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   BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82   

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BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82 (https://dejure.org/1985,620)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1985 - 5 C 7.82 (https://dejure.org/1985,620)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - 5 C 7.82 (https://dejure.org/1985,620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Veränderung - Wesentliche Veränderung - Geschlossene Waldfläche - Vorläufige Besitzeinweisung - Flurbereinigungsrechtliches Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FlurbG § 85 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 369
  • NJW 1986, 1888
  • NVwZ 1986, 641 (Ls.)
  • DÖV 1986, 27
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68

    Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Es gilt insoweit all das, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 36.68 - (RdL 1971, 326 [328] = DÖV 1972, 173 f.) zu dem Zustimmungsvorbehalt des § 85 Nr. 2 FlurbG dargelegt hat (vgl. auch Schwantag, a.a.O., § 85 RdNr. 5).

    Die Frage, ob die nach § 85 Nr. 2 FlurbG erforderliche Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde noch nach Klageerhebung erteilt werden kann, ist dort ausdrücklich offengeblieben (RdL 1971, 326 [329]).

  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Diese Darlegungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur beschleunigten Durchführung der Flurbereinigung insbesondere in Fällen, in denen die Aufhebung oder Änderung der von einem Teilnehmer angegriffenen Maßnahme Folgewirkungen für andere Beteiligte hat (vgl. vor allem BVerwGE 4, 191 [194]; Urteil vom 12. Juli 1962 [a.a.O.]).
  • BVerwG, 11.12.1958 - I C 95.57
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Diese Ermächtigung, die sich auf alle Verwaltungsakte bezieht, die gemäß § 140 FlurbG flurbereinigungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (Schoof in Seehusen/Schwede, a.a.O., § 144 RdNr. 1; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, § 144 Anm. 3), dient dem Ziel, den für die Durchführung der Flurbereinigung bestimmenden Gedanken der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) auch im Bereich der Flurbereinigungsgerichte zu verwirklichen (s. BVerwGE 8, 65 [67] sowie Urteil vom 12. Juli 1962 [a.a.O.]).
  • BVerwG, 12.07.1962 - I C 89.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Doch wird diese Aufgabe - abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozeß - ergänzt und überlagert durch die den Flurbereinigungsgerichten in § 144 FlurbG erteilte Ermächtigung, wie die Behörde selbst rechtsgestaltend tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - [RdL 1962, 328]).
  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Doch steht dies der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [136]), sofern die Beschränkung zulässig ist und aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - [BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379] und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44]).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Doch steht dies der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [136]), sofern die Beschränkung zulässig ist und aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - [BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379] und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44]).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Die Klägerin hat zwei prozessuale Ansprüche geltend gemacht, die tatsächlich und rechtlich einen je selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bilden (zu diesem Erfordernis BVerwGE 49, 232 [234]; 50, 292 [295]; Urteil vom 6. November 1981 [a.a.O.]; BGHZ 53, 152 [155]).
  • BVerwG, 16.10.1975 - II C 43.73

    Zulassung der Revision - Beschränkung auf Rechtsfrage

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Die Klägerin hat zwei prozessuale Ansprüche geltend gemacht, die tatsächlich und rechtlich einen je selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bilden (zu diesem Erfordernis BVerwGE 49, 232 [234]; 50, 292 [295]; Urteil vom 6. November 1981 [a.a.O.]; BGHZ 53, 152 [155]).
  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Die Klägerin hat zwei prozessuale Ansprüche geltend gemacht, die tatsächlich und rechtlich einen je selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bilden (zu diesem Erfordernis BVerwGE 49, 232 [234]; 50, 292 [295]; Urteil vom 6. November 1981 [a.a.O.]; BGHZ 53, 152 [155]).
  • BVerwG, 06.11.1981 - 4 C 14.78

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Zulassung der Revision - Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 7.82
    Doch steht dies der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen (BGHZ 48, 134 [136]), sofern die Beschränkung zulässig ist und aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht (BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - [BVerwGE 41, 52/53 = VerwRspr. Bd. 25, S. 379] und 6. November 1981 - BVerwG 4 C 14.78 - [Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 44]).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 27.81

    Berichtigung eines verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BVerwG, 06.04.1982 - 5 ER 300.82

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die

  • BVerwG, 22.03.1966 - IV B 146.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.04.1963 - I B 151.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.01.1959 - I B 167.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.06.1961 - I B 19.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.10.1966 - IV B 2.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anfechtung einer vorläufigen

  • BVerwG, 30.08.1968 - IV B 78.68

    Umfang der Bindung eines Teilnehmers an ein Aussiedlungsvorhaben im Rahmen eines

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 9.11

    Aufnahmebescheid; rechtskräftige Ablehnung; Rechtskraft; Durchbrechen der

    Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).
  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 12/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Honorarberichtigung wegen

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht auf die Entscheidung bestimmter Rechtsfragen, sondern nur auf einzelne Streitgegenstände bzw abtrennbare Teile eines Streitgegenstandes (BSG Urteil vom 21.4.1999 - B 5/4 RA 25/97 R - SozR 3-2600 § 315a Nr. 1; BSG Urteil vom 3.7.1956 - 1 RA 87/55 - BSGE 3, 135, 138; BGH Urteil vom 19.4.2013 - V ZR 113/12 - NJW 2013, 1948; BGH Urteil vom 30.3.1971 - VI ZR 190/69 - MDR 1971, 569; BVerwG Urteil vom 12.5.2016 - 9 C 11/15 - BVerwGE 155, 171, 173; BVerwG Urteil vom 4.7.1985 - 5 C 7/82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 - insoweit in BVerwGE 71, 369 nicht abgedruckt) oder einzelne Beteiligte eines Rechtsstreites (BSG Urteil vom 27.1.1993 - 6 RKa 2/91 - juris; BGH Urteil vom 10.5.2012 - IX ZR 125/10 - BGHZ 193, 193, 197; BGH Urteil vom 17.4.1952 - III ZR 182/51 - LM Nr. 9 zu § 546 ZPO) beschränkt werden.

    Die Beschränkung der Zulassung muss dem Tenor oder den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen sein (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5; BSG Urteil vom 21.4.1999 - B 5/4 RA 25/97 R - SozR 3-2600 § 315a Nr. 1; BGH Urteil vom 24.9.2020 - IX ZR 289/18 - BGHZ 227, 123 = juris RdNr 13; BGH Urteil vom 7.7.1983 - III ZR 119/82 - NJW 1984, 615 - insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt; BVerwG Urteil vom 19.4.2011 - 1 C 3/10 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 16; BVerwG Urteil vom 4.7.1985 - 5 C 7/82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 - insoweit in BVerwGE 71, 369 nicht abgedruckt) .

  • BVerwG, 01.07.1991 - 5 B 59.91

    Flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten - Begründetheit der Klage -

    Denn dem Flurbereinigungsgericht ist in § 144 FlurbG die Ermächtigung erteilt, soweit es die Klage für begründet hält, den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil zu ändern, also wie die Behörde selbst rechtsgestaltend tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1962 - BVerwG 1 C 89.61 - <RdL 1962, 328> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - <BVerwGE 71, 369/376 f.> sowie Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 125.86 - ).

    Diese Ermächtigung bezieht sich auf alle Verwaltungsakte, die gemäß § 140 FlurbG flurbereinigungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. BVerwGE 71, 369 sowie Beschluß vom 3. März 1988 ).

    Sie dient dem Ziel, den für die Durchführung der Flurbereinigung bestimmenden Gedanken der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) auch im Bereich der Flurbereinigungsgerichte zu verwirklichen (vgl. BVerwGE 8, 65 ; 71, 369 sowie Beschluß vom 3. März 1988 ).

    Der Senat läßt deshalb in ständiger Rechtsprechung auch die Heilung von Fehlern des Verwaltungsverfahrens entgegen der für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 45 Abs. 2 VwVfG getroffenen Regelung bis zum Abschluß des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens zu (vgl. BVerwGE 71, 369 ; Beschlüsse vom 3. März 1908 sowie vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 u.a. - ).

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 33.84

    Flurbereinigungskosten - Teilnehmer - Neuanordnung - Vorteile - Beitragspflicht -

    Außerdem hat das zuständige Kulturamt die Kläger, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz weiter ergibt, in dem von ihm erlassenen Widerspruchsbescheid, mithin in jedem Fall rechtzeitig (vgl. § 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und ferner Senatsurteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - ), über den für die Umlegung auf die Teilnehmer vorgesehenen Teil der Gesamtausführungskosten und, wiederum nach Acker- und Weinbergsteil unterschieden, über die Zahl der beitragspflichtigen Werteinheiten aller Beteiligten unterrichtet.
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2011 - 15 KF 24/09

    Anforderungen an eine vorläufige Besitzeinweisung in der Flurbereinigung;

    Zum einen wird das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]).

    Abfindungsmängel können nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung führen, wenn zwischen der Einlage und der Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs eines Teilnehmers führt, die eine auch nur vorübergehende Nutzung der zugewiesenen Flächen als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil vom 17. August 1988, a.a.O., Beschluss vom 12. November 2010, a.a.O.; Urteil des Senats vom 27. Juni 2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Das Recht der Teilnehmer auf wertgleiche Abfindung in Land nach § 44 FlurbG wird hiervon nicht berührt, so dass die vorläufige Besitzeinweisung keine vollendeten Tatsachen schaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.08.1988 - 5 C 78.84

    Flurbereinigungsrecht - Vorläufige Besitzeinweisung

    Ziel des gestellten Antrages ist es, im Wege der Anfechtungsklage (§ 140 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 <BGBl. I S. 546> - FlurbG -) den mit der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und § 66 FlurbG verbundenen Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung an den Einlagegrundstücken der Kläger und an den für sie als Abfindung vorgesehenen neuen Grundstücken rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - RdL 1987, 130>).

    Doch schließt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, auch die vorläufige Besitzeinweisung selbst mit der Begründung anzufechten, daß zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Mißverhältnis bestehe oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebes führe (BVerwGE 71, 369 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2007 - 15 KF 14/06

    Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung in Flurbereinigungsverfahren;

    Das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, wird durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]).

    Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird nur durch ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers in Frage gestellt (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 17. August 1988, a.a.O.; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil des Senats vom 28. November 1994 - 15 K 447/94 - Beschluss des Senats vom 5. Dezember 1996, a.a.O.; Schwantag, a.a.O, § 65 Rdnr. 20).

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Doch steht dies der Annahme einer nur eingeschränkten Revisionszulassung nicht entgegen, sofern die Beschränkung zulässig ist und aus der Zulassungsbegründung eindeutig hervorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2008 - 15 MF 19/08

    Anforderungen an die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung in einem

    Das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, wird durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]).

    Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird nur durch ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers in Frage gestellt (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil des Senats vom 27. Juni 2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Schwantag, a.a.O, § 65 Rdnr. 20).

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2008 - 15 MF 15/08

    Anforderungen an die Änderung einer vorläufigen Besitzeinweisung in einem

    Das Recht der Teilnehmer an der Flurbereinigung, gegen die ihnen im Flurbereinigungsplan zugewiesene Abfindung mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen vorzugehen, wird durch vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 65 und 66 FlurbG nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 -, BVerwGE 71, 369 [371]).

    Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird nur durch ein offensichtliches grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers in Frage gestellt (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1966, a.a.O.; Beschluss vom 30. August 1968, a.a.O.; Urteil vom 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, Buchholz 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5; Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., BVerwGE 71, 369 [372]; Urteil des Senats vom 27. Juni 2007, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Schwantag, a.a.O, § 65 Rdnr. 20).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 3587/02

    Teilzulassung eines Rechtsmittels; Entwicklung eines Handlungsprogramms für eine

  • BVerwG, 12.11.2010 - 9 B 41.10

    Flurbereinigung; vorläufige Besitzeinweisung; Mängel der Abfindung

  • BVerwG, 06.01.1987 - 5 B 30.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einleitung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 2337/10

    Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz

  • BVerwG, 09.12.1992 - 11 B 5.92

    Anordnung der Flurbereinigung - Freie Wahl bei mehreren Aufklärungsmöglichkeiten

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 164.88
  • BVerwG, 23.06.1988 - 5 C 1.86

    Vorläufige Besitzeinweisung - Befristete Planaufstellung - Anhörungstermin -

  • BVerwG, 23.05.1997 - 1 C 4.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschränkung der Revisionszulassung

  • BVerwG, 22.08.1991 - 6 B 26.91

    Zulassung der Revision auf Grund einer Abweichungsrüge - Beschränkung der

  • BVerwG, 13.10.2005 - 10 B 41.05

    Anforderungen an eine Klage gegen eine vorläufige Besitzeinweisung im

  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 70.84

    Zur Ausführung einer Flurbereinigung erforderliche Aufwendungen und

  • BVerwG, 02.04.1992 - 5 C 25.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Unmöglichkeit zur Aufbringung der

  • BVerwG, 03.03.1988 - 5 B 125.86

    Verpachtungsmöglichkeit für Teilflächen von Abfindungsflurstücken aus einem

  • BVerwG, 02.04.1992 - 5 C 24.91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund Unmöglichkeit zur Aufbringung der

  • BVerwG, 02.01.1992 - 6 B 29.91

    Zulässigkeit einer Beschränkung der Zulassung der Revision - Vertretungszwang im

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 169.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 165.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 167.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 166.88

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1988 - 5 B 168.88

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 27.04.2010 - 23 C 821/10

    Abfindungsvereinbarung ohne Flurbereinigungsbehörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.1989 - 9 G 23/87
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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.12.1985 - 4 B 189.85   

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https://dejure.org/1985,2184
BVerwG, 02.12.1985 - 4 B 189.85 (https://dejure.org/1985,2184)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.1985 - 4 B 189.85 (https://dejure.org/1985,2184)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 1985 - 4 B 189.85 (https://dejure.org/1985,2184)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 641
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus BVerwG, 02.12.1985 - 4 B 189.85
    4 B 171.83 - (ZfBR 1984, 147) "und den darin zitierten Entscheidungen des Gerichts‟ ab.
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Das Maß der in diese Richtung hin zulässigen Emissionen kann nicht danach beurteilt werden, in welchem Umfange die Kläger in bezug auf andere Standorte Rücksicht auf eine Wohnbebauung nehmen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 109).
  • VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 10 K 4968/19

    Erteilung eines Bauvorbescheides für Mehrfamilienhaus; bauplanungsrechtliche

    Es braucht sich aber nicht ohne weiteres Einschränkungen des Ausmaßes gefallen zu lassen, wie es sie bei Anlegung eines Mittelwertmaßstabes hinnehmen müsste (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.10.1991 -3 S 2087/91-, juris; vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Eine an einen bestandsgeschützten, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieb heranrückende Wohnbebauung ist auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten zumutbar vorbelasteter vorhandener Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes zu emittieren (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings, in Abgrenzung zu seinem von der Klägerin mehrfach herangezogenen Beschluss vom 05.03.1984 (-4 B 171/83- (juris)), in einem vergleichbaren Fall (unter § 4 BImSchG fallende Schwermetallgießerei, 29 Reihenhäuser) ausgeführt, es liege auf der Hand, dass eine an den bestandsgeschützten Betrieb heranrückende Wohnbebauung auch unabhängig vom Ausmaß der Lärmbelästigung diesem Betrieb gegenüber rücksichtslos ist, wenn ein bislang nicht zu Wohnzwecken, sondern störungsunempfindlich als ...gelände genutztes Grundstück, das sich unmittelbar neben dem noch produzierenden Betrieb befindet, erstmals umfangreich mit nicht inmitten vorhandener zumutbar vorbelasteter Wohnbebauung liegenden Wohnhäusern bebaut werden soll und dem Betrieb so die Möglichkeit genommen wird, in Richtung dieses Grundstückes Lärm zu emittieren, vielmehr in der maßgeblichen näheren Umgebung eine (zusätzliche) (Klein-)Gemengelage entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich auf den südlich des Metallbaubetriebs gelegenen Grundstücken Fl.St.-Nrn. 937/7 und 937/8 in ähnlicher Entfernung wie der Entfernung der Betriebsgrundstücke zum Vorhaben Wohnbebauung befindet, die durch das auf dem Grundstück Fl.St.-Nr. 943/1 an der südlichen Grundstücksgrenze gelegene halboffene Gebäude aus Eternitplatten nicht wirksam gegen Lärmimmissionen abgeschirmt sein dürfte (vgl. zu vereinzelt vorhandener vorbelasteter Wohnbebauung auch BVerwG, Beschl. vom 02.12.1985 -4 B 189/85-, juris).

  • BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89

    Alten- und Pflegeheim - Nachbarklage, § 42 Abs. 2 VwGO, kein

    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - BRS 44 S. 147), den die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt (unter irrtümlicher Bezeichnung des Aktenzeichens), enthält keinen Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist.
  • BVerwG, 19.01.1996 - 4 B 7.96

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines nachbarlichen

    In dem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155) und in dem zitierten Beschluß vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 109) rückte die Wohnbebauung an den Betrieb von einer Seite heran, die bisher davon frei war.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 8 S 997/06

    Nachbarschützender Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen; keine Erstreckung auf

    Sie übersehen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 2.12.1985 - 4 B 189.85 - NVwZ 1996, 641; Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184) zutreffend darauf abgehoben hat, dass die genehmigte Wohnbebauung deshalb keine gesteigerte Rücksichtnahme verlangt, weil die Grundstücke der Antragstellerin schon derzeit auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben sind und sich auf dem Baugrundstück Flst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2014 - 7 B 438/14

    Gleichsetzung sicheren Kennens oder Kennenmüssens bezüglich einer Baugenehmigung

    Dies entspricht der vor Inkrafttreten der TA-Lärm in der hier maßgeblichen Fassung gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa zu § 34 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1985 - 4 B 189.85 -, juris, an die Nr. 6.7 TA Lärm anknüpft.
  • VG München, 02.12.2010 - M 11 K 08.2225

    Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; Lärmimmissionen; Bestandsschutz; legale

    Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil die neue Wohnbebauung näher "heranrücken" soll als die schon vorhandene oder weil die neue Wohnbebauung von dem Betrieb aus gesehen in einer Richtung geplant ist, in die bisher ungehindert emittiert werden darf, wird das Wohnbauvorhaben regelmäßig gegenüber dem Betrieb "rücksichtslos" sein (BVerwG v. 5.3.1984 NVwZ 1984, 646; v. 25.11.1985 NVwZ 1864, 469; v. 2.12.1985 NVwZ 1986, 641; BayVGH v. 25.10.2006 Az. 1 ZB 06.24 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1990 - 8 S 2800/89

    Zur Zulässigkeit einer Spielhalle in einem durch Wohnbebauung geprägten

    Unter diesen Umständen kommt der Wstraße nicht eine verbindende, sondern eine trennende Funktion mit der Folge zu, daß die baulichen Nutzungen auf dem Grundstück Wstraße 10 nicht zu der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks gehören (vgl. BVerwG, Urteile v. 6.7.1984 -- 4 C 28.83 --, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 u. v. 2.12.1985 -- 4 B 189.85 --, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 109).
  • BVerwG, 02.02.1988 - 4 B 250.87

    Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 189.85 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 109 = NVwZ 1986, 641) und vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - (Buchholz 406.11 § 34 Nr. 98 = NVwZ 1984, 646) ab.
  • VGH Bayern, 24.08.2009 - 2 NE 09.1846

    Bebauungsplan; Normenkontrollklage; Antragsbefugnis; Einstweilige

    Die relativ kleinen Grundstücke des Antragstellers bieten offensichtlich nicht die Möglichkeit einer Betriebserweiterung nach Osten, die durch die geplante Wohnbebauung verhindert werden könnte (vgl. etwa BVerwG v. 2.12.1985 Az. 4 B 189.85, juris).
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