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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.01.1983 - VerfGH 6/82   

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https://dejure.org/1983,6526
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.01.1983 - VerfGH 6/82 (https://dejure.org/1983,6526)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.01.1983 - VerfGH 6/82 (https://dejure.org/1983,6526)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Januar 1983 - VerfGH 6/82 (https://dejure.org/1983,6526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Haushaltsfinanzierungsgesetz 1981 nichtig

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle einer Regelung, die die höhrere Beteiligung der Schulen an den Mehraufwendungen vorsieht; Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gewährleisteten Privatschulfreiheit; Bestehen eines stillschweigenden Finanzierungsvorbehalts bei Grundrechten; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Finanzhilfe unabhängig von Vermögenslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Normenkontrolle einer Regelung, die die höhrere Beteiligung der Schulen an den Mehraufwendungen vorsieht; Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gewährleisteten Privatschulfreiheit; Bestehen eines stillschweigenden Finanzierungsvorbehalts bei Grundrechten; ...

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 95
  • DVBl 1983, 223
  • DÖV 1983, 335
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die staatliche Förderung an eine bereits privat errichtete Ersatzschule anknüpft, muss die Unterstützung ihrer Erhaltung in Rechnung stellen, dass zu den laufenden Kosten auch die Tilgung der begründeten Verbindlichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.1967 - 7 C 71/66 -, BVerwGE 27, 360 [365]) und Gebäudeunterhaltung (vgl. Nordrh.-Westf. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 03.01.1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95) gehört.
  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Zwar enthält dieser Teil ausweislich seiner Überschrift auch Staatsziele und andere Vorschriften über die Ordnung des Gemeinschaftslebens, doch gehört Art. 26 ThürVerf wegen seines klaren subjektiv-grundrechtlichen Gehalts nicht zu den Vorschriften, die den Staatszielen i. S. v. Art. 43 ThürVerf zugeordnet werden (s. Haedrich, in: Linck u.a., a. a. O., Art. 43 Rn. 8; ebenso auch VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 -, NVwZ 1984, S. 95, für die ähnliche Formulierung in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Verf NRW: "..ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Leistung in Form von Zuschüssen ....").

    Der Berechtigte müsse dem Gesetz selbst entnehmen können, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich erfüllt sei (VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - 6/82 -, NVwZ 1984, 95 f.).

    Dieser verlangt im konkreten Zusammenhang, dass der Berechtigte dem Gesetz selbst entnehmen können muss, ob und in welcher Höhe sein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch gesetzlich ausgefüllt ist (VerfGH NRW, Urteil vom 3. Januar 1983 - VerfGH 6/82 - NVwZ 1984, 95 f.).

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Deshalb hat die Rechtsprechung schon seit langem eine Förderungspflicht des Staates anerkannt, die so bemessen sein muß, daß das privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt (vgl. VerfGH 37, 148 ff.; BVerfGE 75, 40; 90, 107 und 128; BVerwGE 23, 347; 27, 360; 70, 290; VerfGH NW NVwZ 1984, 95).
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