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   OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98   

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https://dejure.org/1998,1783
OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98 (https://dejure.org/1998,1783)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.11.1998 - 9 U 97/98 (https://dejure.org/1998,1783)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. November 1998 - 9 U 97/98 (https://dejure.org/1998,1783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsrechtliche Qualifizierung einer begangenen Unfallflucht als gleichzeitige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer und somit als Grund der Leistungsfreiheit der Versicherung; Voraussetzungen von Leistungsansprüchen eines ...

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 142; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3
    Bei Unfallflucht (§ 142 StGB) liegt in der Regel eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 426
  • VersR 1999, 963
  • NVersZ 1999, 170
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.04.1987 - IVa ZR 28/86

    Rechtsfolgen der Unfallflucht in der Kaskoversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Hinsichtlich des Tatbestandes der Unfallflucht bedarf es deshalb keiner speziellen versicherungsvertraglichen Vereinbarung einer entsprechenden Aufklärungsobliegenheit, weil sich die entsprechenden Pflichten bereits aus dem Gesetz ergeben (so Bundesgerichtshof VersR 1987, 657, 658).

    Soweit das Oberlandesgericht Saarbrücken speziell unter dem Gesichtspunkt der Feststellung einer etwaigen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers eine Wartepflicht in Fällen verneint, in denen eine solche Feststellung für die Aufklärungs- und Beweissicherungsinteressen geschädigter Dritter nicht relevant ist, ist das grundsätzlich zutreffend, da die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter geht als die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1987, 657, 658); dies steht aber der generellen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, auch im Aufklärungsinteresse des Versicherers die Pflichten aus § 142 StGB zu erfüllen, nicht entgegen.

  • BGH, 05.05.1969 - IV ZR 532/68

    Rechtsfolgen einer Fahrerflucht - Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Nach dieser Rechtsprechung ist die "Unfallflucht" mit der Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, unvereinbar, denn die Bestimmung verpflichtet den Versicherungsnehmer zu aktiven Bemühungen um eine schnelle, zuverlässige und erschöpfende Feststellung aller für die Beurteilung des Versicherungsfalles wesentlichen Tatsachen und Beweismittel (so Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651).

    Maßgebend ist insoweit auch nicht, ob zeitnahe Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten als die späteren Ermittlungen; die Aufklärungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verlangt ein Verhalten des Versicherungsnehmers, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst, so daß er durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB seiner versicherungsrechtlichen Pflicht auch dann zuwider handelt, wenn die Aufklärung des Unfalls auch ohne seine Mitwirkung möglich gewesen ist (gleichfalls ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1969, 651 sowie weitere Nachweise bei Prölss/Martin, a. a. O., Rn. 18 zu § 7 AKB).

  • BGH, 08.05.1958 - II ZR 1/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu § 7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35 und 57 zu § 7 AKB).

    Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten, entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat (vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner Oberlandesgericht Hamm, r+s 1993, 4).

  • OLG Saarbrücken, 09.07.1997 - 5 U 91/97

    Unfallflucht durch Miteigentümer ohne Drittbeteiligung am Unfall

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 - (abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft, nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).
  • BGH, 12.11.1975 - IV ZR 5/74

    Pflichten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung; Verletzung der

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich gerade aufgrund der Angaben des Versicherungsnehmers ergibt, daß der Versicherer berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (so ausdrücklich Bundesgerichtshof, VersR 1976, 84, 85).
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 287/95

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Repräsentanten des

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen, jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon VersR 1958, 389), die auch heute noch Gültigkeit hat (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, VersR 1996, 1229) und von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt wird (vgl. die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rn. 18 zu § 7 AKB; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rn. 35 und 57 zu § 7 AKB).
  • OLG Hamm, 23.09.1992 - 20 U 65/92

    Berechtigtes Entfernen vom Unfallort; Feststellungspflicht;

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten, entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat (vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner Oberlandesgericht Hamm, r+s 1993, 4).
  • BGH, 24.06.1970 - IV ZR 180/69

    Gefährdung der Interessen des Versicherers durch Entfernung des

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Zwar trifft es zu, daß ein solches Bewußtsein bei Versicherungsnehmern nicht allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, VersR 1970, 997, 998); im Streitfall geht es jedoch nicht um den Vorwurf, eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung unterlassen zu haben, sondern um die Verletzung der sich aus § 142 StGB ergebenden Pflichten, entweder an der Unfallstelle eine angemessene Zeit zu warten und Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung am Unfall zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB) oder derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB), was aber nicht notwendigerweise mit einer Selbstanzeige bei der Polizei einhergehen muß, da die Meldung bei der Polizei nicht in der Person des Unfallbeteiligten selbst zu erfolgen hat (vgl. dazu auch schon BGH VersR 1958, 389, 390; ferner Oberlandesgericht Hamm, r+s 1993, 4).
  • OLG Köln, 18.10.1994 - 9 U 180/94

    VERSICHERUNG; KASKOVERISCHERUNG; UNFALLFLUCHT; ALKOHOL; RELEVANZ

    Auszug aus OLG Köln, 24.11.1998 - 9 U 97/98
    Der Senat ist trotz der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 09.07.1997 - 5 U 91/97-15 - (abgedruckt in VersR 1998, 883), auf die die Klägerin sich beruft, nach wie vor der Ansicht, daß ein Versicherungsnehmer, der den Tatbestand der sogenannten Unfallflucht i. S. d. § 142 StGB verwirklicht, damit in der Regel zugleich seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Kfz-Versicherer gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB verletzt (vgl. Senatsurteil in VersR 1995, 1182).
  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Deshalb entfällt bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist (so auch Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III und IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III und IV; OLG Köln NVersZ 1999, 170 unter 1 bis 3).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2006 - 12 U 21/06

    Kfz-Kaskoversicherung: Aufklärungsobliegenheitsverletzung bei unerlaubtem

    Auch in diesem Fall besteht ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse des Versicherers, da es in der Kaskoversicherung dem Versicherer darum geht zu prüfen, ob er nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Versicherungsnehmer den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war (vgl. BGH NJW-RR 2000, 553, 554 entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken NVersZ 1999, 382; ebenso OLG Köln NVersZ 1999, 170, OLG Hamm r+s 1999, 493; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 17, 24; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 142 StGB, Rn. 76 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.08.1999 - 20 W 12/99

    Regreß des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung vor und nach Eintritt des

    Trotz der in jüngerer Zeit veröffentlichten Entscheidungen des OLG Saarbrücken (NVersZ 1999, 172 sowie U.v. 10.3.1999, 5 U 767/98) hält der Senat an der nahezu einhelligen Rechtsprechung (Nachweise bei OLG Köln NVersZ 1999, 170) fest, wonach das schuldhafte Verwirklichen des Tatbestandes des § 142 StGB auch in Fällen eindeutiger Haftungslage eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung i.S.v. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB darstellt.
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2009 - 5 U 424/08

    Gewährung von Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen

    Insbesondere hätte die Beklagte prüfen können, ob Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Betracht gekommen wäre (OLG Celle, Schaden-Praxis 2006, 358; OLG Oldenburg, VersR 1996, 746 ; OLG Köln, VersR 1999, 963 ).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 12 U 205/06

    Aufklärungsobliegenheit bzgl. eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Versicherer

    Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung - § 7 III AKB sieht lediglich die Einschaltung der Polizei bei Diebstahl-, Brand- oder Wildschäden ab eines bestimmten Betrages vor - eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus (so auch BGH NJW 1987, S. 2374; VersR 2000, S. 222; OLG Köln VersR 1999, S. 963; OLG Hamm VersR 2003, S. 1297; Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 7 AKB, Rn. 17 und 24).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 12 U 2/04

    Umfang des Regresses des Kfz-Versicherers bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, der der Senat folgt, stellt das Verlassen der Unfallstelle stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH v. 1.12.1999 - IV ZR 71/99, MDR 2000, 265 = NJW-RR 2000, 553 [554]; NJW 1976, 371 [BGH 12.11.1975 - IV ZR 5/74]; OLG Köln NVersZ 1999, 170; v. 29.10.2002 - 9 U 93/00, NJW-RR 2003, 249 [250]; OLG Hamm NZV 2003, 291; OLG Nürnberg v. 27.7.2000 - 8 U 1411/00, OLGReport Nürnberg 2001, 1 = MDR 2000, 1244 [OLG Nürnberg 27.07.2000 - 8 U 1411/00]).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2003 - 3 U 2/03

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als gleichzeitige Verletzung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt NJW-RR 2000, 553; so auch OLG Hamm r+s 1999, 493; OLG Köln VersR 1999, 963; a.A. OLG Saarbrücken VersR 1998, 883) stellt das Verlassen der Unfallstätte nur, aber auch stets dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.
  • AG Köln, 19.11.2008 - 269 C 339/08

    Verletzung dert Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch

    In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 142 StGB stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Haftpflichtversicherung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 9 U 97/98, zitiert nach Juris; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 7 AKB Rn. 17 ff.).

    Deshalb entfällt bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist (so auch Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III und IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III und IV; OLG Köln NVersZ 1999, 170 unter 1 bis 3).".

  • KG, 27.01.2003 - 22 U 333/01

    Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung: Unfallflucht im "Schockzustand"

    Indem er sich nach einem von ihm allein verschuldeten Fremdschaden auch unter Zurücklassung von Fahrzeug und Papieren von der Unfallstelle entfernt hat und für die Polizei unauffindbar blieb, hat er nach ganz überwiegender Auffassung damit auch eine Obliegenheit i.S.d. § 7 AKB verletzt (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar, 17. Auflage, § 7 AKB Rdnr. 35; ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH VersR 1969, 651; OLG Köln, VersR 1999, 963).
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