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   BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83   

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https://dejure.org/1983,235
BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83 (https://dejure.org/1983,235)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 (https://dejure.org/1983,235)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 (https://dejure.org/1983,235)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Materielles öffentliches Baurecht - Potentieller Nachbarschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 15 Abs. 1
    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 38
  • DVBl 1984, 145
  • BauR 1983, 560
  • ZfBR 1983, 290
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83
    Allerdings kam ein Eigentümer auch durch Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt sein, wenn nämlich die Abweichung gegen das einfachrechtliche, für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das unter besonderen Voraussetzungen drittschützend ist; das hat der Senat im Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - und in den Urteilen vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 - näher ausgeführt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1982 - 10 A 2296/79

    Nachbar; Abwehrrecht; Abwehr; Anspruch; Beeinträchtigung; Eigentum

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83
    Nicht jede Norm des materiellen öffentlichen Baurechts ist potentiell nachbarschützend (gegen OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 - 10 A 2296/79 - NVwZ 1983, 414 = BauR 1983, 235 = BRS Bd. 39 Nr. 174).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81

    Drittschutzwirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83
    Allerdings kam ein Eigentümer auch durch Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt sein, wenn nämlich die Abweichung gegen das einfachrechtliche, für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das unter besonderen Voraussetzungen drittschützend ist; das hat der Senat im Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - und in den Urteilen vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 - näher ausgeführt.
  • BVerwG, 11.07.1983 - 4 B 123.83

    Die verwaltungsgerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung - Der Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83
    Allerdings kam ein Eigentümer auch durch Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht nachbarschützend sind, in seinen Rechten verletzt sein, wenn nämlich die Abweichung gegen das einfachrechtliche, für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das unter besonderen Voraussetzungen drittschützend ist; das hat der Senat im Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - und in den Urteilen vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 - näher ausgeführt.
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Nicht jede Norm des öffentlichen Baurechts ist potentiell drittschützend (Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 56 = ZfBR 1983, 290).

    Vielmehr gibt es zahlreiche Normen des materiellen öffentlichen (Landes- und) Bundesbaurechts, die ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutz individueller Interessen dienen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - ).

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Allerdings kommt, wie auch im Hinblick auf die möglicherweise mißverständliche Formulierung in den Beschlüssen vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (ZfBR 1983, 290) und vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) klarzustellen ist, Drittschutz nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Gebotes der Rücksichtnahme nur in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2017 - 2 A 130/16

    Rücksichtnahmegebot bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Kommentar, Stand Mai 2015, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m. w. N.
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