Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 27.04.1984 | BVerwG, 21.11.1983 | BVerwG, 05.03.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,199
BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1984 - 4 B 171.83 (https://dejure.org/1984,199)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,199) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei - Lärmbelästigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 646
  • DÖV 1984, 856
  • BauR 1985, 172
  • ZfBR 1984, 147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Ein Wohnbauvorhaben fügt sich in die Eigenart der durch Wohnbebauung und einen Gewerbebetrieb (hier: Auslieferungslager eines Molkereibetriebs) geprägten Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (BVerwGE 50, 49 ) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung.

    In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, wie hier eine gewerbliche Nutzung mit Lärmbelastungen einerseits und Wohnnutzung andererseits, ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, und zwar in der Weise, daß die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und daß die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, daß sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, "im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert" respektiert (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 [54 f.]).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BBauG, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).
  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83
    Das Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des § 34 Abs. 1 BBauG, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muß (Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44; Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Ein solches baurechtlich zulässiges Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Betätigung schlägt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze in der Bildung eines Mittelwerts nieder (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - a.a.O.; Beschlüsse vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 und vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - DVBl 1985, 397).
  • BVerwG, 16.03.1984 - 4 C 50.80

    Zulässigkeit von Wohnungen für Betriebsinhaber und -leiter im unbeplanten

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist das zu bejahen, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwerts" (vgl. BVerwGE 50, 49 [54]) zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die in diesem Bereich bereits vorhandene Wohnbebauung (Beschluß des Senats vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 -, für eine Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Die dafür entwickelten Grundsätze gelten sowohl zwischen Vorhaben im Außen- und Innenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1982 - 4 C 28.81 -, DVBl 1983, 349) als auch für die Beziehung zwischen jeweils im (beplanten oder unbeplanten) Innenbereich gelegenen baulichen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1984 - 4 B 171.83 -, BauR 1985, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.01.1989 - 3 S 2888/88 -, n.v.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,409
BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84 (https://dejure.org/1984,409)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1984 - 1 C 10.84 (https://dejure.org/1984,409)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1984 - 1 C 10.84 (https://dejure.org/1984,409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kriminalpolizeiliche Handakte II

Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sperrerklärung bezüglich der Auslieferung von Akten - Rechtsweg für die Nachprüfung spezifischer, justizmäßiger Verwaltungsakte - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anordnung, Verfügung oder sonstigen Maßnahme einer Justizbehörde - Rechtsnatur der Herausgabe einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 192
  • NJW 1984, 2233
  • NVwZ 1984, 646 (Ls.)
  • StV 1984, 278
  • DÖV 1985, 70
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Diese Vorschrift erfaßt nur Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen getroffen werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 29/79]).

    Daß die Bereithaltung derartiger Hilfsmittel keine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist, hat der Senat hinsichtlich der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 29/79]; vgl. dazu auch BVerwGE 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79] und BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß Sperrerklärungen, die die Voraussetzungen des § 96 StPO nicht erfüllen, gleichwohl aber das Strafgericht kraft Gesetzes an der Beiziehung der angeforderten Akten hindern, die durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung gewährleisteten Rechts des Angeklagten, durch Stellung von Beweisanträgen oder durch Anregungen an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - insbesondere an der Ermittlung entlastender Umstände - mitzuwirken, rechtswidrig außer Funktion setzen und dadurch Rechte des Angeklagten verletzen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]).

    Ob die streitigen Sperrerklärungen rechtswidrig sind und die Klägerin hierdurch in ihrem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzt ist, ist im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände - zu entscheiden (vgl. BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]); hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, daß die Verweigerung der Aktenvorlage aus einen in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG a.a.O. S. 290).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, daß Sperrerklärungen, die die Voraussetzungen des § 96 StPO nicht erfüllen, gleichwohl aber das Strafgericht kraft Gesetzes an der Beiziehung der angeforderten Akten hindern, die durch die Vorschriften der Strafprozeßordnung gewährleisteten Rechts des Angeklagten, durch Stellung von Beweisanträgen oder durch Anregungen an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - insbesondere an der Ermittlung entlastender Umstände - mitzuwirken, rechtswidrig außer Funktion setzen und dadurch Rechte des Angeklagten verletzen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 57, 250 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81]; BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81]).

    In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich und ausreichend, daß die zuständige Stelle ihre Wertung; der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, daß das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Solange noch als triftig anerkennen kann (Urteil von 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 -, BVerwGE 66, 39 [BVerwG 24.06.1982 - 2 C 91/81] m.w.N.).

  • BVerwG, 18.09.1973 - I C 30.70
    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - (BVerwGE 47, 253 [BVerwG 03.12.1974 - I C 30/70] = NJW 1975, 893) naher dargelegt und bedarf hier keiner erneuten Erörterung.

    § 23 EGGVG weist die Nachprüfung der spezifisch justizmäßigen Verwaltungsakte und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten zu (vgl. BVerwGE 47, 253 [BVerwG 03.12.1974 - I C 30/70]; Kissel, GVG, § 23 EGGVG RdNr. 2).

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 138.67

    Versagung der Aussagegenehmigung - Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Einer Entscheidung darüber, ob das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlen könnte, wenn nicht feststünde, ob das Strafgericht die streitigen Akten beiziehen wird(vgl. in diesem Zusammenhang BVerwGE 34, 252 [BVerwG 02.12.1969 - VI C 138/67]), bedarf es nicht, weil das Strafgericht diese Akten bereits angefordert und gegen deren Verweigerung erfolglos Gegenvorstellungen erhoben hat.
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 11.73 - (BVerwGE 47, 253 [BVerwG 03.12.1974 - I C 30/70] = NJW 1975, 893) naher dargelegt und bedarf hier keiner erneuten Erörterung.
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Daß die Bereithaltung derartiger Hilfsmittel keine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist, hat der Senat hinsichtlich der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 29/79]; vgl. dazu auch BVerwGE 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79] und BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84
    Daß die Bereithaltung derartiger Hilfsmittel keine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege ist, hat der Senat hinsichtlich der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen mehrfach ausgesprochen (BVerwGE 66, 192 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 29/79]; vgl. dazu auch BVerwGE 66, 202 [BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79] und BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]).
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Nach der Rechtsprechung des Senats rechnen zur Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG nur Maßnahmen, die zur Verfolgung von strafbaren Handlungen getroffen werden (BVerwGE 66, 192 ; 69, 192 ).

    Das fällt ebensowenig in den Bereich der Strafrechtspflege wie die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen (BVerwGE 26, 169 ; 66, 192 ; 66, 202 ) oder von Handakten der Kriminalpolizei (BVerwGE 69, 192 ).

  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

    Der Begriff der Justizbehörde ist in dieser Vorschrift deshalb auch nicht organisationsrechtlich, sondern rein funktional zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10.84, BVerwGE 69, 192, 195 ff.; Conrad aaO S. 121 ff.).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist" (vgl. Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 10.84 - in BVerwGE 69, 192/195).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1702
BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 (https://dejure.org/1983,1702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung - Anforderungen an die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 646 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 22/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82
    Wegen des eindeutig auf Öffentlichkeitsverstöße "bei" der mündlichen Verhandlung abstellenden Wortlauts dieser Vorschrift scheidet indessen auch ihre entsprechende Anwendung auf Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung aus (ebenso für den im Wortlaut übereinstimmenden § 551 Nr. 6 ZPO sowie § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG - früher § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG, BGH NJW 1965, 497 f.).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1983 - 9 C 203.82
    Ob in der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein anderer Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu sehen ist (vgl. dazuUrteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 12), kann dahinstehen.
  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Hat die Vorinstanz unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ohne eine an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt und der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO nicht einschlägig (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 und vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 199 ff.).
  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 2.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

    Hat die Vorinstanz unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ohne eine an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung entschieden, ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt und der Revisionsgrund des § 138 Nr. 5 VwGO nicht einschlägig (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1983 - 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 und vom 23. November 1989 - 6 C 29.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 91; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 199 ff.).
  • BVerwG, 11.09.1990 - 1 CB 6.90

    Mitwirkung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung

    Die Vorschrift setzt voraus, daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, greift also nicht ein, wenn wie hier das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und geltend gemacht wird, es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen (Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - HFR 1985, 241 = NVwZ 1984, 646 nur Leits.).
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 CB 2.91

    Bauantrag - Rücknahme - Änderung - Antragstellung - Landesrecht

    Dies gilt auch für die von der Klägerin gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs, die zwar nach § 138 Nr. 3 VwGO einen absoluten Revisionsgrund darstellt, im Katalog des § 133 VwGO a.F. aber nicht aufgeführt ist, und erst recht für den geltend gemachten Aufklärungsmangel und einen etwaigen Verstoß gegen § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1964 - BVerwG 8 C 32.64 - NJW 1965, 168; Urteil vom 13. Dezember 1982 - BVerwG 9 C 894.80 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 4; Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 26.09.1986 - 8 CB 98.86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zulassungsfreiheit einer

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung scheitert an dem eindeutig auf Öffentlichkeitsverstöße "bei" der mündlichen Verhandlung abstellenden Gesetzeswortlaut (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46 S. 21 m.weit.Nachw.).

    Denn ein derartiger Verfahrensmangel kann ebenfalls nicht mit der zulassungsfreien Revision nach § 133 VwGO gerügt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Juli 1964 - BVerwG VIII C 32.64 - BVerwGE 19, 157 f. und vom 21. November 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.01.1986 - 1 C 37.85

    Anforderungen an eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Fehlt es daran, so ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).

    Ein derartiger Verfahrensmangel erfüllt jedoch keinen der Tatbestände des § 133 VwGO und kann daher nicht mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision gerügt werden (vgl. Beschluß vom 21. November 1983, a.a.O.), sondern - sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - nur im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88

    Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

    § 133 Nr. 4 VwGO setzt voraus, daß überhaupt eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - in HFR 1985, 241); das ist hier gerade nicht der Fall gewesen.
  • BFH, 22.03.1993 - XI R 23/92

    - Zulassungsfreie Revision bei Rüge der Verletzung des Grundsatzes der mündlichen

    Die Revision kann nicht mit Erfolg auf § 116 Abs. 1 Nr. 4 FGO gestützt werden, wenn geltend gemacht wird, daß ein Urteil unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ohne mündliche Verhandlung ergangen sei (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 21. November 1983 9 C 203.82, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, begründet von Buchholz, 310, § 133 VwGO Nr. 46; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, 646 - dort nur im Leitsatz veröffentlicht - Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 3. Dezember 1964 Ia ZB 23/64, Bundespatentgericht, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 497; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 6; differenzierend Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 24, für den Fall, daß ein Urteil ohne mündliche Verhandlung gerade zum Zwecke der Vermeidung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Öffentlichkeit ergeht).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 C 36.90

    Flurbereinigung - Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung - Gerichtsbesetzung

    Denn § 133 Nr. 4 VwGO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, daß Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens "bei" der mündlichen Verhandlung verletzt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - <HFR 1985, 241 = NVwZ 1984, 646>).
  • BVerwG, 03.05.1990 - 4 CB 8.90

    Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und Grundsatz der Öffentlichkeit -

    Eine Verletzung des § 101 VwGO kann aber nicht im Wege der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 4 VwGO gerügt werden (BVerwG, Beschluß vom 21. November 1983 - BVerwG 9 C 203.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 46).
  • BVerwG, 01.08.1984 - 7 CB 15.84

    Eintragung von Kunstgegenständen in das Verzeichnis national wertvollen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 233.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,3016
BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 233.83 (https://dejure.org/1984,3016)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1984 - 4 B 233.83 (https://dejure.org/1984,3016)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1984 - 4 B 233.83 (https://dejure.org/1984,3016)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,3016) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baurecht - Grundstücksteilung - Bodenverkehrsgenehmigung - Bindungswirkung - Behörde - Zeugniserteilung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2174
  • NVwZ 1984, 646 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 24.81

    Umfang des Vertrauensschutzes im Bodenverkehrsrecht

    Hinsichtlich des Zeugnisses vom 28. September 1973 hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die notarielle Urkunde vom 12. Juli 1973 keinen bodenverkehrsrechtlich genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang betrifft und daß sich das Zeugnis vom 28. September 1973 nur auf eine vermeintlich als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigung bezieht; nur vermeintlich erteilte Bodenverkehrsgenehmigungen entfalten jedoch keine Bindungswirkung (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 233.83 - NJW 1984, 2174 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht