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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94   

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https://dejure.org/1995,1001
BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 (https://dejure.org/1995,1001)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 (https://dejure.org/1995,1001)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 (https://dejure.org/1995,1001)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf - Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit - JVA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 36; StPO § 462a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 56
  • StV 1995, 427 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft

    Auszug aus BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
    Er hat vielmehr bereits entschieden, daß der Widerruf der nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung nach Aufnahme des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 462 a Abs. 1, 4 StPO der Strafvollstreckungskammer obliegt (BGHSt 37, 338 [BGH 27.02.1991 - 2 ARs 29/91]).
  • BGH, 23.09.1988 - 2 ARs 399/88

    Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch BGH -

    Auszug aus BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
    Der Abgabe durch ein unzuständiges Gericht kommt keine Bindungswirkung gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO zu (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
    Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164).
  • BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

    Auszug aus BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
    Der Senat vermag ihm auch keinen Grundsatz dahin zu entnehmen, daß in Betäubungsmittelsachen dem Gericht des ersten Rechtszuges ein Vorrang vor der Strafvollstreckungskammer zukomme (vgl. BGHSt 32, 58, 60) [BGH 24.08.1983 - 2 ARs 251/83].
  • OLG Düsseldorf, 22.09.1986 - 5 Ss OWi 308/86
    Auszug aus BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94
    Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 1987, 520; ebenso Körner BtMG 4. Aufl. § 36 Rdn. 46) findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze.
  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das Amtsgericht Osnabrück hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht Hannover im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1995, 427).

    Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = StV 1995, 427 - LS).

  • OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16

    Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der

    Dies gilt ungeachtet der besonderen Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG auch dann, wenn - wie hier - der Widerruf einer nach § 36 Abs. 1 BtMG gewährten Strafrestaussetzung zur Bewährung im Raum steht (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 29/91, BGHSt 37, 338; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94, NStZ-RR 1996, 56; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 4).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).
  • OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws 84/16

    Allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    (u. a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

    § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschluss vom 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1).

  • OLG Bamberg, 11.10.2016 - 22 Ws OWi 84/16

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung nach

    (u. a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 II Zuständigkeit 1).

    § 462a I 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschl. v. 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a I Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 II Zuständigkeit 1).

  • BGH, 18.04.2001 - 2 ARs 71/01

    Rechtsnatur eines die gewünschte Verlegung in eine andere JVA ablehnenden

    Die beantragte Bestimmung eines Gerichtsstands muß schon deshalb unterbleiben, weil dieses Gericht bislang am Zuständigkeitsstreit nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 26, 162, 164; BGH NStZ-RR 1996, 56).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 232/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungsaufsicht)

    Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1; Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.).
  • BGH, 19.01.2005 - 2 ARs 433/04

    Zuständigkeitsbestimmung (Zuständigkeit; Bewährungsaufsicht); gemeinschaftliches

    Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343).
  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02

    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, Beschluss vom 09.05.2001 - 2 ARs 101101).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 AR 50/00

    Zuständigkeit - Bestimmung - Strafaussetzung - Bewährungsaufsicht -

    Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nach dem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das Amtsgericht Osnabrück hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht Hannover im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. BGH StV 1995, 427).

    Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = StV 1995, 427 - LS).

  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 30/08

    Zuständigkeitsbestimmung

  • BGH, 19.07.2000 - 2 ARs 165/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

  • BGH, 10.04.2002 - 2 AR 44/02

    Auswärtige große Strafkammer - Teilverbüßung - Zurückstellung - Strafaussetzung

  • OLG Hamm, 10.03.2003 - 3 Ws 118/03

    Konzentrationsmaxime; Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 139/06
  • BGH, 19.01.2005 - 2 AR 263/04

    Entscheidung über die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über die

  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 2 Ws 390/10

    Betäubungsmittelstrafsache: Zuständiges Gericht für die Bewährungsaufsicht nach

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2009 - 3 Ws 179/09

    Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 497/01

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 2/02

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • BGH, 19.07.2000 - 2 AR 108/00

    Gerichtsstand - Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Bewährung -

  • BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00

    Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt -

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 3 Ws 1/02

    Sonderzuständigkeit des Prozessgerichts; Entscheidung über eine

  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
  • OLG Oldenburg, 26.03.1996 - 1 Ws 36/96

    Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht nach Strafaussetzung im Anschluss an

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2378
BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95 (https://dejure.org/1995,2378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 56
  • StV 1996, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.03.1985 - 2 StR 845/84

    Umfang der Berücksichtigung des Wertes eines eingezogenen Gegenstandes in die

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; denn es ist nicht festgestellt, daß das Tatfahrzeug so geringwertig war, daß seine Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 105/95

    Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Strafzumessung - Wert der

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 13.07.1995 - 4 StR 349/95

    Einziehung - Wert der Sache - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 590/87

    Günstige Sozialprognose als Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. gestützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95, NStZ-RR 1996, 56; Fischer, StGB, 64, Aufl., § 74 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zum Wert des eingezogenen PKW zu treffen, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Nebenstrafe der Einziehung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe angemessen berücksichtigt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1996, 206; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig (vgl. BGH StV 1986, 58; 1996, 206).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98

    Einziehung eines PKWs

    Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die Einziehung des Pkw strafmildernd berücksichtigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1993, 359; 1994, 76; 1996, 206).
  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 205/01

    Berücksichtigung von eingezogenen Gegenständen bei der Gesamtstrafenbildung;

    Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat (vgl. BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 03.02.1999 - 5 StR 705/98

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer auf einem Rechenfehler beruhenden

    Bei dieser Angeklagten wird der neue Tatrichter bei der Strafzumessung ferner eine zusätzliche Belastung infolge der Einziehung ihres PKW zu bedenken haben (vgl. BGH StV 1996, 206 m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02

    Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der

    Der Charakter der Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 185/96 -).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 357/99

    Strafzumessung; Einziehung von Vermögensgegenständen; Schuldausgleich;

    "Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH NStZ-RR 1996, 56; Senat, Beschluß vom 20. Januar 1999 - 5 StR 609/98).
  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

    Von der ausdrücklichen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße durch die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB als Nebenstrafe gestützte Einziehung im Rahmen der Strafzumessung konnte hier auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, zumal das Urteil keinerlei Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs enthält (vgl. BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls

    Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten, den Wert des eingezogenen Pkw zu berücksichtigen (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1995 - 4 StR 349/95 und vom 17. Oktober 1995 - 4 StR 549/95), sofern dieser nicht so geringwertig ist, daß die Einziehung sich schon deshalb nicht strafmildernd auswirken kann (vgl. BGH NStZ 1985, 362).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3643
BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95 (https://dejure.org/1995,3643)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1995 - 3 StR 283/95 (https://dejure.org/1995,3643)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1995 - 3 StR 283/95 (https://dejure.org/1995,3643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.1994 - 3 StR 453/94

    Entziehungsanstalt - Erfolgsaussicht - Behandlungserfolg

    Auszug aus BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGHR StGB § 64 Erfolgsaussicht 5; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 undvom 29. März 1995 - 3 StR 95/95).
  • BGH, 15.12.1994 - 4 StR 675/94

    Beendeter Versuch - Unbeendeter Versuch - Tatplan - Unterbringungsanordnung -

    Auszug aus BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGHR StGB § 64 Erfolgsaussicht 5; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 undvom 29. März 1995 - 3 StR 95/95).
  • BGH, 29.03.1995 - 3 StR 95/95

    Maßregel - Aussicht auf Erfolg - Unterbringung - Entziehungsanstalt - Rausch -

    Auszug aus BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGHR StGB § 64 Erfolgsaussicht 5; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 undvom 29. März 1995 - 3 StR 95/95).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 02.08.1995 - 3 StR 283/95
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGHR StGB § 64 Erfolgsaussicht 5; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 undvom 29. März 1995 - 3 StR 95/95).
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