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   BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84   

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https://dejure.org/1985,353
BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 (https://dejure.org/1985,353)
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Politische Parteien

Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG, Wahlwerbesendungen, § 185 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Politische Parteien

  • openjur.de

    Politische Parteien

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Ablehnung von Wahlsendungen politischer Parteien durch Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Inhalts einer von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszustrahlenden Wahlwerbesendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlwerbung - Partei - Rundfunkanstalt - Soziale Indikation

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 257
  • NJW 1985, 2521
  • NVwZ 1985, 819 (Ls.)
  • NStZ 1985, 450
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Frage, inwieweit Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung anstehende Wahlwerbespots inhaltlich überprüfen dürften, sei durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 (BVerfGE 47, 198) grundsätzlich geklärt.

    § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und § 185 StGB gehörten zu den allgemeinen Strafgesetzen, die sich nach den in BVerfGE 47, 198 (230 f.) entwickelten Grundsätzen nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches richteten.

    Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

    Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann nicht entgegen, wenn verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in ihrer Wirkung die Hauptsache vorwegnehmen (BVerfGE 47, 198 [224]) und die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen die gleichen sind.

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die zur Wahlvorbereitung unerläßliche Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (BVerfGE 47, 198 [225] m. w. N.).

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

    Sie dürfen nur mit in diesem Sinne "allgemein erlaubten Mitteln" arbeiten und nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (BVerfGE 47, 198 [230] m. w. N.).

    Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).

    Die Pflicht des Intendanten zu großzügiger Handhabung des ihm zustehenden Prüfungsrechts läßt eine spätere rechtliche Würdigung der Sachverhalte durch die Strafgerichte unberührt (vgl. im einzelnen BVerfGE 47, 198 [233 ff.]).

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Wo aus dieser Sicht die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 f.]; 53, 30 [52 f.]; 59, 63 [82 f.]), kann offenbleiben.

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Wo aus dieser Sicht die Grenzen für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 f.]; 53, 30 [52 f.]; 59, 63 [82 f.]), kann offenbleiben.

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Als politischer Partei steht der Beschwerdeführerin der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie - wie hier - behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein (BVerfGE 7, 99 [103]; 27, 152 [158]; 47, 198 [223]).

    Die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben nach Rundfunkrecht zum Bereich der öffentlichen Verwaltung gehören und die jedenfalls dann hoheitlich tätig werden, wenn sie im Wahlkampf Sendezeiten zur Wahlwerbung zuteilen oder verweigern (BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [130]; 47, 198 [223]).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Gegenüber Verfahren in der Hauptsache sind Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mithin auch das vorliegende Ausgangsverfahren, rechtlich selbständig (BVerfGE 47, 46 [64]; 51, 130 [138]; 59, 63 [82]).

    Bei dieser Sachlage kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Hauptverfahren durchzuführen (vgl. BVerfGE 47, 46 [64]; 47, 198 [224]; 59, 63 [84]).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten üben, wenn sie ihre Einrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, öffentliche Gewalt aus und haben dabei das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 34, 160 [163]; 47, 198 [225]).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Zu diesen allgemeinen Strafvorschriften, deren Verletzung jedermann untersagt ist, zählt sowohl die nach § 185 StGB mit Strafe bedrohte Beleidigung (BVerfGE 47, 130 [141 f.]), als auch das Beschimpfen oder böswillige Verächtlichmachen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des § 90 a Abs. 1 StGB (BVerfGE 47, 198 [231]).
  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 161/63

    Strafbarkeit des fahrlässigen "publizistischen Landesverrats"

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Strafvorschriften der §§ 185, 90 a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210 f.]; 21, 239 [243]; 28, 191 [202]; 33, 52 [66]; 43, 130 [139]), um sowohl die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1985 - 2 BvR 617/84
    Die Strafvorschriften der §§ 185, 90 a StGB, die als allgemeine Gesetze das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beschränken (Art. 5 Abs. 2 GG), sind ihrerseits im Lichte der grundrechtlich verbürgten Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 7, 198 [210 f.]; 21, 239 [243]; 28, 191 [202]; 33, 52 [66]; 43, 130 [139]), um sowohl die in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten als auch die durch die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter weitestmöglich zu wahren.
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.; 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Eine Entfernung von Wahlplakaten ist zulässig, wenn durch sie gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris Rn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.; jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84   

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https://dejure.org/1985,2721
BVerfG, 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 1985 - 1 BvR 588/84 (https://dejure.org/1985,2721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baurecht - Werbeanlagen - Verunstalten - Beschwerdehoheit - Rechtsklarheit - Rechtssicherheit

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 819
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 11 S 266/13

    Abbruchsanordnung betreffend eine Natursteinmauer und eine Geländeaufschüttung;

    Die Entscheidung, wann eine Verunstaltung vorliegt, wird auch geprägt von ihrem bauordnungsrechtlichen Schutzzweck, der von der anderweitig geregelten positiven Gestaltungspflege abzugrenzen ist, sowie von einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch auf die Funktion und den Charakter des jeweils betroffenen Baugebietes einerseits und der Anlage andererseits (BVerfG, Beschluss vom 26.06.1985 - 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819).
  • VGH Bayern, 16.07.2007 - 1 CS 07.1340

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abweichung von Abstandsflächen;

    Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern (BayVGH vom 14.10.1985 BayVBl 1986, 143; vom 14.12.1994 VGHE n. F. 48, 24; vgl. auch LT-Drs. IV/Beilage 2060 S. 39 und LT-Drs. 9/7894 S. 29), regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden.
  • VG Augsburg, 01.08.2019 - Au 5 K 19.84

    Baugenehmigung für eine Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin" eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 30.5.2003 - 2 BV 02.689 - juris Rn. 43; BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143).

    Nicht zuletzt deshalb dienen die Abstandsflächenvorschriften dem Nachbarschutz (BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl. 1986, 143).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvC 2/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2212
BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 (https://dejure.org/1985,2212)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 (https://dejure.org/1985,2212)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - 2 BvC 2/85 (https://dejure.org/1985,2212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Vorausssetzungen für die Begründetheit einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 70, 271
  • NVwZ 1985, 819
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvC 2/85
    Im Verfahren gemäß § 26 EuWG wird die Wahl auf Einspruch eines Wahlberechtigten ebenso wie im Verfahren nach § 2 WahlprüfG nur insoweit auf ihre Gültigkeit überprüft, wie sie angefochten worden ist; der Anfechtungsgegenstand, innerhalb dessen der wahre Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wird durch die Rügen des Einspruchsführers bestimmt, aus denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wahlfehlers hinreichend deutlich entnehmen lassen (BVerfGE 40, 11 (30); 66, 369 (378 f.)).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvC 2/85
    Unter Beifügung der Satzung und des Programms der EFP wies der Bundeswahlleiter darauf hin, daß diese Partei die Zusatzbezeichnung "Europa Partei" führen könne; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müßten sich die Namen politischer Parteien in ihren wesentlichen Bestandteilen, die sich der Öffentlichkeit als verkürzte Bezeichnung der Partei einprägen, zwar deutlich voneinander unterscheiden; dies gelte aber nicht für Zusatzbezeichnungen (vgl. BGHZ 79, 265 (273 f.)).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvC 2/85
    Im Verfahren gemäß § 26 EuWG wird die Wahl auf Einspruch eines Wahlberechtigten ebenso wie im Verfahren nach § 2 WahlprüfG nur insoweit auf ihre Gültigkeit überprüft, wie sie angefochten worden ist; der Anfechtungsgegenstand, innerhalb dessen der wahre Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, wird durch die Rügen des Einspruchsführers bestimmt, aus denen sich die tatsächlichen Voraussetzungen eines Wahlfehlers hinreichend deutlich entnehmen lassen (BVerfGE 40, 11 (30); 66, 369 (378 f.)).
  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1910

    Wahlprüfungsbeschwerde: Kein erheblicher Wahlfehler bei Landtagswahl 2003 -

    Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 -, BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N., und vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.; Schreiber, a.a.O., § 49 Rdnr. 20; Storost, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 39; Aderhold, a.a.O., § 48 Rdnr. 39; Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 14).
  • StGH Hessen, 26.06.2009 - P.St. 2223

    Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde (Altersgrenze für das aktive und

    Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG fordert mithin für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N. sowie BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rn. 20; Günther, a.a.O., § 52 Rn. 14).
  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1912

    1. § 52 StGHG, der die Möglichkeit schafft, Entscheidungen des

    Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 -, BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N., und vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.; Schreiber, a.a.O., § 49 Rdnr. 20; Storost, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 39; Aderhold, a.a.O., § 48 Rdnr. 39; Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 14).
  • StGH Hessen, 14.06.2006 - P.St. 1913

    Gleichheit der Wahl; Landtagswahl; Stimmabgabe; Stimme; Vorbehalt;

    Das Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG fordert für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde jedenfalls, dass sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 03.07.1985 - 2 BvC 2/85 -, BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N., und vom 12.12.1991, a.a.O., S. 159 f.; Schreiber, a.a.O., § 49 Rdnr. 20; Storost, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 48 Rdnr. 39; Aderhold, a.a.O., § 48 Rdnr. 39; Günther, a.a.O., § 52 Rdnr. 14).
  • StGH Hessen, 26.06.2009 - P.St. 2224

    Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde (Altersgrenze für das aktive und

    Daran orientiert wird dem Begründungserfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGHG für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde nur genügt, wenn sich dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers die konkrete Möglichkeit eines für den Ausgang der Wahl erheblichen Wahlfehlers im Sinne des Art. 78 Abs. 2 HV hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 70, 271 [276] m.w.N. sowie BVerfGE 85, 148 [159 f.]; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 49 Rn. 20; Günther, a.a.O., § 52 Rn. 14).
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