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   BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21   

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https://dejure.org/2021,52157
BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21 (https://dejure.org/2021,52157)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2021 - 4 StR 345/21 (https://dejure.org/2021,52157)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 (https://dejure.org/2021,52157)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 21 StGB; § 23 StGB; § 24 StGB
    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht: nachvollziehbare Begründung); Versuch (Rücktritt: Fehlschlag, Freiwilligkeit, Entdeckungsrisiko); verminderte Schuldfähigkeit (lückenhafte Beweiswürdigung: Berechnung des Blutalkoholgehalts, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
    Versuchter besonders schwerer Raub: Abgrenzung eines fehlgeschlagenen Versuchs vom freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom besonders schweren Raub

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1
    Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom besonders schweren Raub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • recht-vertieft.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Der Rücktritt vom Versuch des schweren Raubes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 39
  • StV 2023, 521
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.09.2015 - 4 StR 359/15

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Voraussetzungen, Betrachtung nach

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21
    Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 StR 359/15, NStZ 2016, 332 mwN).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 229/20

    Diebstahl (Wegnahme: Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21
    Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft, denn sie lässt sowohl eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit als auch eine Gesamtwürdigung der Konsummenge einerseits und der psychodiagnostischen Kriterien andererseits vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, juris Rn. 17 ff. mwN).
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 4 StR 345/21
    Ebenfalls offengelassen hat die Strafkammer, ob der Angeklagte, der für möglich hielt, von dem Geschädigten erkannt worden zu sein, das Entdeckungsrisiko für unvertretbar gestiegen hielt und deshalb nicht freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nahm (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, NStZ 2020, 81, 82, Rn. 9).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 442/22

    Rücktritt vom Totschlag (Freiwilligkeit, innere Hemmung, mit dem Ende einer

    Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auch auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die für sich genommen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21; Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21, NStZ-RR 2022, 39).
  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Solches wäre aber innerhalb der Rücktrittsprüfung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB erforderlich gewesen, um den Ausschluss einer Freiwilligkeit auf ein nunmehr für unvertretbar (beträchtlich) gestiegen gehaltenes Entdeckungsrisiko stützen zu können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 8; vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20 Rn. 10 und vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 12; Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18 Rn. 7-9; je mwN).

    Nach dem - hierfür maßgeblichen - "Rücktrittshorizont" (BGH, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 4 StR 408/21 Rn. 5 f. und vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 6 f.; je mwN) kann das Ablehnen eines Rücktritts auch nicht mit einem Fehlschlag begründet werden; denn bereits aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den Stockwerken hätten die heimkehrenden Bewohner die Beschuldigte nicht am Inbrandsetzen des Benzins hindern können, und zwar auch nicht nach deren Vorstellungsbild.

  • BGH, 26.09.2023 - 2 StR 206/23

    Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Hält er die Vollendung der Tat in unmittelbarem Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21).
  • BGH, 06.09.2022 - 6 StR 285/22

    Versuchte gefährliche Körperverletzung (Rücktrittshorizont)

    Dazu hätte es auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abstellen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 4 StR 345/21).
  • BayObLG, 03.07.2023 - 202 StRR 34/23

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wegen

    Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - 4 StR 345/21 = NStZ-RR 2022, 39 m.w.N.; BayObLG a.a.O.).
  • BGH, 04.07.2023 - 4 StR 68/23

    Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten schweren Raub

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Tatplan nicht nur indizielle Bedeutung für das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) beigemessen, sondern den Fehlschlag maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Angeklagten annahmen, zur Erreichung ihres Ziels andere als die ursprünglich geplanten Mittel einsetzen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2021 - 4 StR 345/21 Rn. 6 mwN).
  • BayObLG, 23.03.2022 - 202 StRR 27/22

    Sachlich-rechtlicher Urteilsmangel wegen unterlassener Erörterung

    Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - 4 StR 345/21 = NStZ-RR 2022, 39 m.w.N.).
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