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   BGH, 19.02.2013 - 5 StR 613/12   

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https://dejure.org/2013,3456
BGH, 19.02.2013 - 5 StR 613/12 (https://dejure.org/2013,3456)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2013 - 5 StR 613/12 (https://dejure.org/2013,3456)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 5 StR 613/12 (https://dejure.org/2013,3456)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB; § 261 StPO
    Beweiswürdigung beim Vorwurf der Vergewaltigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellation); sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (keine Strafbarkeit bei vorgestelltem Einverständnis des Opfers)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 5 Nr 1 StGB, § 261 StPO
    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Vorsätzliches Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person bei fortlaufenden gemeinsamen Zubettgehens durch Täter und Opfer

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: Vorsätzliches Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4; StGB § 179 Abs. 5 Nr. 1
    Vorliegen einer vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person bei fortlaufenden gemeinsamen Zubettgehens durch Täter und Opfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • frauen-gegen-gewalt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar" - Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener (Katja Grieger, Christina Clemm, Anita Eckhardt und Anna Hartmann; Juli 2014)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2008 - 3 StR 198/08

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Irrtum über das Vorliegen

    Auszug aus BGH, 19.02.2013 - 5 StR 613/12
    An vorsätzlicher Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es, wenn der Täter eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 11).
  • BGH, 28.03.2018 - 2 StR 311/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (alte Fassung:

    An einem bewussten Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt es, wenn in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF das Opfer vor Eintritt des Zustands der Widerstandsunfähigkeit in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, NStZ 2009, 90; Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 613/12, NStZ-RR 2013, 316, 317; Beschluss vom 8. Januar 2014 - 3 StR 416/13, StV 2014, 414; Schönke/Schröder/Eisele, 29. Aufl., § 179 Rn. 9, LK-Hörnle, 12. Aufl., § 179 Rn. 47; SSW/Wolters, 3. Aufl., § 179 Rn. 13; Fischer, 63. Aufl., § 179 Rn. 16).
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 416/13

    Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite beim schweren sexuellen Missbrauch

    An der vorsätzlichen Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer schlafenden Person fehlt es nämlich auch dann, wenn der Täter eine Einwilligung des schlafenden Sexualpartners angenommen hat (vgl. zum Ganzen BGH NStZ 2009, 90; BGH NStZ-RR 2013, 316).

    Selbst wenn die Geschädigte eine eigene sexuelle Intension dieses von ihr nicht in Abrede gestellten Verhaltens bestritt (UA S. 11) und deshalb zur Überzeugung der Kammer objektiv mangelndes Einverständnis der Zeugin prinzipiell feststellbar sein mag, hätte vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte dem Angeklagten selbst anbot, nach dem Diskothekenbesuch gemeinsam mit ihr im Bett zu übernachten (UA S. 4), die Möglichkeit mangelnder Vorstellung des Angeklagten vom fehlenden Einverständnis im Rahmen der Beweiswürdigung näherer Erörterung und Problematisierung bedurft (vgl. auch BGH NStZ-RR 2013, 316, 317).

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