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   BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95   

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BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95 (https://dejure.org/1995,451)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1995 - 4 NB 30.95 (https://dejure.org/1995,451)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 30.95 (https://dejure.org/1995,451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines wegen Ausfertigungsmangels unwirksamen, zwischenzeitlich geänderten Bebauungsplans

  • Wolters Kluwer

    Bebauungsplan - Bebauungsplanänderung - Ausfertigung - Bekanntmachung - Behebung von Ausfertigungsmängeln - Rückwirkendes Inkraftsetzen - Veränderung der Sach- oder Rechtslage - Abwägungskontrolle - Erfordernis einer neuen Sachentscheidung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 890
  • DVBl 1996, 690 (Ls.)
  • DÖV 1996, 380
  • BauR 1996, 351
  • ZfBR 1996, 163
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.07.1995 - 4 NB 11.95

    Zeitpunkt der Abwägung bei rückwirkendem Inkraftsetzen einer Satzung nach

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95
    Unter Berufung auf die Beschlüsse vom (24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - (NVwZ 1990, 258), vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - (NVwZ 1993, 361) und vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (ZfBR 1995, 319)) macht die Beschwerde sinngemäß geltend, das Normenkontrollgericht weiche von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage eine erneute Abwägung in einem neuen Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB erforderlich sei.

    Eine gänzlich neue Abwägungsentscheidung ist, wie dem Senatsbeschluß vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (a.a.O.) entnommen werden kann, nicht bei jeglicher Veränderung abwägungserheblicher Belange erforderlich.

    Hierauf hat der Senat in der Entscheidung vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (a.a.O.) mit Nachdruck aufmerksam gemacht.

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95
    Ein Bebauungsplan, dessen Inhalt gemessen an § 1 Abs. 3 BauGB und den Anforderungen des Abwägungsgebots unvertretbar ist, erfüllt, auch wenn dieser Zustand erst nach dem in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten Zeitpunkt eingetreten ist, nicht die materiellen Voraussetzungen, derer es zu seiner Wirksamkeit bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283).
  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95
    Unter Berufung auf die Beschlüsse vom (24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - (NVwZ 1990, 258), vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - (NVwZ 1993, 361) und vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (ZfBR 1995, 319)) macht die Beschwerde sinngemäß geltend, das Normenkontrollgericht weiche von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage eine erneute Abwägung in einem neuen Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB erforderlich sei.
  • BVerwG, 23.06.1992 - 4 NB 26.92

    Bauplanungsrecht: Erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1995 - 4 NB 30.95
    Unter Berufung auf die Beschlüsse vom (24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - (NVwZ 1990, 258), vom 23. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 26.92 - (NVwZ 1993, 361) und vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (ZfBR 1995, 319)) macht die Beschwerde sinngemäß geltend, das Normenkontrollgericht weiche von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage eine erneute Abwägung in einem neuen Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB erforderlich sei.
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Diese Auffassung steht in Widerspruch zum Senatsbeschluß vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (a.a.O.) aber ausdrücklich klargestellt, daß eine Gemeinde, die nicht so vorgeht, sich nicht schon aus diesem Grunde ein Versäumnis vorhalten lassen muß, das geeignet ist, die Gültigkeit eines auf der Grundlage des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplans in Frage zu stellen.

    In Fällen dieser Art ist ausweislich des Senatsbeschlusses vom 18.12.1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - (a.a.O.) darauf abzustellen, ob das im Zeitpunkt der Beschlußfassung unbedenkliche Abwägungsergebnis auch im Zeitpunkt der Inkraftsetzung noch haltbar ist.

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Das Verkündungsorgan hat ferner bei nachträglich erkennbaren Ausfertigungsmängeln auch zu prüfen, ob das seinerzeitige Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1996, 890).
  • BVerwG, 07.04.1997 - 4 B 64.97

    Bauplanungsrecht - Bebauungsplan, nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines

    § 215 Abs. 3 BauGB fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung (im Anschluß an Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -).

    Abgesehen davon hat der beschließende Senat den in der Entscheidung vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 4 = NVwZ 1996, 374 = ZfBR 1995, 319) aufgestellten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz, daß, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlußfassung über den verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Bebauungsplan vergangen sei, um so eher Anlaß bestehe zu prüfen und zu entscheiden, ob Änderungen der Sach- und Rechtslage die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren können, daß eine neue Sachentscheidung durch eine aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffende Abwägung geboten sei, in seiner weiteren Rechtsprechung (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1996, 890 = ZfBR 1996, 163; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, zur Veröffentlichung bestimmt) konkretisiert und klargestellt.

    Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ist allerdings - wie schon erwähnt - ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6).

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