Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.12.2021

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21   

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https://dejure.org/2022,2581
BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21 (https://dejure.org/2022,2581)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21 (https://dejure.org/2022,2581)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - 2 BvR 1910/21 (https://dejure.org/2022,2581)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 33 Abs. 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO
    Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung des Beschuldigten vor einer ihn beschwerenden Auslagenentscheidung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (kein Offenhalten der Monatsfrist durch unstatthaften Rechtsbehelf)

  • Burhoff online

    Anhörungspflicht, nachteilige Kostenentscheidung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen nicht angegriffene Anhörungsrügeentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 33 StPO
    Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • IWW

    § 33, § 33a, § 154 Abs. 2 StPO, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG
    Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen; hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: §§ 33 , 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen; hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: §§ 33, 33a StPO gebieten auch vor belastender Auslagenentscheidung eine Anhörung des Betroffenen - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung sowie wegen unzureichender Substantiierung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anhörungpflicht vor nachteiliger Kostenentscheidung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenseinstellung - und kein rechtliches Gehör bei der Auslagenentscheidung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3495
  • NStZ-RR 2022, 160
  • NZV 2022, 440
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Stuttgart, 29.03.2004 - 4 Ws 65/04

    Endgültige Einstellung eines Strafverfahrens: Unanfechtbarkeit des

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
    Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht statthaft (vgl. BTDrucks 10/1313, S. 14, 39 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1714/05 -, juris, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 5-7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 Ws 109/08 -, juris, Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 436/10 -, juris, Rn. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 Ws 80/11 -, juris, Rn. 9-23; Niesler, in: BeckOK StPO, § 464 Rn. 12 m.w.N. ; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464, Rn. 8).

    Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 1/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 457/14 u.a. -, juris, Rn. 10).

  • OLG Oldenburg, 02.07.2010 - 1 Ws 296/10

    Anfechtbarkeit einer mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
    Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht statthaft (vgl. BTDrucks 10/1313, S. 14, 39 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1714/05 -, juris, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 5-7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 Ws 109/08 -, juris, Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 436/10 -, juris, Rn. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 Ws 80/11 -, juris, Rn. 9-23; Niesler, in: BeckOK StPO, § 464 Rn. 12 m.w.N. ; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464, Rn. 8).

    Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 1/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 457/14 u.a. -, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 29.01.2002 - 2 BvR 1965/01

    Unanfechtbarkeit der Auslagenentscheidung bei unanfechtbarer

    Auszug aus BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
    Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht statthaft (vgl. BTDrucks 10/1313, S. 14, 39 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1714/05 -, juris, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 5-7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 Ws 109/08 -, juris, Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 436/10 -, juris, Rn. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 Ws 80/11 -, juris, Rn. 9-23; Niesler, in: BeckOK StPO, § 464 Rn. 12 m.w.N. ; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464, Rn. 8).

    Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner etwa einseitigen rechtlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 71, 122 ; 81, 97 ; 118, 212 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1551/01 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 3) noch mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Kosten- und Auslagenentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, Rn. 22 ff.) auseinander.

  • VerfGH Saarland, 15.06.2022 - Lv 21/21
    Solche Entscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde nur angreifbar, wenn und soweit sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahme- beschluss vom 20. Januar 2022 - 2 BvR 2467/17 -, juris, Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, juris sowie vom 03. Februar 2022 - 2 BvR 1910/21 -, juris zu einem Ausnahmefall, in dem die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigene Beschwer enthält).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21   

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https://dejure.org/2021,54696
BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21 (https://dejure.org/2021,54696)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 (https://dejure.org/2021,54696)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 5 StR 296/21 (https://dejure.org/2021,54696)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 473 StPO
    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas; Zufluss aufgrund nicht tatbestandsmäßiger Handlungen); Kostenentscheidung bei Verringerung des Einziehungsbetrages)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 465 Abs 2 StPO, § 473 Abs 1 S 1 StPO, § 473 Abs 4 StPO
    Revision des Angeklagten: Kostenentscheidung bei Rechtsmittelerfolg nur hinsichtlich der Einziehungentscheidung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO, § 421 Abs. 1 StPO, § 464d StPO, § 421 StPO, § 49 RVG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG, § 3 Abs. 2 GKG, § 472a Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung von aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensgegenständen; Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen; Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Einziehung von aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensgegenständen; Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen; Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de

    Einziehung von aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensgegenständen; Kausalzusammenhang zwischen der Tat und dem Erlangen; Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 160
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 349/19

    Zulässigkeit des teilweisen Absehens von der Einziehung

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19, NStZ-RR 2020, 181 mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f. mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte (vgl. SSWStGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.) oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB zufließen (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21 Rn. 7).
  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 253/21

    Einziehung (fehlende Kausalität der Tat für das Erlangten des Tatertrags, wenn

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte (vgl. SSWStGB/Heine, 5. Aufl., § 73 Rn. 45; Rübenstahl in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 23 ff.) oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB zufließen (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21 Rn. 7).
  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 270/21

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Berücksichtigung von Taten nach Einstellung

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Der 1. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben allerdings entschieden, dass sich bei Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht in analoger Anwendung von § 465 Abs. 2 iVm § 464d StPO dieser Teilerfolg in der Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung niederschlagen müsse (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Der 1. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben allerdings entschieden, dass sich bei Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht in analoger Anwendung von § 465 Abs. 2 iVm § 464d StPO dieser Teilerfolg in der Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung niederschlagen müsse (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21).
  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

    Auszug aus BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21
    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19 Rn. 13; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.

    bb) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der abweichenden Leitsatzentscheidungen des 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung für alle Fälle des Absehens von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO festgehalten und ausgeführt, dass eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten mangels analoger Anwendbarkeit von § 465 Abs. 2 Satz 3 oder § 467 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme und auch im Fall des vollständigen Absehens von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei (Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7).

    Insoweit hat der 5. Strafsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird, die Entscheidungen des 1. und 4. Strafsenats (Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21) diesen Fall nicht betreffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).

    Die Frage einer Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO stellte sich aber nicht, da eine solche aus Billigkeitsgründen nicht geboten war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.03.2022 - 5 StR 340/21 -, juris Rn. 4; vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8; vom 31.08.2022 - 4 StR 153/22 -, juris Rn. 14).

    In einem weiteren Verfahren sah der 5. Strafsenat keine Veranlassung, eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, da wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision die Verringerung des Einziehungsbetrages einen Gebührensprung bei den vom Gegenstandswert abhängigen Rechtsanwaltsgebühren nicht bewirke und eine Reduzierung der Festgebühr bei den Gerichtskosten im Einzelfall auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten sei (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).

  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Der Vermögenszufluss aus dem Erwerbseinkommen beruhte auf der illegalen Beschäftigung und damit auf der tatbestandsmäßigen Handlung zu der der Angeklagte Hilfe leistete (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21, juris Rn. 4).

    (a) Allerdings beruht die Strafbarkeit der Geschleusten, die nicht über ein Schengen-Visum oder einen Pass beziehungsweise Aufenthaltstitel verfügten, bei diesen Taten - anders als im Fall II.1 der Urteilsgründe - lediglich auf § 95 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und knüpft damit alleine an den Umstand des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet an, was deren gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen vermag, da ihr Vermögenszufluss erst durch die hiervon unabhängige illegale Arbeitsaufnahme bewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21, aaO).

  • BGH, 30.08.2022 - 5 StR 201/22

    Korrektur der Einziehungsentscheidung

    Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten C. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21 mwN).
  • BGH, 28.09.2022 - 5 StR 180/22

    Unzulässige bloße Protokollrüge

    Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 130/22).
  • BGH, 24.10.2022 - 5 StR 165/22

    Absehen von der Einziehung

    Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 130/22).
  • BGH, 02.08.2022 - 5 StR 106/22

    Änderung des Einziehungsausspruchs

    Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten K. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21 mwN).
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