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   OLG Hamm, 02.06.1999 - 20 U 233/98   

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https://dejure.org/1999,4261
OLG Hamm, 02.06.1999 - 20 U 233/98 (https://dejure.org/1999,4261)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.1999 - 20 U 233/98 (https://dejure.org/1999,4261)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - 20 U 233/98 (https://dejure.org/1999,4261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 2 Abs. 3 a
    Die Kostenausschlußklausel des § 2 Abs. 3 a ARB 75 gilt auch bei außergerichtlichen Vergleichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 75 § 2 Nr. 2a
    Deckungsausschluß bei einer dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht angemessenen Kostenübernahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1403
  • VersR 1999, 1276
  • NVersZ 1999, 538
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.06.1977 - IV ZR 97/76

    Erstattung von infolge eines Vergleichs entstandener Prozesskosten aufgrund eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.06.1999 - 20 U 233/98
    Darüberhinausgehende Kosten muß der Versicherte selbst tragen (vgl. u.a. Harbauer, ARB, 6.Aufl., § 2 Rn 167; BGH VersR 1977, 809).
  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 207/04

    Verjährung von Ansprüchen gegen eine Rechtsschutzversicherung; Kostenverteilung

    a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst zutreffend zu Grunde, dass der Anwendungsbereich der Klausel auch außergerichtliche Vergleiche erfasst (OLG Hamm VersR 1999, 1276; Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 21; Bauer in Harbauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 168a).

    Auch unter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276).

    Der Verzicht auf weitere Ansprüche gleich welcher Art beinhaltet tatsächlich auch eine Kostenaufhebung bezüglich der Anwaltskosten (so zutreffend OLG Hamm VersR 1999, 1276; vgl. auch van Bühren, ZAP 2002, Fach 10, 191, 192 f.).

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2014 - 5 U 37/13

    Rechtsschutzversicherung: Fehlende Kostenregelung bei außergerichtlichem

    Was die Frage anbelangt, ob § 5 Abs. 3 b ARB für den Fall eines außergerichtlichen Vergleichs voraussetzt, dass eine zumindest konkludente Kostenregelung überhaupt getroffen worden sein muss (so Armbruster in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 5 ARB 2008, Rdn. 50), oder ob sie auch bei Fehlen einer solchen zum Tragen kommt, folgt der Senat der erstgenannten Ansicht (a. A. etwa Looschelders/Paffenholz, ARB, § 5 Rdn. 115; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 5 ARB 2000, Rdn. 199; die dort zitierten Urteile des BGH vom 25.1.2006 - IV ZR 207/04 - VersR 2006, 404 - und des OLG Hamm - NVersZ 1999, 538 - erklären allein eine ausdrückliche Kostenregelung für entbehrlich; zum Meinungsstreit BGH, Urt. v. 25.5.2011 - IV ZR 59/09 - VersR 2011, 1005, m. w. N.).
  • AG Aachen, 16.12.2005 - 84 C 501/05

    Umfang der Erstattungspflicht einer Rechtsschutzversicherung für aufgebrachte

    Die Klausel bezieht sich nämlich nach ihrem Wortlaut allgemein auf Fälle der gütlichen Streitbeilegung, d.h. von ihr wird ein einseitiges als auch ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien erfasst, unabhängig davon, auf welche Weise und in welcher Verfahrensart die Streitbeilegung zustande kommt (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403; AG Hamburg St-Georg, Urteil vom 10.02.2005, 910 C 544/04).

    Da dies nicht geschehen ist, sondern vielmehr die weite Formulierung "einverständliche Erledigung" verwandt worden ist, sollten alle Streitfälle umfasst werden, die ohne gerichtliche Entscheidung und damit gütlich erledigt werden (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403; AG Aachen, Urteil vom 01.12.2005, 80 C 340/05; LG Hamburg, Urteil vom 19.04.2005, 332 S 18/04).

    Darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherungsnehmer hingegen selbst tragen (Prölss/Martin, a.a.O., § 2 ARB 75, Rn.4; BGH VersR 1977, 809; LG Kempten NJW-RR 1997, 1181; OLG Hamm NJW-RR 1999, 1403).

    Zu einer Geltendmachung seiner Kosten der Firma B GmbH gegenüber ist der Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft, zu deren Schutz § 5 Abs. 3 lit. b) ARB 2004 dient (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1403), auch gehalten.

  • KG, 19.06.2019 - 21 U 116/18

    Streitwertbemessung: Klage des Bauträgers auf Rückabwicklung des

    Streiten die Parteien wie im vorliegenden Fall um die Rückabwicklung eines Vertrages, ist im Ausgangspunkt der Wert der vertraglichen Leistungen die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Streitwerts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, II ZR 91/00; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. Februar 2014, 5 W 4/14; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2011, 4 W 246/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Juni 1999, 21 W 24/99; Beschluss vom 23. April 1997, 9 W 7/97; OLG Hamm, Urteil vom 2. Juni 1999, 20 U 233/98).

    Ist der Vertrag nur teilweise vollzogen, ist es sachgerecht, den Streitwert mit einer im Einzelfall zu bestimmenden Quote hiervon anzusetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2. Juni 1999, 20 U 233/98; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 1997, 9 W 7/97).

  • OLG Jena, 19.07.2012 - 4 U 107/12

    Zur Kostentragungspflicht eines Rechtsschutzversicherers bei vergleichsweiser

    Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer - auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen - nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (so auch BGH VersR 1985, 538; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276).
  • LG Hamburg, 19.04.2005 - 332 S 18/04

    Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses; Einschränkung der

    Grundgedanke des § 5 (3) a) ARB 2000 ist es, dass der Versicherer nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage den Versicherten nur von den Rechtskosten freizustellen hat, die ihm das Gericht nach §§ 91 ff ZPO auferlegt hätte, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie der Vergleich erlassen hätte; darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherte selbst tragen (so OLG Hamm, 20. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 1999, Az: 20 U 233/98 zu § 2 (3) a) ARB 75 unter Verweis auf BGH VersR 1977, 809).

    Der Versicherer hat daher sowohl im Rahmen gerichtlicher als auch außergerichtlicher Einigungen nur diejenigen Kosten zu tragen, die dem Versicherungsnehmer nach §§ 91 ff ZPO auferlegt worden wären, wenn ein Gerichtsurteil mit demselben Inhalt wie der Vergleich ergangen wäre (OLG Hamm 20. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juni 1999, Az: 20 U 233/98).

  • LG Ulm, 12.12.2007 - 1 S 132/07

    Konkludente Vereinbarung einer Kostenaufhebung durch fehlende Problematisierung

    § 5 ARB findet auch auf außergerichtliche Vergleiche Anwendung (ganz herrschende Meinung: BGH NJW 2006, 1281 [BGH 25.01.2006 - IV ZR 207/04] ; OLG Hamm VersR 99, 1276).
  • AG Bremen-Blumenthal, 19.12.2006 - 43 C 826/06

    Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach § 5 Abs. 3b Allgemeine

    Es spielt also keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer die Kosten auch tatsächlich beanspruchen oder gegenüber der Gegenseite durchsetzen kann, vergl. H. Bauer, Rechtsschutzversicherung, § 2 ARB 75, Rd-Note 168, 0LG Hamm, Versicherungsrecht 99, 1276.
  • LG Hannover, 09.06.2005 - 3 S 73/04

    Anspruch auf Kostenerstattung nach Maßgabe der wirksam vereinbarten

    Die Vorschrift bezweckt nach praktisch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. bereits BGH VersR 1977, Seite 809 ff. ; OLG Hamm VersR 1982, Seite 392 f ; OLG Hamm NJW-RR 1999, Seite 1403 f; Prölss-Martin - Armbrüster, WG, 27. Aufl., Seite 2037), Kosten von der Erstattungspflicht des Versicherers auszunehmen, deren Übernahme der Versicherungsnehmer dem Gegner zugesteht, um von ihm Zugeständnisse in der Hauptsache zu erhalten.
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