Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.06.2022

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   BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21   

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https://dejure.org/2022,14279
BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21 (https://dejure.org/2022,14279)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2022 - 3 StR 412/21 (https://dejure.org/2022,14279)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 3 StR 412/21 (https://dejure.org/2022,14279)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 56 StGB; § 64 StGB; § 318 StPO
    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung bei Strafzumessung und Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung; keine zwingende Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung bei fehlerhaftem Schuldspruch; Hang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 29a Abs 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG
    Betäubungsmitteldelikte: Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch und eines minder schweren Falles oder des Absehens von der Regelwirkung bei besonders schweren Fällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision eines Strafurteils wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64
    Revision eines Strafurteils wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 290
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 06.07.2017 - 4 StR 415/16

    Urteil im 2. Kölner "Raser-Fall" im Ausspruch über die Bewährung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt, ist dessen Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. März 2021 - 5 StR 148/20, StV 2021, 423 Rn. 23; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, juris Rn. 38; vom 6. Juli 2017 - 4 StR 415/16, NJW 35 36 37 2017, 3011 Rn. 22; Beschluss vom 10. Mai 2016 - 4 StR 25/16, juris Rn. 3; Urteil vom 26. April 2007 - 4 StR 557/06, NStZ-RR 2007, 232, 233).

    Strafaussetzung zur Bewährung kann indes nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte (BGH, Urteile vom 6. Juli 2017 - 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 Rn. 29; vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46; Beschluss vom 21. Januar 1971 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66).

  • BGH, 22.02.1996 - 1 StR 721/95

    Revision - Wirksame Beschränkung - Fehlerhafte Subsumtion - Rücktritt vom Versuch

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 55).

    Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 35; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352).

  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 347/15

    Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne Genehmigung

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3 Rn. 15; vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 30 ff.; s. hierzu auch KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 318 Rn. 7a; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 53 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 318 Rn. 16 ff.).

    Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 35; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352).

  • BGH, 16.06.2016 - 3 StR 124/16

    Rechtsfehlerhafte Verneinung des doppelten Gehilfenvorsatzes (psychische

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3 Rn. 15; vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733 Rn. 30 ff.; s. hierzu auch KKStPO/Paul, 8. Aufl., § 318 Rn. 7a; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 53 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 318 Rn. 16 ff.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 28; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/94, NStZ 1996, 352; MüKoStPO/Quentin, § 318 Rn. 55).

  • BGH, 16.02.2012 - 2 StR 29/12

    Erörterungsmangel hinsichtlich einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Angesichts dessen und der weiteren Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB für eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung bejaht hat (vgl. zur Parallelität der Kriterien für die Annahme einer positiven Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB und die der Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten im Sinne des § 64 StGB BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 StR 29/12, NStZ-RR 2012, 202, 203), tragen die Urteilsfeststellungen im Ergebnis auch die Ablehnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.
  • BGH, 13.10.2020 - 1 StR 291/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 03.03.2020 - 3 StR 576/19

    Hang zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln (lediglich indizielle Bedeutung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 355/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (lediglich indizielle

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 93/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs)

    Auszug aus BGH, 05.05.2022 - 3 StR 412/21
    Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint; soziale Gefährlichkeit liegt typischerweise im Falle von Beschaffungskriminalität vor (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 1 StR 291/20, juris Rn. 7; vom 3. März 2020 - 3 StR 576/19, juris; vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168, 169; vom 17. September 2019 - 3 StR 355/19, juris Rn. 4; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 93/17, NStZ-RR 2020, 37, 38; vgl. auch Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 10a).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21

    Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen

  • BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 545/20

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatgerichts (revisionsgerichtliche Überprüfung;

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 18.11.2021 - 3 StR 131/21

    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts; Einziehung von Wertersatz für im

  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

  • BGH, 10.05.2016 - 4 StR 25/16

    Strafaussetzung zur Bewährung (tatrichterlicher Beurteilungsspielraum:

  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

  • BGH, 05.12.2019 - 4 StR 301/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung rechtskräftiger ausländischer

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 206/19

    Keine wirksame Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 557/06

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur

  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19

    Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 288/19

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

  • BGH, 25.09.2018 - 3 StR 113/18

    Besitz im Betäubungsmittelstrafrecht (tatsächliches Herrschaftsverhältnis;

  • BGH, 17.03.2021 - 5 StR 148/20

    Beweiswürdigung und Strafzumessung als Aufgaben des Tatgerichts (eigeschränkte

  • BGH, 24.11.2021 - 2 StR 158/21

    Strafzumessung (eingeschränkte Revisibilität; Strafmilderungsgrund: Verzicht auf

  • BGH, 09.03.2023 - 3 StR 246/22

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung aller

    Daraus, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Gesichtspunkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (s. BGH, Urteile vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292).
  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Nach dem im Revisionsverfahren zu beachtenden Maßstab (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292 mwN) ist die im angefochtenen Urteil dargelegte Strafzumessung, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher aufgezeigt, nicht zu beanstanden.
  • OLG Saarbrücken, 22.11.2023 - 1 Ss 23/23

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch, Wirksamkeit, BtM-Belikt

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schon unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 -, vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 -, juris; Senatsentscheidungen wie vor).

    Etwaige Subsumtionsfehler des erkennenden Gerichts und daraus resultierende Mängel des Schuldspruchs berühren die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die den Schuldspruch von einer Beanstandung ausnimmt, deshalb nicht (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 -, juris).

    Vielmehr hat das Rechtsmittelgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19 -, juris und vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 -, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine fehlerhafte rechtliche Einordnung einer festgestellten Tat zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten auswirkt (BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16 -, juris, 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95 -, juris und 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 -, juris; MüKo-StPO/Quentin, § 318 Rn. 55).

    Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der dann fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (BGH, Urteile vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 -, juris und 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 -, juris).

  • BGH, 12.10.2023 - 4 StR 136/23

    Revision wegen des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung des

    Soweit das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 315d Abs. 5 StGB entnommen hat, kann offenbleiben, ob die Feststellungen die Annahme des Qualifikationstatbestandes einer durch die Tat verursachten schweren Gesundheitsschädigung tragen (vgl. zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - 4 StR 514/22 Rn. 16 mwN), denn infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat die Nachprüfung des Strafausspruchs auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs unabhängig davon vorzunehmen, ob diesem seinerseits eine in jeder Hinsicht zutreffende Subsumtion zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291).
  • BGH, 10.01.2024 - 6 StR 361/23

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Soweit die Strafkammer im Fall II.2 eine mögliche weitere Strafbarkeit des Angeklagten nach § 267 StGB nicht in den Blick genommen hat, handelt es sich um einen für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung unbeachtlichen Subsumtionsfehler (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291; vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136/23).
  • BGH, 17.05.2023 - 1 StR 476/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Versuchs bei der

    Die Strafe ist nicht unvertretbar niedrig mit der Folge, dass sie ihre Bestimmung nicht mehr erfüllen kann, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 43 und vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 34/23

    Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bei Subsumtionsfehlern

    Vielmehr hat das Revisionsgericht im Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die revisionsrechtliche Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser - zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten - auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290 f. mwN).

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21 aaO; vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15, NStZ 2016, 733, 736; vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95, NStZ 1996, 352, 353) oder ein Schuldspruch mit zugehörigen Feststellungen überhaupt fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 215).

  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 250/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anlasstat: Symptomwert für den Hang,

    Lediglich dann, wenn auf der Grundlage der Feststellungen zu dem nicht angefochtenen Schuldspruch keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, führt der fehlerhafte Schuldspruch zur Unwirksamkeit einer Revisionsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291).
  • KG, 31.01.2024 - 1 ORs 1/24

    Strafbefel, Einspruchsbeschränkung, ausreichende Feststellung, Widerstand gegen

    Fall eines auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittels die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung grundsätzlich auf der Basis des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils vorzunehmen, auch wenn dieser auf einer rechtsfehlerhaften Subsumtion und damit unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Tatgeschehens beruht (vgl. BGH NStZ-RR 2022, 290; Schmitt in; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 318 Rn 17a; jew. m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2022 - 5 StR 394/22

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer

    b) Die Ablehnung eines Hangs steht mit den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zu diesen etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21) nicht in Einklang.
  • BGH, 31.08.2022 - 2 StR 281/22

    Strafzumessung (gefährliche Körperverletzung); Unterbringung in einer

  • LG Gießen, 25.05.2022 - 7 KLs 502 Js 27118/17
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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19373
BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22 (https://dejure.org/2022,19373)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2022 - 3 StR 123/22 (https://dejure.org/2022,19373)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 3 StR 123/22 (https://dejure.org/2022,19373)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB
    Strafverurteilung wegen Mordes: Revision des Nebenklägers zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Erweiterung des Schuldumfangs durch ein weiteres Mordmerkmal

  • IWW

    § 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Urteils durch Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Anfechtung des Urteils durch Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat

  • rechtsportal.de

    Anfechtung des Urteils durch Nebenkläger mit dem Ziel der Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Revision der Nebenklage - Welches Ziel hat die Revision?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 290
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 45/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage; Verwerfung der Revision des Angeklagten als

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

    Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 387/18

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
  • BGH, 30.06.2005 - 3 StR 122/05

    Tat im prozessualen Sinn (Individualisierung; sexueller Missbrauch);

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom 30. Juni 2005 - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

    Unzulässige Revision der Nebenklägerin (Anforderungen an den Revisionsantrag/die

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90

    Änderung des Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).
  • BGH, 17.12.2002 - 3 StR 412/02

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 3 StR 123/22
    Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).
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