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   OLG Frankfurt, 13.10.1997 - 3 Ws 741/97   

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https://dejure.org/1997,6222
OLG Frankfurt, 13.10.1997 - 3 Ws 741/97 (https://dejure.org/1997,6222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.10.1997 - 3 Ws 741/97 (https://dejure.org/1997,6222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Oktober 1997 - 3 Ws 741/97 (https://dejure.org/1997,6222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Nichtaufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zu deren Wiedererteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 28.03.2008 - 2 Ws 136/08

    Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund des

    Auch während des Revisionsverfahrens ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach inzwischen h.M. nicht deshalb aufzuheben, weil die Verfahrensdauer die Dauer der Sperre übersteigt (KG VRs 53, 278; OLGe Düsseldorf VRs 64, 262; Frankfurt NStZ-RR 1998, 76; Hamburg NJW 1981, 2590; Hamm VRs 69, 220; Karlsruhe VRs 53, 435; Koblenz VRs 71, 40; München NJW 1980 1860; Schleswig SchHA 84, 99[E/L]; Stuttgart VRs 63, 363; Löwe-Rosenberg-Schäfer, 25. Auflage § 111 a Rdn. 41; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 12 m.w.N.; Nack in Karlsruher Kommentar; a.a.O. § 111 a Rdn. 11; KMR-Müller § 111 a Rdn 18; Grohmann DRiZ 1989, 138; a.A. OLG Köln, 1. Strafsenat VRS 57, 126; OLG Frankfurt DAR 1989, 311; SK-Rudolphi a.a.O. Rdn 20 m.w.N.).

    Diese Voraussetzung hat das OLG Frankfurt (NStZ-RR 1998, 76) selbst bei einer mehr als 30 Monate dauernden Entziehung und einer angeordneten Sperre von 6 Monaten nicht als erfüllt angesehen.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1999 - 2 Ws 348/99

    Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anfechtung des

    Auch der Umstand, daß die im Berufungsurteil des Landgerichts angeordnete sechsmonatige Sperrfrist in Kürze verstreichen würde, wenn das Urteil Rechtskraft erlangt hätte, rechtfertigt keine Aufhebung der Anordnung gemäß § 111a StPO, denn der Ablauf der Sperrfrist begründet noch keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme am Straßenverkehr, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach entsprechender Prüfung herbeizuführen (h.M.; vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 262 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 98, 76 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 111a Rn. 12 m. w. N.).
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