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   OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98   

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https://dejure.org/1998,5240
OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98 (https://dejure.org/1998,5240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.1998 - 20 U 118/98 (https://dejure.org/1998,5240)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - 20 U 118/98 (https://dejure.org/1998,5240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVersZ 1999, 271
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Das ist beim Überfahren einer roten Ampel in der Regel der Fall; denn die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß hinausgeht (BGH VersR 92, 1085; Senat r+s 1997, 35 und r+s 1996 13).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 89, 582).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 117/95

    Dynamische Kapitallebensversicherung, die eine

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.1998 - 20 U 118/98
    Das ist beim Überfahren einer roten Ampel in der Regel der Fall; denn die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet einen objektiv schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß hinausgeht (BGH VersR 92, 1085; Senat r+s 1997, 35 und r+s 1996 13).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Es obliege demjenigen, der sich in objektiver Hinsicht grob fehlverhalten habe, subjektiv ausnahmsweise entlastende Umstände darzutun und notfalls nachzuweisen; ein sog. Augenblicksversagen, eine kurzfristige Geistesabwesenheit", selbst eine schreckbedingte Fehlreaktion entlaste den Unglücksfahrer nicht (BGH VersR 1992, 1086; 1997, 352; ihm folgend die Mehrheit der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Köln r + s 1997, 234 f.; OLG Hamm VersR 1995, 92; r + s 1999, 145 und 361; OLG Oldenburg r + s 1997, 149; OLG Frankfurt am Main (14. ZS) OLGR Frankfurt 2000, 44 f.).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2002 - 5 U 17/00

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit nach Verkehrsunfall infolge

    In analoger Anwendung von § 31 BGB muss die Klägerin für das Verhalten ihres gesetzlichen Organs einstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im versicherungsrechtlichen Sinne zugleich Repräsentant der Klägerin war (Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 Rdn. 45; OLG Hamm NVersZ 1999, 271; OLG Köln R + S 1994, 370, 371; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 Rdn. 44).
  • OLG Hamm, 16.08.2000 - 13 U 20/00

    Zur groben Fahrlässigkeit bei Überfahren eines nur mit Andreaskreuzen gesicherten

    Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH VersR 92, 1085; OLG Hamm r+s 99, 188; r+s 99, 145; OLG Oldenburg VersR 97, 611; OLG Nürnberg VersR 95, 331).
  • OLG Hamm, 08.09.2004 - 20 U 44/04

    Bei einem Rotlichtverstoß kann der Vorwurf des subjektiv grob fahrlässigen

    a) Regelmäßig ist dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer ungeachtet einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampel in eine Kreuzung einfährt, in objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Fehlverhalten zu bejahen (BGH in NZV 2003, 275 = VersR 2003, 364; Senat in NVersZ 1999, 271).
  • OLG Hamm, 27.02.2002 - 20 U 162/01

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einfahrens in den Kreuzungsbereich bei

    Dies ist beim Überfahren einer roten Ampel regelmäßig der Fall; die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet bereits wegen der damit verbundenen besonderen Gefährlichkeit einen schweren Verstoß gegen die konkret gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß deutlich hinausgeht (Senat, r+s 1999, 145; Senat NJW-RR 2000, 1477, Senat OLG Report, 2002, 26, 27).
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