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   OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99   

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https://dejure.org/1999,2129
OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99 (https://dejure.org/1999,2129)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1999 - 20 U 121/99 (https://dejure.org/1999,2129)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1999 - 20 U 121/99 (https://dejure.org/1999,2129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberdarlehen; Rückzahlungsanspruch; Arbeitgeber; Darlehensvertrag; Finanzierung; Bauvorhaben; Baurisiko

  • Judicialis

    ARB § 4; ; ARB § 25

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4; ARB 75 § 25
    Streit um Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB § 4 § 25
    Umfang der Rechtsschutzversicherung; Deckung für Streitigkeiten über Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Leistungsausschluß bei Streit über Darlehen zur Finanzierung eines Bauvorhabens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz für Streit vorm Arbeitsgericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1558
  • VersR 2000, 630
  • NVersZ 2000, 492
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 1/77

    Auslegungsfragen allgemeiner Versicherungsbedingungen - Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99
    Es muß jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehen (so: BGH VersR 1995, 166 und VersR 1978, 816).
  • BGH, 07.12.1994 - IV ZR 302/93

    Unternehmensbezogenheit geschäftlicher Kontakter durch Freiberufler -

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99
    Es muß jedenfalls ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehen (so: BGH VersR 1995, 166 und VersR 1978, 816).
  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99
    Zweck der Ausschlußklausel ist es, das Baurisiko, d.h. die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die unmittelbar sie begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (so BGH VersR 1986, 132).
  • OLG Bamberg, 18.04.1994 - 1 U 234/93

    Rechtsschutzversicherung für Bauträgerkunden?

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99
    Die Anwendungen, die der Kläger gegen die Zinsforderungen seines früheren Arbeitgebers erhebt, resultieren vielmehr aus dem Arbeitsverhältnis, denn er berühmt sich einer Verrechnungsabrede mit Provisionsansprüchen Die Ausschlußklausel des § 4 ARB greift aber dann nicht, wenn sich das typische Baurisiko bei der entsprechenden Auseinandersetzung nicht verwirklicht (so auch OLG Bamberg VersR 1995, 529 und OLG Karlsruhe VersR 1997, 182).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.1996 - 12 W 18/96

    Baufinanzierung; Qualifzierter Zusammenhang; Planung und Errichtung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99
    Die Anwendungen, die der Kläger gegen die Zinsforderungen seines früheren Arbeitgebers erhebt, resultieren vielmehr aus dem Arbeitsverhältnis, denn er berühmt sich einer Verrechnungsabrede mit Provisionsansprüchen Die Ausschlußklausel des § 4 ARB greift aber dann nicht, wenn sich das typische Baurisiko bei der entsprechenden Auseinandersetzung nicht verwirklicht (so auch OLG Bamberg VersR 1995, 529 und OLG Karlsruhe VersR 1997, 182).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung

    Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397).
  • OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01

    Rechtsschutzversicherung für Prozess gegen Kreditgeber bei Neubauwohnungskauf

    Dieses selbst muss sich als typisches Baurisiko darstellen (OLG Hamm NVersZ 2000, 492).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 173/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Bei anderer Interpretation - wie sie die Revision fordert - blieben für den erkennbar gewollten umfassenden Ausschluß der Baufinanzierungsrisiken allenfalls die wenigen Fallgestaltungen, in denen die Finanzierungsmodalität, um die gestritten wird, unmittelbar mit den Bauleistungen zusammenhängt, wie dies etwa bei einer Auseinandersetzung um eine Auszahlung nach Baufortschritt angenommen werden könnte (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 630; OLG Bamberg VersR 1995, 529; Maier, VersR 1997, 394, 397).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 12 U 190/02

    Lückenloser Versicherungsschutz bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung:

    Diese Auffassung entspricht der ganz überwiegenden Auffassung zum Inhalt des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (OLG Köln Urteil v. 13.8.2002 - 9 U 4/02 - OLG Hamm NVersZ 2000, 492; OLG Oldenburg VersR 1998, 1412; OLG Bamberg VersR 1995, 529).
  • OLG Köln, 13.08.2002 - 9 U 4/02

    Umfang der Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Dies wiederum setzt nach der Rechtsprechung - einer vom Bundesgerichtshof geprägten Formel folgend (BGH, VersR 1989, 470; 1994, 44) - einen gewissen zeitlichen Zusammenhang sowie einen inneren sachlichen Bezug zwischen der Finanzplanung und der Planung und Errichtung des Bauwerks voraus (OLG Bamberg, VersR 1995, 529; OLG Karlsruhe, ZfS 1984, 15; VersR 1997, 182; OLG Oldenburg, VersR 1998, 1412; OLG Köln, NJW-RR 1989, 346; VersR 1998, 1013 [für § 3 I d ARB 94, der statt einem "unmittelbaren" Zusammenhang nur noch einen "ursächlichen" Zusammenhang verlangt.]; OLG Hamm, NVersZ 2000, 492, 493).
  • OLG Köln, 18.02.2003 - 9 U 85/02

    Reichweite der Ausschlussklausel "Baurisiko"

    Es ist ein gewisser zeitlicher Zusammenhang sowie ein innerer sachlicher Bezug zwischen der Finanzplanung und der Planung und Errichtung eines Bauwerkes erforderlich ( vgl. BGH, VersR 1986, 132; 1990, 485; OLG Bamberg, VersR 1995, 529; OLG Karlsruhe, ZfS 1984, 15; VersR 1997, 182; OLG Oldenburg, VersR 1998, 1412; OLG Hamm, r+s 2000, 113; Senat, r+s 1997, 507 zu § 3 Abs. 1 d ARB 94, der "ursächlichen Zusammenhang" verlangt).
  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 20 U 65/23
    Aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, die der Senat teilt, liegt eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Wahrnehmung rechtlicher Interessen "im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten" auch dann vor, wenn sich die rechtlichen Streitigkeiten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Aufnahme einer der genannten Tätigkeiten beziehen (Senat, Urteil vom 03.12.1999, 20 U 121/99, VersR 2020, 630 ff., Rn. 13 - juris; Prölss/Martin-Piontek, VVG, 31. Auflage 2021, § 23 ARB Rn. 7 m.w.N.; Langheid/Wandt-Obarowski, VVG, 2. Auflage 2017, 600. Rechtsschutzversicherung Rn. 41).
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