Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.02.1985

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   BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84   

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BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84 (https://dejure.org/1985,979)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.1985 - 2 C 8.84 (https://dejure.org/1985,979)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - 2 C 8.84 (https://dejure.org/1985,979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein kommunalpolitisches Mandat - Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge durch Verminderung der Pflichtstunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 89; GG Art. 33 Abs. 5; NBG § 108 b Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderurlaub - Politisches Mandat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 72, 289
  • NVwZ 1986, 743
  • DVBl 1986, 241
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1983 - 4 S 1704/83

    Verringerung des Lehrdeputats eines beamteten Professors zur Wahrnehmung seines

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84
    Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen (in der Sache ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 21. Oktober 1983 - 4 S 1704/83 - <DÖV 1984, 257>; der gegenteiligen Ansicht des OVG Münster im Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 A 1038/82 - <DVBl. 1983, 1116> vermag der Senat nicht zu folgen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1983 - 12 A 1038/82
    Auszug aus BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84
    Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeit als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen (in der Sache ebenso VGH Mannheim, Beschluß vom 21. Oktober 1983 - 4 S 1704/83 - <DÖV 1984, 257>; der gegenteiligen Ansicht des OVG Münster im Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 A 1038/82 - <DVBl. 1983, 1116> vermag der Senat nicht zu folgen).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84
    Denn die Vorschrift ist als Ausnahme von dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. BVerfGE 40, 296 [BVerfG 05.11.1975 - 2 BvR 193/74]), eng auszulegen.
  • BVerwG, 29.11.1979 - 2 C 40.77
    Auszug aus BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84
    Der Revision ist einzuräumen, daß der Dienst eines Lehrers nur teilweise in der Unterrichtserteilung und im übrigen insbesondere in zeitlich nicht festgelegter Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. besteht (vgl. BVerwGE 59, 142 [BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77] mit weit. Nachw.).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).

    Dies schließt es aus, die auf das Ehrenamt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, d.h. die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht um die Zeit der Ausübung des Ehrenamtes zu verringern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 1 f.).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    dd) Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur vollen Dienstleistungspflicht des Beamten im Urteil vom 11. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 289) seien mit Blick auf die Einführung von Teilzeitarbeit unzutreffend bzw. veraltet und stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2012 (BVerwGE 143, 240).

    Dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 289) die Auffassung des Verwaltungsgerichts stützt, stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

    In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (BVerwGE 140, 178) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Fehlen einer zeitlichen Kollision und das Urteil vom 11. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 289) ausdrücklich verneint, dass ein Beamter gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG beanspruchen könne, für eine in seine Gleitzeitstunden fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter von seiner beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht freigestellt zu werden (BVerwGE 140, 178 Rn. 8 bis 13).

  • VG Berlin, 26.02.2014 - 7 K 158.12

    Sonderurlaub aus Anlass einer Geburt auch für Nichtverheiratete möglich

    Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht, so dass Ausnahmen hiervon eng auszulegen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 - BVerfG 2 BvR 193.74 -, juris, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 -, juris, Rn. 10).
  • VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 102/14

    Beamter; ehrenamtlicher Richter; Gleitzeit; Kernzeit; Schöffe;

    Dies schließt es aus, die auf das Ehrenamt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, d.h. die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht um die Zeit der Ausübung des Ehrenamtes zu verringern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 1 f.).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 3 ZB 12.998

    Lehrer, die kommunale Mandatsträger sind, haben für die Tätigkeiten, die im

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 C 8/84 - BVerwGE 72, 289 - juris Rn. 10, die sich aus dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten ergebenden Anforderungen an die Auslegung einer landesbeamtenrechtlichen Regelung über die Gewährung von Urlaub zur Ausübung eines kommunalen Mandats geklärt.

    Jedoch ist es nicht das Ziel der die Urlaubsgewährung bei Fortzahlung der Dienstbezüge regelnden Vorschriften, dass der Beamte den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Tätigkeiten als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung von Dienstleistungspflichten ausgeglichen erhält (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.1985 - 2 C 8/84 - BVerwGE 72, 289 - juris Rn. 10).

    Soweit sie sich auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV beruft, kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 11.12.1985 - 2 C 8/84 - BVerwGE 72, 289) darauf hingewiesen werden, dass das Streben der politisch aktiven Mitbürger nach Mitgestaltung der gemeindlichen Selbstverwaltung alle Staatsbürger gleichermaßen betrifft, weil jeder hierfür Zeit und Arbeitskraft aufbringen muss, wobei der Umfang dieses Einsatzes ohnehin - unabhängig von der beruflichen Stellung des Einzelnen - unterschiedlich sein wird.

    Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11. Dezember 1985 - 2 C 8/84 - BVerwGE 72, 289 - juris Rn. 11), der sich der Senat anschließt, gerade wegen der Gestaltungsfreiheit des Lehrers das für eine Beurlaubung vorausgesetzte zeitliche Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht und Ratstätigkeit nicht in Betracht.

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 318/20

    Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen

    "Erforderlich" iSd. § 90 Abs. 4 BBG ist die Urlaubsgewährung, wenn der Beamte wegen einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht an einer zu derselben Zeit stattfindenden, zeitlich festgelegten Rats- oder Ausschusstätigkeit nicht teilnehmen könnte (zur inhaltsgleichen Regelung in § 108b Abs. 3 NBG vgl. BVerwG 11. Dezember 1985 - 2 C 8/84 - BVerwGE 72, 289) .
  • BVerwG, 09.05.1990 - 2 B 48.90

    Pflicht zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bei einem Beamten

    Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten des Beamten zum Inhalt haben, und daß hierzu insbesondere die grundlegende Pflicht des Beamten zählt, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329, 345; 40, 296, 321 f., 55, 207, 236 f.; BVerwGE 72, 289 f.).
  • VGH Hessen, 05.01.1990 - 1 TG 2781/89

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl; Ausübung

    Mit dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1985 (DÖD 1986, 89 = DVBl. 1986, 241 = BVerwGE 72, 289 = NWvZ 1986, 743) und den weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.10.1983, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 26.2.1986, RiA 1986, 231 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9.9.1987, ZBR 1989, 311) ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß eine Dienstbefreiung nur dann erforderlich ist, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 106 Absätze 3 und 4 HBG, wie etwa bei der Teilnahme an Sitzungen, zur selben Zeit zusammentrifft.

    Soweit er sich auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 1 HV / Art. 3 Abs. 1 GG beruft, kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11.12.1985, a.a.O.) darauf hingewiesen werden, daß das Streben der politisch aktiven Mitbürger nach Mitgestaltung der gemeindlichen Selbstverwaltung alle Staatsbürger gleichermaßen betrifft, weil jeder hierfür Zeit und Arbeitskraft aufbringen muß, wobei der Umfang dieses Einsatzes ohnehin -- unabhängig von der beruflichen Stellung des einzelnen -- unterschiedlich sein wird.

    Wenn er -- wie er in seinem Beschwerdevorbringen nochmals betont hat -- nicht bereit ist, seine Tätigkeiten außerhalb seiner Lehrertätigkeit zu beschränken, so bleibt dem Senat nur der Hinweis, den auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1985 (a.a.O.) gegeben hat, daß Umstellungen des Dienstes mit dem Ziel, Dienstbefreiungen und Beurlaubungen möglichst zu erübrigen, vom Dienstherrn und vom Beamten vorrangig anzustreben sind.

  • VG Regensburg, 21.03.2012 - RO 1 K 11.408

    Keine pauschale Verringerung der Dienstleistungspflicht einer Lehrerin/eines

    Eine Beurlaubung ist jedoch nur dann erforderlich/notwendig, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit i.S.d. Art. 93 Abs. 4 BayBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV, wie etwa der Teilnahme an Sitzungen, oder i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrlV, wie Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, zur selben Zeit zusammentrifft (vgl. BVerwG v. 11.12.1985, Az. 2 C 8/84 ; OVG Rheinland-Pfalz v. 19.11.2010, Az. 2 A 10723/10 und v. 31.7.1991, Az. 2 A 10047/91 und ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 5.1.1990, Az. 1 TG 2781/89 ; OVG Lüneburg v. 9.9.1987, Az. 2 A 39/85 ; Staatsgerichtshof des Landes Hessen v. 15.8.1990, Az. P.St. 1101 ; VG Bayreuth v. 6.5.2011, Az. B 5 K 10.1105 ).

    Vielmehr sind Umstellungen des Dienstes vom Dienstherrn und dem Beamten vorrangig vorzunehmen, um Dienstbefreiungen zu vermeiden (vgl. BVerwG v. 11.12.1985, Az. 2 C 8/84 ; OVG Rheinland-Pfalz v. 19.11.2010, Az. 2 A 10723/10 ; Hessischer Verwaltungsgerichtshof v. 5.1.1990, Az. 1 TG 2781/89 ; VG Bayreuth v. 6.5.2011, Az. B 5 K 10.1105 ).

    Es beruht auf sachgerechten Erwägungen, wenn eine Dienstbefreiung nur dann als erforderlich/notwendig angesehen wird, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten Ratstätigkeit zeitlich kollidiert (vgl. BVerwG v. 11.12.1985, Az. 2 C 8/84 ; Staatsgerichtshof des Landes Hessen v. 15.8.1990, Az. P.St. 1101 ; OVG Rheinland-Pfalz v. 31.7.1991, Az. 2 A 10047/91 und ).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 28.96

    Eheähnliche Lebensgemeinschaft - Anspruch auf Sonderurlaub mit Besoldung bei

    Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (vgl. BVerfGE 40, 296 [321 f.]; BVerwGE 72, 289 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2011 - 1 L 164/11

    Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 90 Abs. 4 BBG für die Teilnahme an einer

  • StGH Hessen, 15.08.1990 - P.St. 1101

    Zum Anspruch eines Lehrers auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl:

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.2010 - 2 A 10723/10

    Zur Urlaubsgewährung unter Fortzahlung der Dienstbezüge an Landesbeamten zur

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

  • VG Bayreuth, 06.05.2011 - B 5 K 10.1105

    Arbeitszeit eines an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und

  • VGH Bayern, 08.01.2013 - 3 CE 11.2345

    Innerdienstliche Weisung, sich einer stationären Behandlung in einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.1991 - 2 A 10047/91
  • BVerwG, 14.04.2011 - 2 B 25.11

    Keine revisionsrechtliche Relevanz der Frage nach dem Urlaubsanspruch eines

  • VG Köln, 08.12.2011 - 15 K 7589/10

    Anspruch eines Ratsmitglieds auf Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Sitzung der

  • BVerwG, 29.08.1991 - 2 C 40.88

    Beamtenrecht - Gewerkschaftliche Betätigung - Urlaubsanspruch

  • VG Augsburg, 19.11.2013 - Au 2 E 13.1445

    Dienstliche Weisung zur Aufnahme einer Behandlung bei einem Hausarzt und einem

  • OVG Hamburg, 29.04.2009 - 1 Bf 336/08

    Beschränkung der Gewährung von Sonderurlaub auf die Kernarbeitszeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1990 - 2 A 10028/90

    Minderjähriges Kind; Betreuung durch Beamten; Gewährung von Urlaub ; Fortzahlung

  • VG Berlin, 09.10.2015 - 7 L 816.15

    Bezirksverordneter: Vietnam-Reise keine staatsbürgerliche Pflicht

  • OVG Sachsen, 17.08.2016 - 2 A 489/15

    Beamter; Sonderurlaub; Niederkunft der Lebensgefährtin; Streitwert; Urlaubstag

  • OVG Sachsen, 23.09.2010 - 2 B 285/10

    Sonderurlaub, Gewerkschaft, Delegiertentag, Vorstand

  • VG Osnabrück, 05.04.2019 - 3 A 337/17

    Allgemeine staatsbürgerliche Pflicht; Beamter; Jägerprüfungsausschuss;

  • OVG Sachsen, 22.09.2010 - 2 B 280/10

    Bewilligung von Urlaub für die Teilnahme an Landesdelegiertentagen gem. § 13 Abs.

  • VG Magdeburg, 16.11.2021 - 5 A 428/19

    Sonderurlaub

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84   

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https://dejure.org/1985,126
BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84 (https://dejure.org/1985,126)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 (https://dejure.org/1985,126)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 (https://dejure.org/1985,126)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 77
  • NVwZ 1986, 743
  • DVBl 1985, 750
 
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Wird zitiert von ... (125)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15

    Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

    Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 - Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).

    Das betrifft nicht nur gewillkürte ("administrative", d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Die Zahlung der Versorgungsbezüge steht unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff. BeamtVG (vgl. u.a. BVerwGE 71, 77 ; Urteil vom 24. September 1992 BVerwG 2 C 18.91 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2007 - 1 A 527/06

    Anrechnung anderweitig gezahlter Bezüge (hier: EU-Tagegelder) auf die nationale

    in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, mit zahlreichen Nachweisen zur zivilrechtlichen Rechtsprechung; grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts in diesem Zusammenhang verneinend BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97.

    BVerwG, Urteile vom 19.12.1961 - 2 C 9.61 -, BVerwGE 13, 248, und vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 7.4.1977 - 6 A 916/75 -, DÖD 1977, 231, und vom 23.2.1982 - 12 A 2333/80 -, ZBR 1982, 245.

    BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, a. a. O.

    zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 28.2.1985 - 2 C 16.84 -, a. a. O.

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