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VGH Hessen, 27.07.1984 - 6 O 16/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1984, 811
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Hessen, 15.12.2008 - 7 A 1900/08
Aufnahmefähigkeit einer Schule
Daraus folgt, dass die Notwendigkeit der Beförderungskosten mithin entfällt, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere persönlichen Gründen des Schülers beruht (Hess. VGH, Urteil vom 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811 zum insoweit gleichlautenden § 34 Abs. 5 Nr. 3 HSchul VerwG). - VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der …
Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 - VI OE 23/80 -) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 - VI OE 31/80 - u. v. 27.07.1984 - 6 OE 16/83 - NVwZ 1984, 811). - VGH Hessen, 08.06.2020 - 7 A 521/18
Erstattung Beförderungskosten zu einer weiterführenden Schule
Beförderungskosten sind dagegen nicht notwendig, falls der Besuch der in einer größeren Entfernung liegenden Schule auf anderen Gründen beruht (vgl. zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 HessSchulVerwG: Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 1984 - 6 O 16/83 -, NVwZ 1984, 811, zit. nach beck-online). - VG Darmstadt, 20.01.2005 - 7 E 1908/04
Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen …
Damit ist aber nur die für den Besuch einer anderen Schule ursächliche mangelnde Aufnahmefähigkeit der nächstgelegenen Schule gemeint, und die Notwendigkeit der Beförderungskosten entfällt mithin, falls der Besuch der in größerer Entfernung liegenden Schule auf anderen, insbesondere auf persönlichen Gründen des Schülers oder der Schülerin beruht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.07.1984 - 6 O 16/83 -, NVwZ 1984, 811). - VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96 Die gegenwärtige Organisation des Schulwesens verlangt Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Bildungsgang des Gymnasiums wählen, ohnehin einen mehrfachen Schulwechsel im Verlauf ihres Bildungsweges ab, unter Umständen nämlich nach der Primarstufe, nach der Förderstufe und nach der Sekundarstufe I; angesichts dessen übersteigt ein zusätzlicher Schulwechsel aufgrund einer Änderung des Schülerbeförderungskostenrechts, soweit er nicht im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt, nicht das Maß des Zumutbaren (Hess. VGH, U. v. 13.04.1981 VI OE 23/80 ) und gibt deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (Hess. VGH, Ue. v. 11.05.1981 VI OE 31/80 u. v. 27.07.1984 6 OE 16/83 NVwZ 1984, 811 ).