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   BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21   

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BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21 (https://dejure.org/2022,17967)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2022 - 2 StR 257/21 (https://dejure.org/2022,17967)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 (https://dejure.org/2022,17967)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 63 StGB, § 154 Abs. 2 StPO, § 303 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 20 StGB, § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten

  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Symptomatischer Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 271
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 449/18

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Zwar ist die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war; die Abgrenzung von fehlender Einsichtsfähigkeit und eingeschränkter oder fehlender Steuerungsfähigkeit darf daher (grundsätzlich) nicht offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9).
  • BGH, 15.07.2021 - 1 StR 157/21

    Zuständigkeitsänderung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (Übernahmebeschluss,

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Zwar ist die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war; die Abgrenzung von fehlender Einsichtsfähigkeit und eingeschränkter oder fehlender Steuerungsfähigkeit darf daher (grundsätzlich) nicht offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9).
  • BGH, 05.02.2019 - 2 StR 505/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei - wie hier - gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beurteilung konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu erfordert, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134; Urteil vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 83/20 Rn. 10 je mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 12/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Zwar ist die Frage der Steuerungsfähigkeit grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn der Täter in der konkreten Tatsituation einsichtsfähig war; die Abgrenzung von fehlender Einsichtsfähigkeit und eingeschränkter oder fehlender Steuerungsfähigkeit darf daher (grundsätzlich) nicht offenbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 83/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Beurteilungsgrundlage des

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei - wie hier - gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beurteilung konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu erfordert, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134; Urteil vom 21. Oktober 2020 - 2 StR 83/20 Rn. 10 je mwN).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 658/16

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.05.2022 - 2 StR 257/21
    Dass daneben weitere Umstände - etwa eine Verärgerung über die abgelehnte Bitte um Kleingeld bzw. eine Zigarette - zum Tragen gekommen sein könnten, würde den symptomatischen Zusammenhang nicht entfallen lassen; Mitursächlichkeit des krankhaften Zustands für die Tatbegehung ist ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 658/16 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 19.12.2023 - 4 StR 325/23

    Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom: Verurteilung wegen Misshandlung von

    Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 40/23 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 215/22

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Voraussetzungen; konkrete Gefahr:

    Zudem ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Beschuldigten und den Anlasstaten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 mwN) nicht belegt.
  • BGH, 13.09.2023 - 4 StR 40/23

    Urteil zur Amokfahrt in Trier überwiegend aufgehoben

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - 2 StR 255/22 Rn. 39; Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschluss vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7; Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16 Rn. 10).
  • BGH, 26.10.2022 - 4 StR 366/22

    Schuldunfähigkeit (mehrstufige Prüfung; Beurteilungsgrundlage: konkretes

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 ? 2 StR 257/21, NStZ-RR 2022, 271; Beschluss vom 23. Juni 2021 ? 4 StR 81/21 Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 StR 48/20 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 ? 2 StR 533/19, StV 2021, 239, 240; Urteil vom 30. März 2017 ? 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166).
  • BGH, 05.09.2023 - 6 StR 360/23

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Erforderlich sind vielmehr konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Beschuldigten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21; Beschluss vom 28. Juni 2021 - 1 StR 190/21; jeweils mwN).
  • BGH, 29.08.2023 - 1 StR 178/23

    Revision wegen durchgreifender rechtlicher Bedenken bei der Prüfung der

    Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 - 4 StR 81/21 Rn. 8; vom 12. Mai 2020 - 2 StR 533/19 Rn. 7 und vom 7. April 2020 - 4 StR 48/20 Rn. 7; jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 477/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche

    Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind, nicht möglich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2022 - 2 StR 257/21 Rn. 17; Beschlüsse vom 25. August 2022 - 1 StR 265/22 Rn. 5; vom 5. April 2022 - 1 StR 34/22 Rn. 6; vom 15. Juli 2021 - 1 StR 157/21 Rn. 9; vom 6. Mai 2020 - 4 StR 12/20 Rn. 5; vom 7. November 2018 - 5 StR 449/18 Rn. 7 und vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 505/10 Rn. 4; je mwN).
  • VG Magdeburg, 18.07.2023 - 4 A 197/22

    Rücknahme des zuerkannten subsidiären Schutzstatus wegen der Begehung schwerer

    Im Übrigen handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds sowie bei der Prüfung der Steuerungsfähigkeit eines Beschuldigten zur Tatzeit um Rechtsfragen, deren Beurteilung konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen des Strafgerichts dazu erfordert, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat; Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 25.05.2022 - 2 StR 257/21 -, juris).
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