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   VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 2 S 336/84   

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VGH Baden-Württemberg, 23.05.1985 - 2 S 336/84 (https://dejure.org/1985,2615)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.1985 - 2 S 336/84 (https://dejure.org/1985,2615)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - 2 S 336/84 (https://dejure.org/1985,2615)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 139
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Zuständig für die Entscheidung über eine Abschnittsbildung ist der Gemeinderat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.5.1985 - 2 S 336/84 -, NVwZ 1986, 139 und vom 1.6.1992 - 2 S 3058/90 -), die Entscheidung darf nicht etwa der Gemeindeverwaltung überlassen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.1.1983 - 2 S 2130/82 - Urteil vom 6.11.1986 - 2 S 570/85 -).
  • BVerwG, 08.05.1987 - 8 C 11.85

    Erhebung von Geldleistungen wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die

    Das Fehlen der namentlichen Bezeichnung der Klägerin in dem Geldleistungsbescheid führt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 23. Mai 1985 - 2 S 336/84 - NVwZ 1986, 139 [VGH Baden-Württemberg 23.05.1985 - 2 S 336/84]) - nicht zur Teilnichtigkeit des Geldleistungsbescheides gegenüber der Klägerin.
  • VG Meiningen, 21.04.2004 - 1 K 631/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeitrags; Erschließung; Beitrag; Anlage;

    Dagegen ist ein Bescheid, der - wie hier ("... und ihre Miteigentümer ...") -, einen Teil der Schuldner nicht eindeutig bezeichnet, nicht insgesamt, sondern nur bezüglich der nicht hinreichend bezeichneten Schuldner wegen (insoweit) inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig (so zu einem mit dem Zusatz "... und Ehefrau" versehenem Beitragsbescheid: VGH Mannheim, Urteil vom 23.05.1985 - 2 S 336/84 -, NVwZ 1986, 139).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1989 - 2 S 125/89

    Erschließungsbeitrag - "vorhandene Straße"

    Da für die Beantwortung dieser Frage allgemein verbindliche Rechtsnormen fehlen, hat die Gemeinde die Frage der "Unentbehrlichkeit", die den Umfang der Beitragsfähigkeit des entstandenen Aufwands betrifft, nach § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB aufgrund der konkreten Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.1985 -- 2 S 326/84 --, VBlBW 1986, 145; Urteil vom 02.10.1986 -- 2 S 1702/84 --, VBlBW 1987, 337; Driehaus, aaO, Rn. 286 f.).
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