Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.10.1983

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   BVerwG, 19.05.1983 - 7 B 224.81   

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BVerwG, 19.05.1983 - 7 B 224.81 (https://dejure.org/1983,2862)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1983 - 7 B 224.81 (https://dejure.org/1983,2862)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - 7 B 224.81 (https://dejure.org/1983,2862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Vergabe eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote - Berücksichtigung von Unterschieden zwischen Absolventen des Ersten und Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte - Bedingungen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 587
  • DÖV 1983, 855
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1983 - 7 B 224.81
    Ausgehend von der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Hochschulzugangsberechtigungen, die aus dem Grundrecht der Berufsausbildungsfreiheit des Studienbewerbers in Verbindung mit dem Gleichheitssatz folgt, werden in der für die verfassungsgemäße Ausgestaltung des Hochschulzulassungsrechts grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [348]; 43, 291 [318 f.]), die im Hochschulrahmengesetz, in den Regelungen der Staatsverträge über die Vergabe von Studienplätzen und in den zu ihrer Ausführung ergangenen Vergabeverordnungen ihren Niederschlag gefunden hat, auch die Bewerber des Zweiten Bildungswegs von den allgemeinen Auswahlkriterien der Qualifikation und Wartezeit erfaßt.

    Wenn nach dieser Vorschrift eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit unberücksichtigt bleibt, weil jüngere Bewerber auf der Warteliste nicht durch die bevorzugte Zulassung von Bewerbern mit älteren Hochschulzugangsberechtigungen verdrängt werden sollen (vgl. hierzu BVerfGE 43, 291 [362 f.]), erscheint es schwerlich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß Zeiten, in denen der Bewerber des Zweiten Bildungswegs nicht unvertretbar am Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gehindert war, unbegrenzt angerechnet werfen können.

    Es hat dieses Ergebnis aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls des Klägers gefolgert und dabei der im Lichte des Gleichheitssatzes zu fordernden Berücksichtigung der besonderen individuellen Situation des Bewerbers im Zweiten Bildungsweg unter dem Gesichtspunkt des Härtefalls Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 43, 291 [378]).

    Die in § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 HRG normierte fakultative Wartezeitverbesserung bei berufsqualifizierenden Abschlüssen begegnet ihrerseits keinen bundesrechtlichen Bedenken, weil die Berücksichtigung berufspraktischer Ausbildungen und Tätigkeiten unter den derzeitigen Bedingungen der Arbeitsmarkt- und Ausbildungsplatzsituation jedenfalls nicht als generelle Maßnahme von Verfassungs wegen gefordert werden kann (BVerfGE 43, 291 [372]).

    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 43, 291 [373 f.]) dargestellten negativen Auswirkungen auf das berufliche Ausbildungs- und Beschäftigungssysten, die eine generelle Zuerkennung zulassungsrechtlicher Vergünstigungen für berufspraktische Vorleistungen des Hochschulbewerbers nach sich ziehen würde, mögen sich zwar in erträglicheren Grenzen halten, wenn sie nur Bewerbern des Zweiten Bildungswegs zugestanden würden.

    Diesen Rechtsstandpunkt hat ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht eingenommen, das Grundrechte der dem Zweiten Bildungsweg entstammenden Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 239/75 (BVerfGE 43, 291 [365 f.]) nicht schon deshalb verletzt sieht, weil das der von ihr angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Zulassungsrecht des Staatsvertrags von 1972 keine chancenverbessernde Berücksichtigung berufspraktischer Ausbildungen und Tätigkeiten vorschreibt (a.a.O. S. 372).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1983 - 7 B 224.81
    Ausgehend von der prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Hochschulzugangsberechtigungen, die aus dem Grundrecht der Berufsausbildungsfreiheit des Studienbewerbers in Verbindung mit dem Gleichheitssatz folgt, werden in der für die verfassungsgemäße Ausgestaltung des Hochschulzulassungsrechts grundlegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 303 [348]; 43, 291 [318 f.]), die im Hochschulrahmengesetz, in den Regelungen der Staatsverträge über die Vergabe von Studienplätzen und in den zu ihrer Ausführung ergangenen Vergabeverordnungen ihren Niederschlag gefunden hat, auch die Bewerber des Zweiten Bildungswegs von den allgemeinen Auswahlkriterien der Qualifikation und Wartezeit erfaßt.
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    vgl. zu einem solchen Ansatz BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (375 ff.); BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1983 - 7 B 224/81 -, NVwZ 1984, 587 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

    vgl. zu einem solchen Ansatz BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (375 ff.); BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1983 - 7 B 224/81 -, NVwZ 1984, 587 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3695/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

    vgl. zu einem solchen Ansatz BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (375 ff.); BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1983 - 7 B 224/81 -, NVwZ 1984, 587 ff.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3659/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

    vgl. zu einem solchen Ansatz BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 (375 ff.); BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1983 - 7 B 224/81 -, NVwZ 1984, 587 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2016 - 13 A 1489/15

    Zulässigkeit absoluter Zulassungsbeschränkungen i. R des Zulassungsverfahren zum

    vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 = juris, Rn. 194; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1983 - 7 B 224.81 -, DÖV 1983, 855 = juris, Rn. 10, und vom 27. März 1991 - 6 B 3.91 -, juris, Rn. 8.
  • BVerwG, 27.03.1991 - 6 B 3.91

    Verbesserung der Wartezeit - Härtefallregelung - Härtegründe

    Bundesverfassungsrechtlich schon geklärt ist nämlich, daß Härteklauseln im Lichte des Gleichheitssatzes nicht zuletzt die Funktion haben, innerhalb eines notwendig schematisierenden Auswahlsystems für Massenverfahren einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen (vgl. BVerfGE 43, 291 ); ebenso ist geklärt, daß der Sozialstaatsgedanke (Art. 20 Abs. 1 GG), der die Rechtsposition des Studienbewerbers mitgestaltet, es fordert, den unterschiedlichen sozialen Belastungen Rechnung zu tragen, die sich aus einer unterschiedslosen Anwendung des Auswahlmaßstabs Wartezeit ergäben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. Mai 1983 - BVerwG 7 B 224.81 - ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.10.1983 - 3 C 85.81   

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https://dejure.org/1983,2328
BVerwG, 13.10.1983 - 3 C 85.81 (https://dejure.org/1983,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1983 - 3 C 85.81 (https://dejure.org/1983,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 3 C 85.81 (https://dejure.org/1983,2328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bundespflegesatzverordnung - Beschränkung des berücksichtungsfähigen Eigenkapitals - Öffentlich geförderte Krankenhäuser - Eigenkapitalzinsen - Berücksichtigungsfähiges Eigenkapital - Aktivierter Wert - Zeitpunkt der Einbringung - Betriebsvermögen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1831
  • NVwZ 1984, 587 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 12.06.1991 - 4 A 25/86

    Pflegesatzvereinbarung; Kostenübernahme; Grundsätze der Wirtschaftlichkeit;

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Oktober 1983, Buchholz 451.75 KAG Nr. 4 zu § 17 = NJW 1984, 1831) hat mit gleichen Erwägungen angenommen, zu den Selbstkosten der nicht öffentlich geförderten Krankenhäuser gehörten auch die Eigenkapitalzinsen (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BPflV).

    Dieses kommt zugleich dem Betrieb der Einrichtung zugute, weil infolge des Einsatzes von Eigenkapital die Aufnahme entsprechenden Fremdkapitals und die Belastung des Betriebsvermögens sowie der Pflegesätze mit den Fremdkapitalzinsen vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983, a.a.O.).

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