Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.02.1982

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,109
BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung - Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - Interessenabwägung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1215 (Ls.)
  • NVwZ 1982, 241
  • DÖV 1982, 450
 
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Wird zitiert von ... (163)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 ME 230/15

    Beschlagnahme; Eigentum; erhebliche Gefahr; Flüchtling; Gefahr; gegenwärtige

    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NJW 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210, juris, Rdnr. 16).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes

    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 - Senatsbeschl. v. 17.3.2017 - 4 ME 102/17 -, v. 16.6.2010 - 4 ME 122/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81   

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https://dejure.org/1982,659
BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81 (https://dejure.org/1982,659)
BVerfG, Entscheidung vom 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81 (https://dejure.org/1982,659)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 (https://dejure.org/1982,659)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 241
  • DÖV 1982, 451
 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

    Auch wenn es von Verfassungs wegen regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn Gerichte bei der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache in den Blick nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, S. 241), ist vorläufiger Rechtsschutz deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren (vgl. BVerfGE 51, 268 ).
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 10 CS 19.1798

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung- tatsächlich angestrebter

    Bei der somit unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung (zum Abwägungsmaßstab vgl. BVerfG, B.v. 22.8.1983 - 2 BvR 1193/83 - juris Rn. 3 f.; B.v. 15.2.1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, 241/242) überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin am Verbleib im Bundesgebiet bis zur endgültigen Klärung ihres Aufenthaltsrechts im Klageverfahren.
  • OVG Thüringen, 07.04.2020 - 3 EO 236/20

    Schließung von Lebensmittelgeschäften aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona)

    Ergibt allerdings bereits die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid offensichtlich als rechtwidrig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hat, so wird das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung regelmäßig im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG Vorrang haben (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, 241, vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, 241 [241 f.] und vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris Rdn. 43 a. E.; vgl. zu allem: Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 EO 414/13 - juris Rdn. 2 ff. ).
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