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   OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84   

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OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84 (https://dejure.org/1984,3981)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.11.1984 - Bs I 171/84 (https://dejure.org/1984,3981)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. November 1984 - Bs I 171/84 (https://dejure.org/1984,3981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Meinungsfreiheit (Lehrer) - Bhagwan-Kleidung im Unterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 406
  • DVBl 1985, 456
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Dieser Schutz, insbesondere auch der negativen Bekenntnisfreiheit, wirkt besonders auf die Lebensbereiche ein, die wie die Schule nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen, sondern von dem Staat in Vorsorge genommen sind (BVerfG, Beschluß vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 49; Beschluß vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 241).

    Auch wenn hieraus kein Anspruch gegen den Staat auf Vermittlung einer bestimmten Erziehung abzuleiten ist, wird dieses Recht verletzt durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden religiösen oder weltanschaulichen Einfluß aussetzen zu müssen (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 48, 88, 107).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Wie das VG zutreffend dargelegt hat, ist auch der Grundrechtsschutz nach Art. 4 GG nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11.04.1972, BVerfGE 33, 23, 29); aus dem Fehlen eines Gesetzesvorbehaltes kann lediglich gefolgert werden, daß das Grundrecht keinen Beschränkungen durch einfache Gesetze unterliegt.

    Der Ausübung der Grundrechte aus Art. 4 GG werden jedoch durch andere Bestimmungen des GG Schranken gezogen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11.04.1972, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 101.64

    Predigender Polizist

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Solange der Wesensgehalt eines Grundrechtes dadurch nicht angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG), kann diese Pflicht bei einem Beamten zu einer Beschränkung auch solcher Rechte führen, die durch Grundrechtsnormen der Verfassung besonders geschützt sind (BVerwG, Urteil vom 11.06.1968, BVerwGE 30, 29, 31; Beschluß vom 08.09.1978, BVerwGE 56, 227, 228, m. w. N.; Mühl, GKÖD, Vorbem. 4 vor § 52 BBG).

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch gegenüber dem Grundrecht der Religionsfreiheit, das mithin nach dem Gesamtsystem der Verfassung ebenfalls Beschränkungen unterliegt, wenn durch die Ausübung des Grundrechtes dienstliche Interessen geschädigt und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährdet werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11.06.1968, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Solange der Wesensgehalt eines Grundrechtes dadurch nicht angetastet wird (Art. 19 Abs. 2 GG), kann diese Pflicht bei einem Beamten zu einer Beschränkung auch solcher Rechte führen, die durch Grundrechtsnormen der Verfassung besonders geschützt sind (BVerwG, Urteil vom 11.06.1968, BVerwGE 30, 29, 31; Beschluß vom 08.09.1978, BVerwGE 56, 227, 228, m. w. N.; Mühl, GKÖD, Vorbem. 4 vor § 52 BBG).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Ihre Ausübung wird einmal durch die Grundrechte anderer begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 88, 107): Die verfassungsrechtliche Garantie der freien Religionsausübung vermag Eingriffe in die Grundrechte anderer jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Toleranzgebotes schutzwürdig erscheinen.
  • BVerwG, 22.02.1962 - II C 145.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Nach den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ist das Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis, aus dessen Wesen sich die Pflicht des Beamten ergibt, im Dienst und auch außerhalb des Dienstes alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte (BVerwG, Urteil vom 22.02.1962, BVerwGE 14, 21, 24 f.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
    Dieser Schutz, insbesondere auch der negativen Bekenntnisfreiheit, wirkt besonders auf die Lebensbereiche ein, die wie die Schule nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen, sondern von dem Staat in Vorsorge genommen sind (BVerfG, Beschluß vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 49; Beschluß vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 241).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Im übrigen sei nach jüngeren Entscheidungen der Fachgerichte die religiöse Neutralitätspflicht der Schule bereits verletzt, wenn ein einzelner Lehrer während der Unterrichtszeit Kleidungsstücke trage, die einen eindeutigen Rückschluß auf seine religiöse Überzeugung gestatteten (Verbot des Tragens von "Bhagwan"-typischer Kleidung, vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 937; BayVGH, BayVBl 1985, S. 721; OVG Hamburg, NVwZ 1986, S. 406).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

    Die darin liegende Gefahr der religiösen Beeinflussung ist nach Ansicht des Senats daher ungeachtet von dokumentierten Einzelfällen mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit der Schüler und ihrer Eltern nicht mehr zu vereinbaren und steht im Gegensatz zum Gebot der Neutralität der Schule auf dem Gebiet der Religion und des Glaubens (vgl. zur Möglichkeit der Beeinflussung von Schülern infolge des religiös motivierten Tragens auffälliger Kleidung durch einen Lehrer - bhagwan-typische Rottöne - BVerwG, Beschluss vom 8.3.1988, NVwZ 1988, 937, 938; BayVGH, Beschluss vom 09.09.1985, NVwZ 1986, 405; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1984, NVwZ 1986, 406 = DVBl. 1985, 456).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01

    Auswahl; Beamter; Bekleidung; Bekleidungsvorschrift; Bildungsauftrag; Eignung;

    Der religiöse Charakter ist vom Empfängerhorizont aus zu bewerten (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.6.01, aaO, S. 25 UA, OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.1984 - Bs I 171/84 - NVwZ 1986, 406, 408 "Bhagwan").

    Das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität ist nicht erst dann verletzt, wenn eine religiöse Handlung unterstützt wird, wie es in den sogenannten Bhagwan-Fällen von der Rechtsprechung angenommen wurde (vgl. Meditation als religiöse Handlung BVerwG, Beschl. v. 08.03.1988 - 2 B 92/87 - NVwZ 1988, 937, Bay. VGH, Beschl. v. 03.09.1985, Beschl. v. 9.9.1985 - 3 CS 85 A/1338 - NVwZ 1986, 405, OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.1984, - Bs I 171/84 - NVwZ 1986, 406).

  • VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05

    Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung

    Damit kommt der Weisung Außenwirkung gemäß § 35 LVwVfG zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.11.1984 - Bs I 171/84 -, NVwZ 1986, 406).
  • VGH Bayern, 09.09.1985 - 3 CS 85 A.1575
    Dabei ist es ohne Belang, ob der Antragsteller durch das Tragen von Kleidung in den Farben seines religiösen Bekenntnisses bewußt Werbung betreibt, wofür das vom Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluß vom 26.11.1984 , ZBR 1985, 92 = DVBl. 1985, 456) angeführte Zitat aus der Schrift des Bhagwan Ich bin der Weg spricht, wonach durch die Farbe der Kleidung auch eine ansteckende Wirkung erzielt werden soll, oder ob diese Kleidung lediglich der Konzentration auf sich selbst dient (vgl. dazu Alberts, a.a.O., S. 93).

    Dies löst bei den Schülern die geschilderte Wirkung aus (ebenso OVG Hamburg vom 26.11.1984 , ZBR 1985, 92 = DVBl. 1985, 456).

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