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   KG, 10.12.1997 - 5 Ws 327/97 Vollz   

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https://dejure.org/1997,5954
KG, 10.12.1997 - 5 Ws 327/97 Vollz (https://dejure.org/1997,5954)
KG, Entscheidung vom 10.12.1997 - 5 Ws 327/97 Vollz (https://dejure.org/1997,5954)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 5 Ws 327/97 Vollz (https://dejure.org/1997,5954)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 18 Abs. 2 S. 1, § 201 Nr. 3

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 191
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) gehindert, das den Zustand eines einzelnen - 1995 in der Justizvollzugsanstalt Plötzensee neu errichteten - Hafthauses als maßgeblich angesehen hat.

    Auf sie und damit den Zeitpunkt ihrer Errichtung beziehen sich auch die "räumlichen Verhältnisse" von nach dem 1. Januar 1977 umgebauter Hafthäuser (im Ergebnis auch Arloth in Arloth/ Lückemann, StVollzG § 201 Rdn. 1; a.A. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl. § 18 Rdn. 4; dem Beschluss des KG vom 10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) bezüglich Neubauten folgend: Böhm in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl. § 201 Rdn. 2; Kellerman in AK-StVollzG 4. Aufl. § 18 Rdn. 4; Calliess/Müller-Dietz aaO).

  • KG, 12.10.2006 - 5 Ws 482/06

    Strafvollzug: Notwendige Voraussetzung für bedingte Entlassung; zur Lastlegung

    Die mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05 - (BGHSt 50, 234 = NJW 2006, 306 = StV 2006, 148) wiederhergestellte Rechtmäßigkeit der Doppelbelegung eines in einer vor 1977 gelegenen Anstalt nach 1977 errichteten Neubaus (a.A.: Senat NStZ-RR 1998, 191) darf wegen der resozialisierungsfeindlichen Auswirkungen der Doppelbelegung nicht dazu führen, daß die dadurch absehbar hervorgerufenen Probleme des Gefangenen ihm bei der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Last gelegt werden.

    Da sich der verfahrensgegenständliche Haftraum in einem nach 1977 errichteten Neubau befindet, wäre die Unterbringung nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig gewesen, weil die Übergangsbestimmung des § 201 Nr. 3 StVollzG auf Anstalten begrenzt ist, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes begonnen worden ist (vgl. NStZ-RR 1998, 191).

  • KG, 29.02.2008 - 2 Ws 529/07

    Strafvollzug: Doppelbelegung von Hafträumen in nach 1977 errichteten Gebäuden

    Er ist seit dem 20. Februar 2006 im behandlungsorientierten Wohngruppenvollzug in der Teilanstalt (TA) VI, einem nach 1977 errichteten Gebäude, untergebracht, wo ihm entsprechend dem Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1997 - 5 Ws 327/97 Vollz - (NStZ-RR 1998, 191) ein Einzelhaftraum zugewiesen ist.

    Der Gefangene kann sich nicht mehr zu Recht auf die Entscheidungen des Senats (Beschluß vom 10. Dezember 1997 - 5 Ws 327/97 Vollz - NStZ-RR 1998, 191) und des Landgerichts Halle (StV 2005, 342) berufen.

  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

    Der Mangel an Einzelhaftplätzen darf jedoch nicht dazu herhalten, das geltende Recht und seine Intentionen zu unterlaufen (s.a. KG NStZ-RR 98, 191).
  • OLG Naumburg, 05.04.2005 - 1 Ws 124/05

    Auslegung des Begriffs "räumliche Verhältnisse" im Sinne der Übergangsvorschrift

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 (NStZ-RR 1998, 191) gehindert, wo es u. a. heißt:.
  • KG, 03.12.2002 - 5 Ws 507/02

    Unterbringung eines Verurteilten; Strafantritt im offenen Vollzug; Anspruch auf

    Eine gemeinschaftliche Unterbringung wäre rechtswidrig (vgl. OLG Celle NStZ 1999, 216; KG NStZ-RR 1998, 191).
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