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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14   

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https://dejure.org/2014,10206
BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14 (https://dejure.org/2014,10206)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2014 - 1 StR 82/14 (https://dejure.org/2014,10206)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - 1 StR 82/14 (https://dejure.org/2014,10206)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO
    Revisionsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Revisionsverwerfung ohne Begründung

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision ohne ausführliche Begründung hinsichtlich Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Revisionsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Revisionsverwerfung ohne Begründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a
    Verwerfung der Revision ohne ausführliche Begründung hinsichtlich Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    "Schöner wäre es, wenn ihr den Beschluss länger begründet!"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2808
  • NStZ-RR 2014, 222
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 521/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
  • BGH, 05.06.2013 - 1 StR 81/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 124/04

    Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren (Begründungspflicht; faires Verfahren)

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 225/08

    Anhörungsrüge bei nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 229/08

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (Begründung eines

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14
    Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
  • BGH, 08.10.2019 - 2 StR 101/18

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Entbehrlichkeit der

    Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 7 mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 13 ff. mwN).

    Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN).

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 605/13

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 559/16

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN).

    Eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN).

    cc) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222 mwN).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4072
BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13 (https://dejure.org/2014,4072)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13 (https://dejure.org/2014,4072)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 2014 - 2 BvR 1020/13 (https://dejure.org/2014,4072)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 63 StGB; § 67d StGB; § 67e StGB; § 463 Abs. 4 StPO
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an die Wahrheitserforschung; richterliche Sachaufklärung; Prognosegrundlage); externer Sachverständiger (Entbehrlichkeit nur in eng begrenzten ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - Grundrechte des ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - Grundrechte des ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 67d StGB) ohne Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - Grundrechte des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 222
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Rn. 4).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BTDrucks 16/1110, S. 19; BVerfGK 15, 287 ).

    Nach dieser Regelung ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).

    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (BVerfGK 15, 287 ; vgl. auch BVerfGE 65, 317 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers jedenfalls deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für die Sicherung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer weder den vorangegangenen Fortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 4. Januar 2012 noch die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses K. vom 16. Oktober 2012, auf die der angegriffene Beschluss Bezug nimmt, vorgelegt hat, da es zur Überprüfung und Feststellung der Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 297 ) der Vorlage dieser Dokumente nicht bedarf.

    Eine Einschränkung darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter Beachtung strenger formeller Gewährleistungen erfolgen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE 70, 297 ).

    Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein (BVerfGE 70, 297 ).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Bei der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffenden Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der Dauer seiner Unterbringung auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen auswirkt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17).

    Erforderlich ist eine Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers, die Darlegung der "Erheblichkeit" dieser Taten im Sinne des § 63 StGB sowie des Überwiegens der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris, Rn. 18, 19).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Vorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (BVerfGK 15, 287 ; vgl. auch BVerfGE 65, 317 ).

    Daher sind Inhalt und Reichweite der Form- und Verfahrensvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken (BVerfGE 65, 317 ; BVerfGK 15, 287 m.w.N.).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 15).

    Die Verletzung des § 463 Abs. 4 StPO wird damit zu einem Verfassungsverstoß, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfGK 5, 40 ; 15, 287 ) und um auszuschließen, dass Belange der Anstalt oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2380/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zureichende

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 442/12

    Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Bei der nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffenden Entscheidung wird zu beachten sein, dass sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der Dauer seiner Unterbringung auf die an die Begründung einer Fortdauerentscheidung zu stellenden Anforderungen auswirkt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17).
  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 789/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Erforderlich ist eine Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten des Beschwerdeführers, die Darlegung der "Erheblichkeit" dieser Taten im Sinne des § 63 StGB sowie des Überwiegens der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und die Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 789/13 -, juris, Rn. 18, 19).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 3 Ws 33/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13
    Daher ist aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens regelmäßig auch dann nicht verzichtbar, wenn der Betroffene seine Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verweigert (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2380/06 -, juris, Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 -, juris, Rn. 43; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 3 Ws 33/12 -, juris, Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 19/09 -, juris, Rn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 983/04

    Zur Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BVerfG, 16.06.2008 - 2 BvR 598/08
  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Dabei kommt auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, insbes. Rn. 41).

    Stattdessen ist davon auszugehen, dass es vorliegend geboten gewesen wäre, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, um eine eigenständige Begutachtung aus kritischer Distanz sicherzustellen und dadurch die Prognosesicherheit der Fortdauerentscheidung zu verbessern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 39).

    Daher kann auch ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten eines bisher mit dem Sachverhalt nicht befassten Sachverständigen zu einer deutlichen Erweiterung der tatsächlichen Grundlage führen, von der das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ausgehen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 - Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 28).

    Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, juris, Rn. 29).

  • OLG München, 24.02.2017 - 1 Ws 105/17

    Zu den Voraussetzungen der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen

    Auch unter Geltung von § 463 StPO a. F. galt im Rahmen des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung (BVerfG vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), das auch im Vollstreckungsverfahren gilt, dass es zwar vom pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts abhängt, in welcher Weise die Aussetzungsreife geprüft wird.

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80 und Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13) ist es insbesondere auch dann, wenn sich der Verurteilte seit langer Zeit in derselben Maßregeleinrichtung befindet, in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen.

    Bei lang andauernder Unterbringung - wie hier - konnte es aus demselben Grund auch schon unter Geltung von § 463 StPO a. F. angezeigt sein, vor Ablauf der dort genannten Höchstfrist von 5 Jahren einen externen Sachverständigen zu beauftragen und dabei einen Sachverständigen zu wählen, der mit dem Untergebrachten im Laufe des Vollstreckungsverfahrens überhaupt noch nicht befasst war (BVerfG Beschluss vom 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13), um Routinebeurteilungen vorzubeugen.

  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 248/14

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die Hinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt und die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl. BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 - juris Rn. 31; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 - NStZ-RR 2010, 122, zit. n. juris Rn. 44).

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 33; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 47).

    Vor diesem Hintergrund ist ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf Jahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 32 mwN; OLG Koblenz 1 Ws 213/08 v. 7.5.2008; KG 2 Ws 204/13 v. 22.5.2013 - OLGSt StGB § 67e Nr. 5, zit. n. juris Rn. 6 mwN).

    Als weitere Ausnahme sind diejenigen Fälle anerkannt, in denen die untergebrachte Person neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so dass es sich als sachgerechter darstellt, eine externe Begutachtung mit dem möglichen Zeitpunkt der Strafaussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (vgl. BVerfG 2 BvR 1020/13 v. 4.3.2014 aaO Rn. 32; 2 BvR 2543/08 v. 26.3.2009 aaO Rn. 46; OLG Koblenz aaO; KG aaO; Appl in: KK-StPO, 7. Aufl. § 463 Rn. 4a).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 382/17

    Widerruf einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 28, m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, Rn. 28; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 17).

    Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 287 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 -, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1496/15 -, Rn. 18).

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2016 - 2 Ws 318/16

    Maßregelvollzug: Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Aus der Begründung des später verabschiedeten Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 (BGBl. I S. 1327), durch das die Vorschrift des § 463 Abs. 4 StPO eingefügt wurde, ergibt sich zwar, dass damit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297, 308; Kammerbeschluss vom 14.1.2005 - 2 BvR 983/04, EuGRZ 2005, 181; vgl. in neuerer Zeit auch NStZ 2013, 116; NStZ-RR 2014, 222) aufgegriffen wurde, die es unter dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung für angezeigt hielt, von Zeit zu Zeit anstaltsfremde Sachverständige hinzuzuziehen, wenn sich die untergebrachte Person seit langer Zeit in ein und demselben Krankenhaus befindet (BT-Drs. 16/1110 S. 12).
  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 689/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Die Gerichte werden die gesteigerten Begründungserfordernisse im Hinblick auf entsprechende Fortdauerentscheidungen allerdings bei einer neuerlich zu treffenden Entscheidung zu beachten haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2014 - 2 BvR 1020/13 -, juris, Rn. 43).
  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Dabei sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris = BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Beschluss vom 06. April 1995 - 2 BvR 1087/94, Rn. 19, 20, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 04. März 2014 - 2 BvR 1020/13, Rn. 43, zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 2 Ws 262/17

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einholung

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014, 2 BvR 1020/13).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 1 Ws 46/22

    Übermaßverbot des § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ; Gerichtliche Pflicht zur Prüfung der

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

  • OLG Brandenburg, 15.06.2021 - 1 Ws 43/21

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollziehung der wegen schwerer

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 4/20

    Voraussetzungen der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in

  • OLG Naumburg, 17.11.2017 - 1 Ws (s) 328/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Prüfung der

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 3 Ws 109/20
  • OLG Saarbrücken, 29.05.2015 - 1 Ws 81/15

    Jährliche Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Brandenburg, 31.07.2019 - 1 Ws 110/19

    Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2019 - 1 Ws 36/19

    Führungsaufsicht: Einholung eines Prognosegutachtens zur Gefährlichkeit nach

  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

  • OLG München, 04.03.2019 - 1 Ws 145/19

    Voraussetzungen für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung

  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

  • OLG Hamm, 16.07.2019 - 3 Ws 242/19

    Sachverständigengutachten; Maßregelvollzugsgesetz ; letztes Gutachten;

  • OLG Hamm, 17.06.2019 - 3 Ws 236/19

    Sachverständigengutachten; Maßregelvollzugsgesetz ; letztes Gutachten;

  • OLG Schleswig, 18.04.2017 - 1 Ws 163/17

    Zu den Anforderungen an eine Entscheidung über die Fortdauer einer bereits seit

  • OLG München, 05.06.2014 - 1 Ws 365/14

    Beschwerdeführer

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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6732
BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13 (https://dejure.org/2014,6732)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 StR 537/13 (https://dejure.org/2014,6732)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13 (https://dejure.org/2014,6732)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 154 Abs 2 StPO, § 354 Abs 1b S 1 StPO, § 460 StPO, § 462 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe i.R.d. Einstellung des Verfahrens bei Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf das Nachverfahren nach Wegfall mehrerer Einzelstrafen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 154 Abs. 2; StPO § 460; StPO § 462
    Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe i.R.d. Einstellung des Verfahrens bei Verurteilung wegen Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 222
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04

    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13
    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • BGH, 15.10.2013 - 1 StR 390/13

    Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Teileinstellung i.R.e. Verurteilung

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13
    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 654/19

    Zurückverweisung (Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch im Nachverfahren)

    Eine Verweisung in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 [Ls]; vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 395/17 Rn. 6).
  • BGH, 14.03.2019 - 4 StR 550/18

    Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe in Wegfall gerät und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13; vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).
  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 395/17

    Konkurrenzen (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 (Ls.
  • BGH, 05.02.2020 - 5 StR 532/19

    Teileinstellung aus verfahrensökonomischen Gründen

    H. macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, Rn. 4; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222 (Ls)).
  • BGH, 09.01.2020 - 2 StR 482/19

    Einstellung des Verfahrens i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit

    Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06 Rn. 3; vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NJW 2005, 376, 377; vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13 Rn. 4).
  • BGH, 01.08.2017 - 4 StR 275/17

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Eine Verweisung in das Beschlussverfahren kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Einstellung in Wegfall kommt und nur deshalb über die 1 2 3 4 Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13, NStZ-RR 2014, 222).
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