Rechtsprechung
   BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12201
BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22 (https://dejure.org/2022,12201)
BayObLG, Entscheidung vom 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22 (https://dejure.org/2022,12201)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 201 ObOWi 483/22 (https://dejure.org/2022,12201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,12201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    OWiG § 17 Abs. 3; OWiG § ... 17 Abs. 4; OWiG § 18; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; § 79 Abs. 3 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 5 Satz 1; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 80a Abs. 2 Satz 1; OWiG § 99 Abs. 2 Satz 1; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; StPO § 301; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StPO § 337; StPO § 338 Nr. 7; StPO § 353; Art. 4 BayZwEWG
    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

  • rewis.io

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 79 Abs. 6 ; StPO § 337
    Bedeutung des nachträglichen Wegfalls des wirtschaftlichen Vorteils bei Bemessung der Höhe des Bußgelds durch den Tatrichter; Übermaßverbot bei Anwendung des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG ; Auswirkungen des bußgeldbewehrten Verhaltens auf wirtschaftliche Verhältnisse bei Bemessung ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 217
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BayObLG, 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20

    Güterverkehr; Güterkraftverkehr; Gewerbe; gewerblich; Beförderung; Erlaubnis;

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    In die erforderliche Gesamtabwägung muss aber ggf. auch der Umstand einfließen, dass die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen auf der fortgesetzten Verletzung einer Bußgeldvorschrift und daraus resultierender hoher Zwangs- und Bußgelder beruhen (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747).

    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).

    Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils ist nach ganz h.M. das sog. Nettoprinzip zugrunde zu legen, sodass die von dem Betroffenen erbrachten Aufwendungen vom erzielten Erlös abzuziehen sind (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 a.a.O.).

  • BayObLG, 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19

    Berücksichtigung außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse bei

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    (3) Bestehen - wie hier - Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG bei einer gewichtigen Ordnungswidrigkeit zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, so bedarf es schon deshalb konkreter Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine - wenn auch nur eingeschränkte - Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19, BeckRS 2019, 28175; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; Göhler/Gürtler/Thoma a.a.O. § 17 Rn. 24).

    Nachdem das Amtsgericht hiervon gleichwohl abgesehen und für die Bußgeldbemessung die Darlegungen des Betroffenen als glaubhaft oder überzeugend übernommen hat, hätte es die Gründe hierfür im Urteil darlegen müssen (BayObLG, Beschluss vom 17.10.2019 a.a.O.).

  • BayObLG, 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79

    Berücksichtigung der Besteuerung bei der Ermittlung des aus einer

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    Die Verhängung eines Bußgeldes, das niedriger ist als der gezogene wirtschaftliche Vorteil, kommt lediglich ausnahmsweise bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht, etwa wenn die Bedeutung der Tat und der Vorwurf, der den Täter trifft, gering sind, bei anderweitiger Abschöpfung des erlangten Vorteils etwa auch im Rahmen der Besteuerung (BayObLGSt 1980, 40) oder aber entsprechend dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 2 Satz 1 OWiG, wenn dadurch die Erfüllung von Ansprüchen Dritter, zu denen auch solche des Staates zählen können, durch den (abschöpfenden) Teil der Geldbuße beeinträchtigt werden könnten (BeckOK/Sackreuther a.a.O. § 17 Rn. 133).

    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).

  • BayObLG, 08.02.1990 - 3 ObOWi 5/90
    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    Allerdings ist die Bestimmung als Soll-Vorschrift ausgestaltet, um andere gleich wichtige Zumessungskriterien wie etwa auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) nicht zurückzudrängen (Festhaltung an BayObLG, Beschluss vom 08.02.1990 - 3 Ob OWi 5/90 bei juris = BeckRS 1990, 31363410).

    Jedoch ist § 17 Abs. 4 OWiG als Soll-Vorschrift ausgestaltet, um andere gleich wichtige Zumessungskriterien nicht zurückzudrängen (BayObLG, Beschluss vom 08.02.1990 - 3 Ob OWi 5/90 bei juris = BeckRS 1990, 31363410).

  • BayObLG, 10.03.2021 - 201 ObOWi 1631/20

    Ausschluss selbständiger Einziehung nach Schuldspruch in Bußgeldsachen unter

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    In die erforderliche Gesamtabwägung muss aber ggf. auch der Umstand einfließen, dass die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen auf der fortgesetzten Verletzung einer Bußgeldvorschrift und daraus resultierender hoher Zwangs- und Bußgelder beruhen (Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747).

    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).

  • OLG Celle, 03.07.2003 - 222 Ss 108/03

    Rechtsmittel gegen die Verhängung eines Bußgeldes wegen der Leistung von

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Unterschreitung der Regelsätze des

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    (3) Bestehen - wie hier - Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG bei einer gewichtigen Ordnungswidrigkeit zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, so bedarf es schon deshalb konkreter Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine - wenn auch nur eingeschränkte - Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19, BeckRS 2019, 28175; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; Göhler/Gürtler/Thoma a.a.O. § 17 Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 03.07.1974 - 3 Ss (B) 46/74
    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    Setzt der Tatrichter eine Geldbuße fest, welche den aus dem ordnungswidrigen Verhalten gezogenen wirtschaftlichen Vorteil offensichtlich erheblich unterschreitet, so hat er die hierfür maßgebenden Erwägungen in seiner Entscheidung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise darzulegen (BayObLG, Beschluss vom 18.06.1979 - 3 Ob OWi 18/79 bei juris; OLG Karlsruhe NJW 1974, 1883; OLG Hamm MDR 1979, 870).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    (3) Bestehen - wie hier - Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen und sollen diese deshalb über § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs. OWiG bei einer gewichtigen Ordnungswidrigkeit zu Gunsten des Betroffenen "in Betracht" kommen, so bedarf es schon deshalb konkreter Feststellungen zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine - wenn auch nur eingeschränkte - Überprüfung der rechtlichen Tragfähigkeit der Bußgeldbemessung dahin zu ermöglichen, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.10.2019 - 202 ObOWi 948/19, BeckRS 2019, 28175; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013 - 1 RBs 72/13 bei juris; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686; Göhler/Gürtler/Thoma a.a.O. § 17 Rn. 24).
  • BayObLG, 13.06.2003 - 3 ObOWi 50/03

    Schwarzarbeit - Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils der Tat im

    Auszug aus BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22
    Hat sich dessen wirtschaftliche Gesamtsituation gravierend verschlechtert, so kann es auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes im Einzelfall erlaubt sein, den erzielten wirtschaftlichen Vorteil ganz oder teilweise zu vernachlässigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20 bei juris = BeckRS 2021, 14747 [Rn. 17]; OLG Celle NJW 2004, 2396; BayObLG StraFo 2003, 432; BayObLGSt 1980, 40; BayObLGSt 1979, 92; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 54, 55).
  • OLG Bamberg, 19.03.2018 - 3 Ss OWi 270/18

    Rechtsfehlerhafte Bußgeldbemessung bei Verstoß gegen bauordnungsrechtlichen

  • KG, 20.10.1999 - 5 Ws (B) 565/99

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausführung von Verfahrensrügen; Verstoß

  • BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

  • BGH, 09.08.1988 - 5 StR 295/88

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision - Nichteinhaltung des einem

  • BGH, 25.10.1951 - 3 StR 549/51

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen gegen die FPersV; Anforderungen an

  • BayObLG, 02.10.1980 - 3 ObOWi 114/80
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 4 Ss OWi 63/98
  • KG, 04.11.1999 - 1 Ss 317/99
  • OLG Frankfurt, 11.06.2010 - 2 Ss OWi 277/10

    OWi-Recht: Zweckentfremdung einer Wohnung als Swingerklub

  • BGH, 31.01.1991 - 1 StR 338/90

    Wertgrenze für Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

  • KG, 08.07.1998 - 5 Ws (B) 339/98

    Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung

  • BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
  • OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 3 ORbs 8/23

    Abzüge nach dem Nettoprinzip des § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG

    Abzugsfähig sind unter dem Nettoprinzip diejenigen Aufwendungen, die durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind (BayObLG, NStZ-RR 2022, 217, 219; KK-OWiG/Mitsch aaO., § 17 Rn. 120).

    Nur in diesem - eingeschränkt verstandenen - Sinne sollen sich "Ordnungswidrigkeiten nicht lohnen" (BayObLG, NStZ-RR 2022, 217, 218).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2023 - 3 ORs 26/23

    Ausreichende Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit

    Im Regelfall genügt die Mitteilung des Tags der Urteilsverkündung, der Zahl der Hauptverhandlungstage und des Datums des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels (BGH, Beschl. v. 22.01.2019 - 2 StR 413/18, StV 2019, 820, 821 Tz. 3; BayObLG, Beschl. v. 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2000 - 1 Ss 11/00, juris Rn. 4; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 338 Rn. 177; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn. 98).

    Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der vorgenannten Frist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand bedingt war (§ 275 Abs. S. 4 StPO), muss die Revision auch diese besonderen Umstände mit Tatsachen unterlegt darlegen, z.B. überraschendes Versterben, Krankschreibungen, Urlaubszeiten des Tatrichters bzw. des Berichterstatters oder lebensgefährliche Erkrankungen von deren nahen Angehörigen (BayObLG, Beschl. v. 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn. 4; KK-StPO/Gericke aaO., § 338 Rn. 98).

  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23

    Bemessung der Geldbuße: Zur Unzulässigkeit mathematischer Berechnung und zur

    Es hat sich stattdessen an einer verwaltungsinternen Richtlinie orientiert, die für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, und im Übrigen - ausgehend von dem "internen Bußgeldkatalog" - eine mathematische Berechnung der Geldbuße in Form von im Einzelnen bezifferten prozentualen Abschlägen vorgenommen, was ebenfalls mit dem geltenden Recht, das auf eine schuldangemessene Ahndung aufgrund wertender Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gerichtet ist, nicht im Einklang steht (im Ergebnis ebenso: BayObLG, Beschluss vom 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22 = NStZ-RR 2022, 217 = ZWH 2022, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 51/16 = NStZ-RR 2018, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10 = DAR 2011, 15 = NZV 2011, 49 = VerkMitt 2011, Nr. 3; KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 17 Rn. 31; MüKo-StVR/Kuhli StVG § 24 Rn. 55, jew. m.w.N).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht