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   BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6764
BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - 3 StR 559/08 (https://dejure.org/2009,6764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Bestehen werthaltiger Sicherheiten zur Abdeckung des ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263
    Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Wertlosigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers; Vermögensschaden im Falle eines Kreditbetruges bei Bestehen werthaltiger Sicherheiten zur Abdeckung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 206
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08
    Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183).
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 486/85

    Schaden beim Kreditbetrug

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08
    Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darlehensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kreditgeber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

    Ist (ebenso wie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs) der Schadenseintritt rechtsfehlerfrei festgestellt, nicht aber der Schadensumfang, so führt dies zur Bestätigung des Schuldspruchs, aber zur Aufhebung des Strafausspruchs (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08; zusammenfassend Kuckein in KK-StPO, 6. Aufl., § 353 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, StV 2010, 78) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).

    Ein Minderwert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bonität, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherheiten kompensiert werden (vgl. BGH, aaO, NStZ-RR 2005, 374; BGH, aaO, NStZ-RR 2009, 206; Fischer StGB 60. Aufl. § 263 Rn. 133).

  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    Beim Kreditbetrug ist anerkannt, dass für den (Darlehens-)Gläubiger Sicherheiten nur dann eine schadenshindernde Kompensation darstellen können, wenn sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des - betrügerisch handelnden - Schuldners, und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150 f.; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 162a; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 212 mwN).

    Soweit in der Rechtsprechung in solchen Fällen selbstschuldnerische Bürgschaften als kompensierend angesehen wurden, ging es um Bürgschaften unbeteiligter Dritter (vgl. RG, Urteil vom 18. März 1940 - 2 D 16/40, RGSt 74, 129, 130 f.; BGH, Urteile vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 27 f.; vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 356; Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, aaO; ferner NKStGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 255).

  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

    In den Gesamtvermögensvergleich vor und nach der Verfügung miteinzubeziehen sind auch bestehende Sicherungsmöglichkeiten, die, sofern sie werthaltig sind und von dem durch die Vermögensverfügung nachteilig Betroffenen ohne Schwierigkeiten realisiert werden können, geeignet sind, einen verfügungsbedingten Vermögensnachteil zu kompensieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - 5 StR 91/09, NStZ-RR 2010, 109; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 71; vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374; Urteile vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 202; vom 3. Juni 1960 - 4 StR 121/60, BGHSt 15, 24, 27; vgl. SSWStGB/ Satzger, § 263 Rn. 154 ff. m.w.N.).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht nämlich nur dann kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (BGH, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.; BGH NJW 2012, 2370 f.; NStZ-RR 2009, 206; NStZ 2009, 150; NStZ 1999, 353 f.; Fischer , a.a.O., § 263 Rz. 133; Cramer/Perron , a.a.O., § 263 Rz. 162a).
  • BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13

    Unzureichende Prüfung des Schadensmerkmals beim Betrug (fehlende Erörterung von

    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14

    Bezifferung des Vermögensschadens (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs bei

    Ein Schaden entsteht nur insoweit, als die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 576/08, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 69) und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2005 - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374, 375, und vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7363
BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08 (https://dejure.org/2009,7363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. versuchten Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3
    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) i.R.d. eines versuchten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 206
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 17.11.2006 - 2 StR 388/06

    Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes; besonders schwerer Fall);

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 09.01.2007 - 4 StR 428/06

    Beihilfe zum vollendeten Betrug (Irrtum: Feststellung und Zweifel des Opfers;

    Auszug aus BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08
    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB beim Versuch des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind und, dass allenfalls im Hinblick auf die übrigen Umstände der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen kann (BGH wistra 2007, 183 f.; BGH StV 2007, 132; BGHSt 48, 354 ff; Fischer StGB 55. Auflage § 263 Rdnr. 122 a)... ... Zudem hat das Landgericht die einbezogene Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 2, 5) aus der Verurteilung des Amtsgerichts Betzdorf vom 19. Dezember 2005 strafschärfend mit der unzutreffenden Begründung berücksichtigt, der insoweit einschlägig unter Bewährung stehende Angeklagte habe sich diese Vorstrafe nicht als Warnung dienen lassen und erneut Straftaten begangen (UA S. 32).
  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10

    Strafzumessung beim Versuch der Steuerhinterziehung (in großem Ausmaß Steuern

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des "Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes" nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207).
  • OLG Oldenburg, 20.08.2010 - 1 Ws 371/10

    Ping-Anrufe sind Betrug

    Denn die Voraussetzungen des Regelbeispieles des Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes sind beim Versuch des Betruges nicht erfüllt (BGH, Beschluss v. 24.03.2009, 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206).
  • BGH, 20.12.2017 - 4 StR 66/17

    Besonders schwerer Fall des Betrugs (Vermögensschaden: Berechnung bei Betrug im

    Die Regelwirkung nach dieser Vorschrift wird indes nach ständiger Rechtsprechung nur dann begründet, wenn der Täter den Vermögensverlust herbeiführt, dieser also tatsächlich eingetreten ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 359; Beschlüsse vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183, 184; vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207; LK-StGB/Tiedemann, aaO, § 263 Rn. 298; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 215).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Unabhängig davon ist vorliegend eine solche Differenzierung aber deshalb nicht geboten, weil bei der vorliegenden Beschränkung des Vorwurfs auf den Versuch eines Betruges, die Regelwirkung des Regelbeispiels eines großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt StGB nicht begründet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mär 2009 - 3 StR 598/08 - und BGH, Beschluss vom 09. Jan 2007 - 4 StR 428/06 -, jeweils nach juris ; Tp, StGB 66. Auflage 2019.
  • BGH, 10.06.2020 - 5 StR 194/20

    Kein besonders schwerer Fall des Betruges bei tatsächlich nicht eingetretenem

    Dabei hat es - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht bedacht, dass dieses Regelbeispiel nur zur Anwendung kommt, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.04.2009 - 4 StR 663/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6608
BGH, 07.04.2009 - 4 StR 663/08 (https://dejure.org/2009,6608)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2009 - 4 StR 663/08 (https://dejure.org/2009,6608)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2009 - 4 StR 663/08 (https://dejure.org/2009,6608)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 206 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.07.2007 - 4 StR 237/07

    Gesamtstrafenbildung (Strafzumessung; Härteausgleich bei Zäsur); Hinweise zur

    Auszug aus BGH, 07.04.2009 - 4 StR 663/08
    Auch hierzu fehlen im Urteil die erforderlichen Darlegungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07).
  • BGH, 14.08.2008 - 3 StR 181/08

    Beweisantrag (Konnexität); Beweisermittlungsantrag; Zeugenbeweis (Beweisziel;

    Auszug aus BGH, 07.04.2009 - 4 StR 663/08
    Denn die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen weder erkennbar bedacht noch erörtert, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.).
  • LG Saarbrücken, 19.11.2019 - 2 KLs 5/18

    Abrechnungsbetrug zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung: Computertomographie

    Trotz einer Reihe strafmildernder Gesichtspunkte (vgl. unten Ziff. 2) hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen, weil die strafmildernden Umstände für sich allein und in ihrer Gesamtheit nicht so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheinen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. zu § 263 Abs. 3 StGB etwa BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4 StR 193/03, NStZ 2004, 265, 266; Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08, beide mwN).

    Hierzu besteht insbesondere Anlass, wenn die vom Täter erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von Fällen unter 100 Euro liegen und weitere erhebliche Strafmilderungsgründe hinzukommen (vgl. jeweils zum gewerbsmäßig begangenen Betrug BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08; ähnlich KG, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 1 Ss 465/09 (23/09); OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 2011 - III-5 RVs 40/11).

  • LG Dortmund, 28.10.2011 - 33 KLs 17/07

    Mittelbare Falschbeurkundung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber

    Die Indizwirkung der Regelbeispiele ist in keinem der Fälle durch die anwendbaren Strafzumessungsfaktoren entkräftet worden, da keine strafmildernden Umstände vorliegen, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschiene (vgl. BGH wistra 2009, 272).
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 2 KLs 5/20

    Urteil gegen Pathologen rechtskräftig

    Trotz einer Reihe strafmildernder Gesichtspunkte (vgl. unten b) hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen, weil die strafmildernden Umstände für sich altein und in ihrer Gesamtheit nicht so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälte unangemessen erscheinen würde (vgl. BGH. Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08).

    Trotz einer Reihe strafmildernder Gesichtspunkte (vgl. unten b) hat die Kammer demnach keinen Anlass gesehen, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen, weil die strafmildernden Umstände für sich allein und in ihrer Gesamtheit nicht so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheinen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 4 StR 663/08).

  • BGH, 28.10.2009 - 5 StR 171/09

    Anforderungen an die Urteilsbegründung im Hinblick auf die einzelnen objektiven

    Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, dass in einer Reihe von Fällen die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden unter 100 EUR, teilweise sogar unter 50 EUR lagen und dass weitere, auch gewichtige Strafmilderungsgründe gegeben sind (vgl. BGH wistra 2009, 272).
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
    Hinsichtlich des Angeklagten O. eröffnen die §§ 263 Abs. 1, 3 S. 1, 2 Nr. 1, 53 StGB für die Taten Ziff. 1 bis 60 Hauptakte einen erhöhten Strafrahmen von jeweils sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe; Anhaltspunkte dafür, von der mit der Verwirkung des Regelbeispiels verbundenen Indizwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2004 - 2 StR 482/03) ausnahmsweise abzusehen und keinen besonders schweren Fall anzunehmen, bestehen bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch hinsichtlich der jeweils verwirklichten Schäden (s. BGH, Beschluss vom 07.04.2009 - 4 StR 663/08) aus Sicht des Gerichts bei keinem der in Rede stehenden Fälle.
  • LG Dortmund, 30.01.2012 - 33 KLs 4/10

    Betrug gegenüber einer Bank bei Darlehensgewährung zur Finanzierung eines "kick

    Die Indizwirkung des verwirkten Regelbeispiels (Gewerbsmäßigkeit) ist in keinem der Fälle durch den geringeren Unrechtsgehalt der nur versuchten Taten und / oder die anwendbaren Strafzumessungsfaktoren entkräftet worden, da keine strafmildernden Umstände vorliegen, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erschiene (vgl. BGH wistra 2009, 272).
  • OLG Hamm, 19.09.2013 - 5 RVs 75/13

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag

    Allerdings kommt eine derartige Bewertung der Taten zugunsten des Angeklagten dann in Betracht, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, sich der Gesamtschaden als relativ gering erweist und gewichtige zugunsten des Täters sprechenden Umstände gegeben sind (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O., BGH, wistra 2009, 272 ).
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