Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.03.1984

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84   

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BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84 (https://dejure.org/1985,154)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 (https://dejure.org/1985,154)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 (https://dejure.org/1985,154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach Frischwassermaßstab - Kosten der Beseitigung des Regenwassers von den angeschlossenen Grundstücken - Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 496
 
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Wird zitiert von ... (125)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Sind im Fall einer Mischkanalisation die Kosten, die für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers zusätzlich entstehen, nach Abzug des von der Gemeinde überhommenen Kostenanteils nur geringfügig, so verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Entwässerungsgebühren allein nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden (wie Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37).

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34 [38 f.]) entschieden.

    Daß die vom Berufungsgericht angewendete Berechnungsmethode bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 38 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz nicht gebieten, die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten zu erheben (Urteile vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 39 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [15] m.weit.Nachw.).

    Nicht indessen fordern diese Rechtssätze des Bundesrechts, daß der Ortsgesetzgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet (Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 39).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 S. 23).

    Daß die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Gebühren zu deckenden Kosten einer Entwässerungsanlage den Gleichheitssatz nicht verletzt, hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz nicht gebieten, die Entwässerungsgebühren nach dem Maß der durch die Benutzung im Einzelfall jeweils verursachten Kosten zu erheben (Urteile vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 39 und vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 [15] m.weit.Nachw.).

    Es hat ferner entschieden, daß das Äquivalenzprinzip nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt ist (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - a.a.O. S. 16 m.weit.Nachw.) und daß es in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur fordert, daß "die Benutzungsgebühr im allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so daß bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleichhohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden".

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37).

    Als geringfügig hat das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten angesehen, wenn ihr Anteil an den gesamten Kosten der Entwässerung nicht mehr als 12 v.H. beträgt (Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - a.a.O. S. 59).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gebührengesetzgeber bei der Aufstellung der Gebührensätze einen weiten Entscheidungsspielraum und fordert in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nur, daß sich "die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist" (BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 [227]; vgl. auch Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 B 117.82 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 S. 23).
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37).
  • BVerwG, 08.06.1976 - 7 B 70.76

    Vereinbarung der Erhebung von Entwässerungsgebühren für die Benutzung einer im

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37).
  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 92.70

    Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84
    Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, daß der Frischwassermaßstab mit Blick auf die Kosten der Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers nicht gegen den Gleichheitssatz und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird (Beschluß vom 25. Februar 1972 - BVerwG VII B 92.70 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 13 S. 27 [29], Urteil vom 18. April 1975 - BVerwG VII C 41.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 S. 1 [7]) oder wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Regenwasserbeseitigung von den angeschlossenen Grundstücken geringfügig sind (Beschlüsse vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 132 S. 57 [59] und vom 8. Juni 1976 - BVerwG VII B 70.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 30 S. 17 [19], Urteil vom 26. Oktober 1977 - BVerwG VII C 4.76 - a.a.O. S. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    vgl. OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992, aaO; Dahmen in Driehaus, aaO., § 6 Rn. 734 b; Zimmermann, Beiträge und Gebühren für kommunale Abwasseranlagen, KStZ 1985, 141; Kneer, Abzugskapital bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für die Ortsentwässerung, KStZ 1992, 106; OVG Lü-neburg, Urteil vom 9. Oktober 1990 - 9 L 297/89 -, KStZ 1991, 73, für die entsprechende niedersächsische Regelung.

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, 129, und Beschluß vom 25. März 1993 - 8 B 2.93 -, durch den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NW vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91-, aaO, zurückgewiesen worden ist; OVG NW , Urteil vom 27. Oktober 1992 .

    speziell für Gemeinden: Dahmen in Driehaus, aaO., § 6 Rn. 734 a; Bals, Abschreibungen und Zinsen in der Kostenrechnung der Gemeinden, GemH 1973/74, 78; Zimmermann, Beiträge und Gebühren für kommunale Abwasseranlagen, aao; Hinsen, Die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, KStZ 1986, 181; Kneer, aaO; Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81; BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, aaO, und Beschluß vom 25. März 1993 - 8 B 2.93 - OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, aaO;.

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 , Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 53 S. 37 ).

    Dieser sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10 % (vgl. Urteil vom 1. August 1986, a.a.O., S. 54) bzw. bei 12 % der betroffenen Fälle (BVerwG, Beschluß vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 37 ) oder bei 20 % der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10 %igen Gebührenmehrbelastung (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45, S. 11 ).

    Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Entwässerungsgebühren (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. März 1985, a.a.O., undvom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; Schieder/Happ, BayKAG, Art. 8, Anm. 8.4).

    Dieser Grundsatz ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, daß die Gebühr nicht in einem Mißverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. Urteil vom 16. September 1981, a.a.O., S. 16; Beschluß vom 25. März 1985, a.a.O., S. 39).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Wenn sich die Revision demgegenüber auf Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft, die darauf hinauslaufen, die Typengerechtigkeit von Abgaben nach der 10 %-Regel zu beurteilen (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22 S. 15; Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54), übersieht sie im Übrigen, dass diese Entscheidungen jeweils auf Besonderheiten abstellen, die für das Wasser- und Abwasserabgabenrecht kennzeichnend sind.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83   

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BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83 (https://dejure.org/1984,669)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1984 - 2 C 2.83 (https://dejure.org/1984,669)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1984 - 2 C 2.83 (https://dejure.org/1984,669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1413
  • NVwZ 1985, 496 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 59.78

    Feststellungsinteresse bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage und

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83
    Nach seinem Tode haben die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin und der Beklagte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur höchstpersönlichen Natur und zur Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs (vgl. u.a. BVerwGE 50, 292 und Urteil von 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - [Buchholz 233.911 Nr. 15 BhV (1975) Nr. 1]) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1982 - 12 (6) A 1734/80
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83
    Es ist unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 6. Juli 1982 - OVG 12 (6) A 1734/80 - davon ausgegangen, daß das Mittel Iscador von Schulmedizinern als ebenso harmlos wie wirkungslos eingestuft werde und die Vertreter der Schulmedizin, weil ihre Aufmerksamkeit anderen Behandlungsformen gelte, in der Regel nicht bereit seien, überhaupt in eine klinische Überprüfung der Außenseitermittel einzutreten; die wissenschaftlichen Methoden der Schulmedizin seien nicht geeignet, die Gutachten und Stellungnahmen der Vertreter der anthroposophischen Medizin über ihre wissenschaftliche Einschätzung der Wirksamkeit des Mittels Iscador zu erschüttern.
  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83
    Nach seinem Tode haben die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin und der Beklagte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur höchstpersönlichen Natur und zur Unvererblichkeit des Beihilfeanspruchs (vgl. u.a. BVerwGE 50, 292 und Urteil von 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - [Buchholz 233.911 Nr. 15 BhV (1975) Nr. 1]) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  • BVerwG, 28.11.1963 - VIII C 72.63
    Auszug aus BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83
    Bei einer derartigen Auslegung ist aber zumindest im Rahmen des § 4 Nr. 7 Satz 3 BVO dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, daß auch Heilmittel und Behandlungskosten, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sein können, vor allem wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln erfolglos geblieben sind (vgl. hierzu bereits Urteil vom 28. November 1963 - BVerwG 8 C 72.63 - [Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 2]).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Von der anderslautenden Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB V (BSGE 70, 24 = SozR 3-2500 § 12 Nr. 2; BSGE 64, 255 = SozR 2200 § 182 Nr. 114 jeweils mwN; für das Recht der privaten Krankenversicherung daran anknüpfend: BGHZ 133, 208, 215 = LM AVB f Krankheitskosten- u Krankenhaustagegeldvers Nr. 26 Bl 3; zur Rechtslage im Beihilferecht vgl BVerwG Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 S 9 = NJW 1996, 801, 802; Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6 = NJW 1985, 1413) hat sich der Senat bereits im Urteil vom 5. Juli 1995 teilweise distanziert (BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen darauf hingewiesen, daß insoweit eine Änderung gegenüber dem früher unter der Reichsversicherungsordnung bestehenden Rechtszustand eingetreten ist, wonach der behandelnde Arzt, wenn anerkannte Behandlungsmöglichkeiten fehlten oder im Einzelfall ungeeignet waren, nach den Regeln der ärztlichen Kunst auch solche Behandlungsmaßnahmen in Erwägung ziehen mußte, deren Wirksamkeit (noch) nicht gesichert war, aber nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden mußte (BSGE 63, 102, 105 = SozR 2200 § 368e Nr. 11; BSGE 64, 255, 257 ff = SozR 2200 § 182 Nr. 114; BSGE 70, 24, 26 f = SozR 3-2500 § 12 Nr. 2; SozR 3-2500 § 13 Nr. 2; zur Rechtslage in der privaten Krankenversicherung vgl BGHZ 133, 208, 214f = LM AVB für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Nr. 26 Bl 3; zum Beihilferecht des öffentlichen Dienstes vgl BVerwG Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 = NJW 1998, 3436; Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 = NJW 1996, 801, 802; Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6 = NJW 1985, 1413).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 - Buchholz 238.92 Nr. 6; OVG Münster, Urteil vom 24. November 1976 - VI A 84/73 - RiA 1977, 159 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 9. Januar 1985 - 2 A 106/84 - NJW 1985, 1416; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band I, Stand: September 1994, § 6 BhV Anm. 33; Mildenberger/Pühler/Hoffmann/Pohl/Weigel, Beihilfevorschriften - Bund, Länder -, Stand: Januar 1995, § 6 Abs. 2 BhV Anm. 3; Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, Beihilfevorschriften, Teil A, Band I, Stand: Oktober 1993, A II § 6 BhV Anm. 30).
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