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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1985 - 4 A 1645/84   

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https://dejure.org/1985,3751
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1985 - 4 A 1645/84 (https://dejure.org/1985,3751)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.05.1985 - 4 A 1645/84 (https://dejure.org/1985,3751)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 (https://dejure.org/1985,3751)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 64
  • NVwZ 1987, 536 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Halle, 27.08.2010 - 4 A 15/10

    Gewerberecht: Festsetzung eines Wochenmarktes

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob sich die Klägerin auf die grundsätzlich nicht drittschützende Vorschrift des § 69a Abs. 1 Nr. 2 GewO berufen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 - NVwZ 1986, 64; VG Dessau, Urteil vom 20. April 2004 - 3 A 34/04 DE -).
  • VG Cottbus, 04.08.2017 - 5 L 458/17
    Eine so weitgehende Einschränkung der Nachtruhe der Anwohner in vier aufeinanderfolgenden Nächten kann allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses hingenommen werden, wenn absolut zwingende öffentliche Interessen diese Gestaltung der Veranstaltung notwendig machen würden (OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 - NVwZ 1986, 64/66).

    Eine solche weitgehende Einschränkung der Nachtruhe setzt den davon Betroffenen regelmäßig außer Stande, tagsüber seine gewohnten Leistungen zu erbringen (vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 - NVwZ 1986, 64/66).

    Kinder sind spätestens nach zwei Tagen, in denen sie weit über Mitternacht hinaus am Schlafen gehindert werden, übermüdet und erschöpft (vgl. OVG NW, Urteil vom 23.05.1985, 4 A 1645/84, a.a.O.) Hierbei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass aufgrund der im Land Brandenburg zurzeit herrschenden Sommerferien jedenfalls die Teilnahme an der Schule aufgrund Übermüdung - wie bei vorherigen Veranstaltungen - dieses Mal nicht gefährdet erscheint.

  • VG Aachen, 21.05.2010 - 6 L 198/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für die

    Die vom Antragsgegner demnach zu Recht festgesetzten Zeiten liegen schließlich auch im Rahmen dessen, was das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet, vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 -, NVwZ 1986, 64 (revisionsgerichtlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 03. März 1987 - 1 C 15.85 -, NVwZ 1987, 494), sowie Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, a.a.O. (revisionsgerichtlich bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 1987 - 1 B 124.87 -, NVwZ 1989, 755), und Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531.

    Das OVG NRW hat unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Grundsätze bei einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren dreitägigen Festveranstaltung die jeweils über 24 Uhr hinausreichende Veranstaltungszeit unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: Urteil vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 -, a.a.O.

  • VGH Hessen, 08.10.1996 - 14 TG 3852/96

    Rechtsschutz eines Nachbarn gegen gaststättenrechtliche Gestattung und

    Hinzu kommt, dass dieses der Pflege der dörflichen Gemeinschaft dienende Fest nur einmal jährlich und seit 1995 nicht mehr an vier, sondern nur noch an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfindet (vgl. zur Beschränkung auf drei Tage OVG NW, Urteile vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 - NVwZ 1984 S. 531 f., vom 23. Mai 1985 - 4 A 1645/84 - NVwZ 1986 S. 64 ff. und vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 - NVwZ 1988 S. 178 f.); zudem wird die Altstadtkirmes auch nicht in der Sommerzeit, sondern im Winterhalbjahr veranstaltet, in dem nicht nur die Neigung der Besucher zum abendlichen Aufenthalt im Umfeld des Festzeltes, sondern insbesondere auch das Bedürfnis der Anwohner sich abends im Freien aufzuhalten und ihre Fenster insbesondere nachts geöffnet zu halten, deutlich geringer sein dürfte als im Sommer (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 a. a. O.).
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