Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25294
BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21 (https://dejure.org/2022,25294)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2022 - 2 StR 269/21 (https://dejure.org/2022,25294)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21 (https://dejure.org/2022,25294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,25294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 344 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 273 Abs. 1a StPO; § 44 StPO
    Revisionsbegründung (Verfahrensrüge: Darlegung, Mangel begründende Tatsachen, mitteilungspflichtiges Gespräch, mangelnde Protokollierung, Darlegung des Gegenstands der Erörterung); Verständigung (Mitteilungs- und Protokollierungspflicht: Gegenstand der Erörterung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 355
  • StV 2023, 155 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.03.2017 - 5 StR 493/16

    Transparenz und Mitteilungspflichten bei verständigungsbezogenen Gesprächen (kein

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Davon ist auszugehen, sobald Fragen des prozessualen Verhaltens von Verfahrensbeteiligten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahelag (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).

    Zur Ermöglichung der revisionsgerichtlichen Überprüfung, ob mitteilungspflichtige Erörterungen stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer konkrete Tatsachen zum Gegenstand der Erörterungen vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 493/16, NStZ 2017, 424).

  • BGH, 14.01.2021 - 1 StR 242/20

    Bemessung der Tagessatzhöhe bei einer Geldstrafe (Begriff des Einkommens);

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Nachbesserung einer Verfahrensrüge kommt, wenn die Revision sonst form- und fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 1 StR 203/08, NStZ 2008, 525; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111).

    Zwar räumt der Bundesgerichtshof einem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wenn ihm durch äußere Umstände die Einhaltung der Voraussetzungen für die Einreichung einer substantiierten Verfahrensrüge nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111).

  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 44/21

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Ist nach dem Revisionsvorbringen klargestellt, dass eine Mitteilung eines von der Strafkammervorsitzenden angefertigten Vermerks in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist, bedarf es zwar nicht der Darlegung des Inhalts eines richterlichen Vermerks, wohl aber der Darlegung des Gegenstands der Erörterungen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, dass es sich um ein mitteilungspflichtiges Gespräch gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 StR 44/21, StraFo 2021, 428 f.).
  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 210/14

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung über eine Verständigung geführte

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Im Einzelfall kann es zwar genügen, dass sich der Verständigungsbezug ohne weiteres aus dem vom Beschwerdeführer mitgeteilten Rahmengeschehen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48).
  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 459/19

    Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten (Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    In dem vom Senat durch Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 459/19 (NStZ-RR 2021, 180) entschiedenen Fall hatte sich aus dem dort von der Revision mitgeteilten Protokoll der Hauptverhandlung die Äußerung des Gerichts ergeben, dass "Gespräche gemäß § 257c StPO geführt wurden".
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 313/01

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen;

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Zwar räumt der Bundesgerichtshof einem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wenn ihm durch äußere Umstände die Einhaltung der Voraussetzungen für die Einreichung einer substantiierten Verfahrensrüge nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 242/20, NStZ-RR 2021, 111).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 24/14

    Mitteilungspflicht des Vorsitzenden bei Gesprächen über eine Verständigung

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Das ist aber noch nicht der Fall, wenn von der Revisionsbegründung pauschal behauptet wird, es habe außerhalb der Hauptverhandlung "ein Rechtsgespräch" stattgefunden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 f.).
  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für eine zulässige Verfahrensrüge die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 40).
  • BGH, 06.10.2016 - 2 StR 46/15

    Verfahrensrüge (Zulässigkeit: befristeter Widerspruch des Angeklagten nicht

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Davon ist der Senat entgegen der Ansicht der Revision in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15 (BGHSt 61, 266, 269 ff.) nicht abgewichen.
  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

    Auszug aus BGH, 23.06.2022 - 2 StR 269/21
    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient nicht zur Heilung von Zulässigkeitsmängeln bei Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625; Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, BeckRS 2021, 41527); denn dies passt nicht zur Systematik der § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 1 StPO.
  • BGH, 09.05.2018 - 5 StR 17/18

    Widerspruchserfordernis bei der Rüge unzulässiger Verwertung von

  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (keine Heilung formaler Mängel in der

  • BGH, 07.05.2008 - 1 StR 203/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 124/23

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Verfahrensrüge: Angabe der den

    Für die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist danach erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ein nach dieser Vorschrift mitteilungspflichtiges Gespräch stattgefunden hat und dessen wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung nicht oder nicht ausreichend mitgeteilt und protokolliert wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21).

    (3) Nichts anderes gilt vor dem Hintergrund des übrigen Revisionsvorbringens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48; vom 21. März 2017 - 1 StR 622/16, NStZ 2017, 482, 483), das sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, auf Initiative des Gerichts sei "ein Rechtsgespräch" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 f.; vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21, NStZ-RR 2022, 355) durchgeführt, eine Verständigung "jedoch nicht erzielt" worden (vgl. KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 112 mwN).

  • BGH, 05.10.2023 - 3 StR 227/23

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21, juris Rn. 15; vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4 mwN; s. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 1899/95, NJW 1996, 512, 513).
  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Die Revision trägt nicht alle Tatsachen vor, die für eine abschließende Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers heranzuziehen wären (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21 Rn. 8; Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 4).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    Für einen erschöpfenden Vortrag ist hierbei nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 22. Juli 2015 - 2 StR 389/13, juris Rn. 55; Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 StR 269/21, NStZ-RR 2022, 355; BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135; Beschluss vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 40 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 1999, 2001; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN).
  • OLG Hamburg, 19.12.2022 - 2 Rev 28/22

    Revision: Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10; BVerfG NJW 2020, 2461; BGH NStZ-RR 2022, 355; BGH wistra 2022, 384; BGH NStZ 2022, 55).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht