatverdachts der

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 17.11.2016 - AK 54/16

    Dringender Tatverdacht einer grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

  • BGH, 20.12.2023 - StB 73/23

    Gründung einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Rädelsführer;

    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist nach Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 in Syrien mit Strafe bedroht (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42).
  • BGH, 21.03.2024 - AK 26/24
    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist nach Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 in Syrien mit Strafe bedroht (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42).
  • BGH, 11.01.2024 - AK 99/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Haftgründe der Fluchtgefahr und

    In Syrien ist der Anschluss an eine terroristische Organisation nach Art. 1 und 3 des dortigen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 mit Strafe bedroht (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42).
  • BGH, 11.01.2024 - AK 97/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Kriegsverbrechen gegen Personen

    Gegenstand der Haftprüfung ist allein der vollzogene Haftbefehl (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).
  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auf die dem Angeschuldigten M. nunmehr zusätzlich angelasteten Vorwürfe erstreckt sich die Haftprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO ist der vollzogene Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2022, zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur der gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Strafsenat des Kammergerichts befugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 21.03.2024 - AK 27/24
    Der Anschluss an eine terroristische Organisation ist nach Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 in Syrien mit Strafe bedroht (s. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 42).
  • BGH, 20.04.2023 - AK 18/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auf die der Angeschuldigten nunmehr zusätzlich angelasteten Vorwürfe erstreckt sich die Haftprüfung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.06.2023 - AK 30/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus;

    Gegenstand der Haftprüfung sind allein die vollzogenen Haftbefehle (vgl. näher BGH, Beschlüsse vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN; vom 6. Dezember 2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).
  • BGH, 04.08.2022 - AK 26/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

    Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO ist der vollzogene Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des Kammergerichts vom 11. Juni 2020, zu dessen Anpassung oder Erweiterung nur der gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Strafsenat des Kammergerichts befugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - AK 6/22, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.06.2022 - AK 22/22

    Keine Erforderlichkeit der Haftprüfung

  • BGH, 05.04.2023 - AK 12/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 14.06.2023 - AK 32/23
  • BGH, 14.06.2023 - AK 31/23
  • BGH, 14.06.2023 - AK 33/23
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,5310
BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22 (https://dejure.org/2022,5310)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - 6 StR 48/22 (https://dejure.org/2022,5310)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22 (https://dejure.org/2022,5310)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; Art. 14 EurAuslÜbk; § 83h Abs. 1 IRG
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus mit an sich gesamtstrafenfähigen Einzelgeldstrafen wegen des Grundsatzes der Spezialität; Vollstreckungshindernis)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83h Abs 1 IRG, § 83h Abs 2 Nr 3 IRG, § 55 StGB, Art 14 EuAuslfÜbk
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtberücksichtigung einer Strafe wegen des Vollstreckungshindernisses der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • IWW

    § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, § 83h Abs. 1 IRG, § 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG, § 460 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus früheren Urteilen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    IRG § 83h Abs. 1
    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafen aus früheren Urteilen

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22
    Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis mit der Folge, dass eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14 - NStZ 2014, 590; und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).

    Eine Einbeziehung der fraglichen Einzelgeldstrafen kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, etwa im Rahmen eines Nachtragsersuchens, oder ein Verzicht (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG) auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes seitens der Angeklagten erklärt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).

  • BGH, 14.07.2020 - 6 StR 161/20

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22
    Gleichfalls in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts ist in der Einziehungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nicht nur neben dem bereits verurteilten Mittäter, sondern auch neben den weiteren (unbekannten) Mittätern als Gesamtschuldner haftet (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 6 StR 161/20).
  • BGH, 03.03.2015 - 3 StR 40/15

    Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (Einbeziehung

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22
    Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis mit der Folge, dass eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14 - NStZ 2014, 590; und vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).
  • BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19

    Grundsatz der Spezialität (Folgen der Nichtbeachtung)

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22
    In beiden Fällen läge aber gleichermaßen keine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 Rn. 11).".
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22
    Die Regelung kann aber bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe nicht eingreifen, weil ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Gesamtstrafe eingestellten Einzelstrafe es insgesamt zur Vollstreckung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme kommen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl., IRG, § 83h Rn. 8).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 46/22

    Spezialitätsgrundsatz; Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.

    Der Bundesgerichtshof hat sich - soweit ersichtlich - in zahlreichen Entscheidungen bisher nur mit der Konstellation befasst, dass unter Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus einer an sich nachträglich einzubeziehenden Vorstrafe rechtsfehlerhaft eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 498/22, juris Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 3; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).
  • BGH, 08.11.2022 - 5 StR 339/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Vorverurteilung nach

    Der Einbeziehung steht aber der Grundsatz der Spezialität entgegen, da sich die Auslieferungsbewilligung nicht auf die Vollstreckung dieser Strafe erstreckt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154).
  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 477/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    (...) Um die Vollstreckbarkeit dieser Einzelfreiheitsstrafe nicht zu vereiteln, darf aus ihr und den übrigen Einzelfreiheitsstrafen keine Gesamtstrafe gebildet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15 Rn. 5).
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