Weitere Entscheidung unten: VGH Bayern, 05.03.1986

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   VGH Bayern, 14.01.1986 - 21 B 85 A.390   

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VGH Bayern, 14.01.1986 - 21 B 85 A.390 (https://dejure.org/1986,8565)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.1986 - 21 B 85 A.390 (https://dejure.org/1986,8565)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - 21 B 85 A.390 (https://dejure.org/1986,8565)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 655
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 10 C 09.2122

    Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung zwischen Maßnahmen der

    Vielmehr ist bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei vom Gericht anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkts zu bestimmen, ob die streitbefangenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (sog. Schwerpunkttheorie oder Schwerpunktformel; vgl. z.B. BVerwG vom 3.12.1974 BVerwGE 47, 255/264 f.; BayVGH vom 14.1.1986 NVwZ 1986, 655; VGH Baden-Württemberg vom 27.9.2004 NvwZ-RR 2005, 540; VG Augsburg vom 27.11.2008 Au 5 K 08.547 RdNr. 22; Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Aufl. 2006, RdNr. 20 der Vorbem. zu Art. 11 ff.; Honnacker/Beinhofer, PAG, 18. Aufl. 2004, RdNr. 33 zu Art. 2).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 05.03.1986 - 21 B 85 A.389   

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VGH Bayern, 05.03.1986 - 21 B 85 A.389 (https://dejure.org/1986,8857)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.1986 - 21 B 85 A.389 (https://dejure.org/1986,8857)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. März 1986 - 21 B 85 A.389 (https://dejure.org/1986,8857)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 655
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Augsburg, 11.02.2022 - Au 8 K 20.511

    Kostenerhebung, Repressives oder präventives Handeln der Polizei, Schwerpunkt der

    Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fehlt es an einer die Erhebung von Kosten stützenden Rechtsgrundlage nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG i.V.m. Art. 93 Satz 1 PAG a.F., Art. 75 Abs. 3 PAG, weil der Anwendung unmittelbaren Zwangs schwerpunktmäßig keine präventiv-polizeiliche Durchsuchung zur Feststellung der Identität des Klägers nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 Satz 4 PAG a.F. zugrunde lag (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.3.1986 - 21 B 85 A.389 - NVwZ 1986, 655 f.; U.v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - juris Rn. 15; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 7; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 5. Aufl. 2020, Art. 93 Rn. 23).

    Die existierenden Maßstäbe zur Frage des zulässigen Rechtswegs/ der Abgrenzung einer Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten oder ordentlichen Gerichten bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei, d.h. solchen polizeilichen Anordnungen und Maßnahmen, welche sich nicht ohne Weiteres als Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung einordnen lassen, weil sie nach Maßgabe entsprechender Befugnisnormen sowohl nach dem Polizeirecht (Polizeiaufgabengesetz - PAG) als auch nach der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen worden sein könnten, d.h. für die es sowohl in der StPO als auch im PAG eine Rechtsgrundlage gibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 9), gelten für die vorliegende Frage der Möglichkeit einer Kostenerhebung entsprechend (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.1986 - 21 B 85 A.389 - NVwZ 1986, 655 f.; B.v. 5.11.2009 - 10 C 09.2122 - juris Rn. 9-12).

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