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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84   

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BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84 (https://dejure.org/1986,77)
BVerwG, Entscheidung vom 07.02.1986 - 4 C 30.84 (https://dejure.org/1986,77)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Februar 1986 - 4 C 30.84 (https://dejure.org/1986,77)
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Erschließungsangebot III

§ 35 Abs. 2 BauGB, zu den Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde ausnahmsweise verpflichtet ist, das Erschließungsangebot eines Privaten zur Ermöglichung eines Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, § 123 Abs. 4 BauGB;

§ 65 Abs. 2 VwGO, trotz unterlassener notwendiger Beiladung keine Urteilsaufhebung, wenn die gerichtliche Entscheidung den Beizuladenden letztlich nicht beeinträchtigt

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung einer irrtümlich für den Innenbereich erteilten Teilungsgenehmigung; Ablehnung eines für ein im Außenbereich nicht privilegiertes Vorhaben abgegebenes Erschließungsangebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflicht der Gemeinde - Erschließungsangebot - Nicht privilegiertes Vorhaben - Außenbereich - Beeinträchtigung öffentlicher Belange

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 19
  • NJW 1986, 2775
  • NVwZ 1986, 917 (Ls.)
  • DVBl 1986, 682
  • DÖV 1986, 699
  • JR 1986, 277
  • BauR 1986, 421
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Das hat der Senat zuletzt im Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (DVBl 1986, 186 ) ausgeführt.

    Das hat der Senat im Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) in der Aussage zum Ausdruck gebracht, die Mindestanforderungen an die Sicherung der Erschließung vom jeweiligen Vorhaben abhängig zu machen, folge auch aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade der Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

    Diese Frage ist zu bejahen: Der Senat hat im schon erwähnten Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) ausgeführt, von einer Verdichtung der Erschließungspflicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne voraussetzungsgemäß nur im Innenbereich, nicht aber im Außenbereich gesprochen werden.

  • BVerwG, 10.03.1964 - II C 97.61

    ständiger Vertreter des Verwaltungsgerichtspräsidenten - § 65 Abs. 2 VwGO,

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Das ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger mit seinem Genehmigungsanspruch unterliegt; denn die Notwendigkeit der Beiladung, über die die Tatsacheninstanz (vgl. § 142 VwGO ) zu entscheiden hat, kann nicht davon abhängen, wie ihr künftiges - zudem nicht rechtskräftiges - Urteil lautet (vgl. Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 97.61 - BVerwGE 18, 124 [127 f.]; Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG 4 C 17.65 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 3 = DVBl 1966, 792 = BayVBl 1966, 421 ).

    Es soll vermieden werden, daß ein am streitigen Rechtsverhältnis beteiligter Dritter, auf den sich ohne Beteiligung an dem Prozeß die Rechtskraft des Urteils nicht erstreckt, "die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen" kann (Urteil vom 10. März 1964, a.a.O.), oder daß "die Beklagte zu einer ihr potentiell unmöglichen Leistung verurteilt" wird, wenn die ihr auferlegte Verpflichtung nicht zugleich auch im Verhältnis zu dem am Rechtsverhältnis Beteiligten wirksam werden würde (Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 [35]).

    Im Urteil vom 10. März 1964 (a.a.O.) hielt der 2. Senat eine Rechtskrafterstreckung eines die (Konkurrenten-) Klage auf Beförderung in ein höheres Amt abweisenden Urteils auf den - statt des Klägers beförderten - Dritten für geboten, damit dieser die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten bereits rechtskräftig entschiedene Frage nicht erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen könne.

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Es soll vermieden werden, daß ein am streitigen Rechtsverhältnis beteiligter Dritter, auf den sich ohne Beteiligung an dem Prozeß die Rechtskraft des Urteils nicht erstreckt, "die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen" kann (Urteil vom 10. März 1964, a.a.O.), oder daß "die Beklagte zu einer ihr potentiell unmöglichen Leistung verurteilt" wird, wenn die ihr auferlegte Verpflichtung nicht zugleich auch im Verhältnis zu dem am Rechtsverhältnis Beteiligten wirksam werden würde (Urteil vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 5 C 85.77 - BVerwGE 57, 31 [35]).

    In dem durch Urteil vom 26. Oktober 1978 (a.a.O.) entschiedenen Fall hätte die Verpflichtung, die dem Beklagten in dem mit der Revision angegriffenen Urteil auferlegt war, nicht ohne Mitwirkung eines Dritten erfüllt werden können.

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Diese rechtlichen Folgen treten jedoch nicht ein, wenn die höhere Verwaltungsbehörde an der Versagung der Baugenehmigung nicht mitgewirkt hat (und auch nicht mitzuwirken brauchte, weil nach § 36 BBauG nur die E r t e i l u n g der Genehmigung der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf) und wenn die Revision zur Bestätigung eines Berufungsurteils führt, das die Versagung einer Baugenehmigung billigt (vgl. auch Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - DVBl 1984, 91 [92]).

    Entscheidend für die Annahme des erkennenden Senats im hier zu entscheidenden Fall, das Unterbleiben der notwendigen Beiladung wirke sich auf das Berufungsurteil nicht aus und der Verfahrensfehler wirke nicht in die Revisionsinstanz fort, ist nicht allein der Umstand, daß das Revisionsverfahren zur Bestätigung der Klageabweisung führt (wie das der 7. Senat im Urteil vom 2. September 1983 a.a.O. in einer die Entscheidung nicht tragenden Aussage bereits für ausreichend hält), sondern daß darüber hinaus eine den geltend gemachten Anspruch des Klägers betreffende Entscheidung der - nicht beigeladenen - Drittbehörde zu keinem Zeitpunkt ergangen und somit auch nicht Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist.

  • BVerwG, 27.03.1963 - V C 96.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Der Entscheidung vom 27. März 1963 - BVerwG 5 C 96.62 - (BVerwGE 16, 23 ) lag ein Fall zugrunde, in dem der 5. Senat eine Rechtskrafterstreckung auch des das Klagebegehren eines Miterben abweisenden Urteils auf nicht beigeladene andere Miterben für geboten hielt.

    Es handelte sich somit um Fälle, in denen der durch das Unterbleiben der notwendigen Beiladung entstandene Verfahrensmangel "auf das Verfahren in der Revisionsinstanz derart fortwirkt, daß ein auf die Sache eingehendes Revisionsurteil nicht möglich ist" (Urteil vom 27. März 1963 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 61.70

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Errichtung eines Ersatzbaues

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Zwar war der Freistaat Bayern, da eine Baugenehmigung für ein nicht bevorzugtes Vorhaben im Außenbereich gemäß §§ 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 3 BBauG nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden darf, gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen (vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 61.70 - BVerwGE 42, 8 [11] m.w.N.); die höhere Verwaltungsbehörde selbst ist nach bayerischem Landesrecht (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO ) nicht fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein.
  • BVerwG, 16.05.1983 - 1 C 56.79

    Verurteilung zur Einbürgerung - § 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung des

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    In den Entscheidungen des 1. Senats vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 56.79 - (Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 2, BVerwGE 67, 173 ) und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24) handelte es sich um Fälle, in denen der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Bundesminister des Innern im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung versagt hatte und der Einbürgerungsantrag deswegen abgelehnt worden war.
  • BVerwG, 09.04.1976 - IV C 75.74

    Antrags- und Klagebefugnis der Käufers auf Bodenverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn die Behörde sowohl die Lage des zu teilenden Grundstücks im Innen- oder Außenbereich als auch die Genehmigungsbedürftigkeit wegen der nur vom Käufer erklärten Bebauungsabsicht (zur Genehmigungsbedürftigkeit der im Jahre 1974 vorgenommenen Teilung nach § 19 BBauG 1960 vgl. Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG 4 C 75.74 - BVerwGE 50, 311 [318 ff.]) falsch einschätzt, und zwar auch nicht im Hinblick auf den besonderen Zweck des Bodenverkehrsrechts.
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 129.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    Der Freistaat Bayern ist als notwendig beizuladender Beteiligter an dem Rechtsverhältnis auch nicht durch die als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft vertreten worden; denn in dieser Eigenschaft hat die Landesanwaltschaft gerade nicht Beteiligteninteressen wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 129.67 - BVerwGE 36, 188 [191 f.]).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 30.81

    Einbürgerung - Asylberechtigter - Iran - Iranische Regierung - Staatsangehöriger

    Auszug aus BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84
    In den Entscheidungen des 1. Senats vom 16. Mai 1983 - BVerwG 1 C 56.79 - (Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 2, BVerwGE 67, 173 ) und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - (Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24) handelte es sich um Fälle, in denen der zur Mitwirkung an der Entscheidung berufene Bundesminister des Innern im Verwaltungsverfahren seine Zustimmung versagt hatte und der Einbürgerungsantrag deswegen abgelehnt worden war.
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

  • BVerwG, 22.04.1966 - IV C 17.65

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Insoweit bedarf es ferner der (notwendigen) Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB, § 65 Abs. 2 VwGO, vgl. BVerwGE 74, 19 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84]), die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (§ 142 VwGO).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Beizupflichten ist dem Ansatz, für den sich der Verwaltungsgerichtshof zutreffend auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (siehe zum Folgenden die Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 20, vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 S. 8 f., vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 28, vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 27 f., vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 [BVerwG 28.10.1981 - 8 C 4/81] , vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 44.84 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 29 S. 21, vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 138 f., vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25 S. 6, vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 [BVerwG 07.02.1986 - 4 C 30/84] , vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 [BVerwG 11.11.1987 - 8 C 4/86] und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166 <169, 171 [BVerwG 03.05.1991 - 8 C 77/89]und 173>; Beschlüsse vom 2. Februar 1978 - BVerwG 4 B 122.77 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 16 S. 7 und vom 8. Mai 1991 - BVerwG 8 B 38.91 - S. 5 ): § 123 Abs. 3 BauGB zieht (ebenso wie die ihm vorangegangene Regelung in § 123 Abs. 4 BBauG) mit seiner Absage an das Bestehen von Ansprüchen auf Erschließung nur die Konsequenz daraus, daß es nach § 123 Abs. 1 BauGB/BBauG an einer (hinreichend substantiierten) Pflicht fehlt, der ein Anspruch korrespondieren könnte.
  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 54.85

    Gesicherte Erschließung - Begriff - Zuwegung - Rechtliche Sicherung -

    In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die vorhandenen Wirtschaftswege den gesetzlichen Anforderungen genügten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85   

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https://dejure.org/1986,240
BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85 (https://dejure.org/1986,240)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1986 - 4 N 1.85 (https://dejure.org/1986,240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Heilung des Fehlens der Begründung - Bebauungsplan - Fristgerechte Geltendmachung - Verfahrensfehler - Formfehler

  • rechtsportal.de

    Heilung des Fehlens der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung mangels fristgerechter Geltendmachung gem. § 155a Abs. 1 BBauG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 74, 47
  • BVerwGE 77, 45
  • NJW 1986, 2720
  • NVwZ 1986, 917 (Ls.)
  • DVBl 1986, 686
  • JR 1986, 277
  • BauR 1986, 298
  • ZfBR 1986, 142
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85
    Zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß das Fehlen der nach § 9 Abs. 8 BBauG 1976/79 beizufügenden Begründung ein Mangel des Bebauungsplans ist, der zu seiner Unwirksamkeit führen kann (vgl. zum Rechtszustand nach § 9 Abs. 6 BBauG 1960 Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - ); dieser Mangel wird jedoch unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 155 a Satz 1 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979) gerügt wird.

    Zutreffend ist allerdings, daß die Begründung eines Bebauungsplans insoweit die materiellrechtliche Seite berührt, als sie Hinweise auf die Richtigkeit der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BBauG 1976/79 geben kann, dies freilich nicht ausschließlich; denn auch Ratsprotokolle, Aktenauszüge und dergleichen können die einer Planung zugrundeliegenden Motive und Überlegungen verdeutlichen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - a.a.O.), und vor allem kann sich die Richtigkeit der Abwägung aus den Festsetzungen selbst, aus ihrem Zusammenhang untereinander und aus ihrem Bezug zur örtlichen Situation ergeben.

    Das setzt, wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 (a.a.O.) entschieden hat, voraus, daß die Begründung jedenfalls zu den für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen Erläuterungen enthält; eine Erläuterung der Motive für einzelne Festsetzungen ist dagegen nicht geboten (vgl. dazu auch BVerwGE 45, 309 ).

  • BGH, 11.06.1981 - III ZR 14/80

    Anforderungen an die Begründung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85
    Gerade weil die Begründung nur der besseren Verständlichkeit des Planes dient (über dessen Inhalt die Behörde ohnehin auf Verlangen Auskunft zu geben hat), ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht als eine "Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften", die die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffen, anzusehen (so im Ergebnis auch Hans Meyer in Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, § 155 b Rn 33, Schlichter/Stich/Tittel, § 9 Rn 37, Molodowsky, BayVBl. 1977, 539 ; auch der Bundesgerichtshof neigt dieser Auffassung zu, vgl. Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 NVwZ 1982, 210 = ZfBR 1981, 295).

    In diesem Zusammmenhang folgt der beschließende Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der bereits mit dem schon zitierten Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 - (a.a.O.) entschieden hat, daß eine fehlende oder eine nur aus "Leerformeln" bestehende Begründung nicht unter § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 fällt (ebenso BayVGH, Urteil vom 15. März 1983 - Nr. 36 I 78 BayVBl. 1984, 82; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85
    Das setzt, wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 (a.a.O.) entschieden hat, voraus, daß die Begründung jedenfalls zu den für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen Erläuterungen enthält; eine Erläuterung der Motive für einzelne Festsetzungen ist dagegen nicht geboten (vgl. dazu auch BVerwGE 45, 309 ).
  • VGH Bayern, 15.03.1983 - 36 I 78

    Bauleitplanung: Bestimmtheit eines Bebauungsplans bezüglich seiner Festsetzungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 N 1.85
    In diesem Zusammmenhang folgt der beschließende Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der bereits mit dem schon zitierten Urteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 14/80 - (a.a.O.) entschieden hat, daß eine fehlende oder eine nur aus "Leerformeln" bestehende Begründung nicht unter § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG 1979 fällt (ebenso BayVGH, Urteil vom 15. März 1983 - Nr. 36 I 78 BayVBl. 1984, 82; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1983 - 5 S 962/83 - NVwZ 1984, 529).
  • BVerwG, 12.02.2003 - 4 BN 9.03

    Flächennutzungsplan; Darstellung als "Wald"; Bebauungsplan; Festsetzung als

    Richtig ist, dass sich Mängel der Begründung gegebenenfalls als Indiz für materielle Fehler der Planung werten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 4 NB 28.92

    Bauplanungsrecht: Fehlende Begründungspflicht für gestalterische Festsetzungen im

    Die für Bebauungspläne einfach-gesetzlich durch § 9 Abs. 8 BauGB (früher: § 9 Abs. 6 BBauG 1960) angeordnete Begründungspflicht dient vor allem dem Zweck, die Überprüfung der Abwägung durch die Gemeinde zu erleichtern (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47 (50) [BVerwG 21.02.1986 - 4 N 1/85] = Buchholz 406.11 § 155 a BBauG Nr. 4 S. 8).

    Da sie zudem nur der besseren Verständlichkeit des Planes dient, über dessen Inhalt die Gemeinde ohnehin auf Verlangen Auskunft zu geben hat, stellt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nur eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dar und kann deshalb nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB/§ 155 a Abs. 1 BBauG 1979/§ 155 a Satz 1 BBauG 1976 unbeachtlich sein (BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1986, a.a.O. S. 50 f.).

    Da sich sogar die durch die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift des § 9 Abs. 8 BauGB gesetzlich vorgeschriebene Begründung auf die Erläuterung der für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelungen beschränken darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986, a.a.O., S. 51), läßt sich die Forderung, jede auch noch so unbedeutende Regelung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im einzelnen zu erläutern, nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip oder aus anderen Grundsätzen des Verfassungsrechts begründen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 3 S 2972/18

    Bauplanungsrechtliche Zweckbestimmung eines "Inklusiven Quartiers" - Festsetzung

    a) Ein Begründungsmangel des Bebauungsplans kann einen Verfahrensfehler darstellen, der die Wirksamkeit des Bebauungsplans berührt (BVerwG, Beschluss vom 21.02.1986 - 4 N 1/85 - BVerwGE 74, 47; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 139. EL August 2020, § 9 Rn. 288 ff.; § 2a Rn. 6 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84   

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https://dejure.org/1986,1255
BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84 (https://dejure.org/1986,1255)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1986 - 8 C 42.84 (https://dejure.org/1986,1255)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1986 - 8 C 42.84 (https://dejure.org/1986,1255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Städtebau - Sanierungsmaßnahme - Entwicklungsmaßnahme - Gesamtmaßnahme

  • rechtsportal.de

    Begriff der "städtebaulichen Sanierungsmaßnahme" i.S. des § 1 StBauFG; Befreiung von der Grunderwerbsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 917
  • BauR 1986, 677
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 94.79

    Genehmigung für die Erstellung eines Wohnhauses - Folgen der Stellung eines

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84
    Aus dem Erfordernis der "einheitlichen Vorbereitung" folgt, daß eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme danach eine Gesamtmaßnahme ist, die anders als sonstige städtebauliche Maßnahmen (Einzelmaßnahmen, einzelne Planung, einzelnes Vorhaben) darauf angelegt ist, mehrere Maßnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt für ein bestimmtes Gebiet vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Schlichter/Stich/Krautzberger, Städtebauförderungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 3; vgl. hinsichtlich Entwicklungsmaßnahmen Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 S. 1 und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 10 ).

    Dafür fehlt es bereits an einer darauf gerichteten geschlossenen Planungskonzeption für ein exakt umschriebenes Gebiet im Sinne einer Gesamtmaßnahme (vgl. Urteile vom 21. August 1981 und vom 15. Januar 1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.11.1954 - Gr. Sen. 1.54

    Begriff des bestimmten Antrags im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84
    Der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die fristgerechte Einreichung eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwG Gr. Sen. 1.54/BVerwG V C 61.54 - BVerwGE 1, 222 [223 f.]).
  • BVerwG, 12.07.1954 - V C 61.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84
    Der Formvorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die fristgerechte Einreichung eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (Beschluß des Großen Senats vom 8. November 1954 - BVerwG Gr. Sen. 1.54/BVerwG V C 61.54 - BVerwGE 1, 222 [223 f.]).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 16.78

    Wertsteigerung - Städtebauförderungsgesetz - Sanierung - Entschädigungsanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 42.84
    Aus dem Erfordernis der "einheitlichen Vorbereitung" folgt, daß eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme danach eine Gesamtmaßnahme ist, die anders als sonstige städtebauliche Maßnahmen (Einzelmaßnahmen, einzelne Planung, einzelnes Vorhaben) darauf angelegt ist, mehrere Maßnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt für ein bestimmtes Gebiet vorzubereiten und durchzuführen (vgl. Schlichter/Stich/Krautzberger, Städtebauförderungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 3; vgl. hinsichtlich Entwicklungsmaßnahmen Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 S. 1 und vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 94.79 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 4 S. 10 ).
  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Damit wird ein qualifizierter städtebaulicher Handlungsbedarf vorausgesetzt, der ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen erfordert, nämlich im Sinne einer "Gesamtmaßnahme", die wegen ihrer Art, ihres Umfangs und der zeitlichen Erfordernisse mit dem allgemeinen städtebaulichen Instrumentarium nicht durchzuführen wäre (dazu im einzelnen: Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 16.78 - Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 3 = BRS 38 Nr. 217, und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 42.84 - Buchholz 406.15 § i StBauFG Nr. 1 = BauR 1986, 677).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    Sanierung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Prozess, der als Gesamtmaßnahme eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 42.84 - Buchholz 406.15 § 1 StBauFG Nr. 1; Beschluss vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 297 = BRS 58 Nr. 244; Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 2.97 - BVerwGE 107, 123 ; Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 ).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 4 B 91.96

    Bauplanungsrecht: Städtebauliche Sanierung keine Enteignung

    Sanierung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Prozeß, der als Gesamtmaßnahme eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 42.84 - Buchholz 406.15 § 1 StBauFG Nr. 1 = NVwZ 1986, 917).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2009 - 7 D 130/08

    Normenkontrollantrag eines von der Sanierung betroffenen Eigentümers gegen eine

    - 8 C 42.84 -, BRS 46 Nr. 216.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - 7 D 37/07

    Verlängerung einer Genehmigung zur Teilnutzung eines ehemaligen Baumarktes als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 42.84 -, BRS 46 Nr. 216.
  • OVG Saarland, 16.11.2016 - 2 A 225/15

    Sanierungsrechtliche Genehmigung, Konkretisierung der Sanierungsziele durch

    Sanierung ist ein Prozess, der als Gesamtmaßnahme eine Koordination sehr unterschiedlicher Einzelmaßnahmen erfordert.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.6.1996 - 4 B 91/96 -, NJW 1996, 2807; und Urteil vom 23.5.1986 - 8 C 42.84 -, NVwZ 1986, 917) Den Gemeinden ist deshalb ein angemessener Zeitraum zur Verwirklichung ihrer Sanierungsziele zuzubilligen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2006 - 7 D 69/05

    Sanierungsverfahren: Klärung der Eigentumsverhältnisse!

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 42.84 -, BRS 46 Nr. 216; Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band 11, 3.
  • OVG Niedersachsen, 03.02.1997 - 1 K 6799/95

    Entwicklungsbereich; Teilbarkeit; Zusammenfassung von Flächen;

    Eine Entwicklungsmaßnahme erforderte nach früherem Recht eine flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt umschriebenes Gebiet (BVerwG, Urt. v. 15.1.1982 - 4 C 94.79 -, NJW 1982, 2787, 2788; BGH, Urt. v. 2.10.1986 - III ZR 99/85 -, NVwZ 1987, 923); sie wurde als Maßnahme definiert, die darauf angelegt ist, für ein bestimmtes Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen (BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 8 C 42.84 -, NVwZ 1986, 917 zu § 1 StBauFG).
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.1998 - 9 K 201/86

    Abrenzung doppelter Kaufvertrag zum Tausch; Personenidentität der

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  • OVG Saarland, 31.03.1993 - 2 N 1/91

    Sanierungsgebiet; Gemeindliches Vorkaufsrecht; Nachteilige Auswirkung;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1042
BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84 (https://dejure.org/1986,1042)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1986 - 4 C 4.84 (https://dejure.org/1986,1042)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1986 - 4 C 4.84 (https://dejure.org/1986,1042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Fehlende [Teilungs-] Genehmigungsbedürftigkeit bei planfeststellungsbedürftiger Nutzung; Bindungswirkung der Genehmigung auf bebaute Grundstücke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilungsgenehmigung - Grundstück im Außenbereich - Nutzungszweck - Planfeststellung - Bebauung des Grundstücks - Bindungswirkung - Nutzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2774
  • NVwZ 1986, 917 (Ls.)
  • DÖV 1986, 802
  • BauR 1986, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 15.83

    Versagung der Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Das von ihm hiergegen eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren führte zur Aufhebung des die Ablehnung der Planfeststellung bestätigenden Berufungsurteils und zur Zurückverweisung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 18).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 18) zutreffend entschieden, die - nach ihrem Wortlaut vielleicht mißverständliche - Vorschrift des § 38 BBauG sei dahin auszulegen, daß bauliche Maßnahmen, die nach dem Abfallbeseitigungsgesetz zugelassen werden müssen, nicht an den Vorschriften der §§ 29 ff. BBauG zu messen sind, weil diese Vorschriften einer geordneten Abfallbeseitigung nicht ausreichend Rechnung tragen; Belange des Städtebaues werden bei Anwendung des Abfallbeseitigungsgesetzes nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG - und damit weniger stark als bei Anwendung der §§ 29 ff. BBauG - geschützt.

  • BVerwG, 06.04.1979 - 4 C 76.76
    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Aus dem gleichen Grunde hat der Senat auch schon bisher Teilungen nicht für genehmigungsbedürftig gehalten, mit denen die Errichtung baulicher Anlagen bezweckt war, für die die §§ 30 - 37 BBauG nicht anzuwenden sind, weil sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung, Anzeige oder Zustimmung nicht bedürfen (vgl. z.B. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 43).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 4.81

    Versagung der Teilungsgenehmigung wegen Mißbrauchs (§ 20 Abs. 2 Satz 2) auch im

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Auf die bereits 1974 zur Genehmigung gestellte Teilung sind im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungsfähigkeit gemäß § 183 a Abs. 2 BBauG 1979 die Vorschriften des BBauG 1979 anzuwenden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 4.81 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 17 und vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 48).
  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 100.79

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Beseitigung einer Abfallbeseitigungsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Unter die Geltung des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt als Behandlung von Autowracks auch das in dem Gebäude der früheren Erzwaschanlage vorgesehene Herausmontieren der noch verwertbaren Teile der Autowracks und deren Lagerung zwecks Weitergabe z.B. an den Ersatzteilhandel (vgl. hierzu Beschluß vom 22. September 1981 - BVerwG 7 B 245.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 6 und Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 100.79 - BVerwGE 66, 301 [303]).
  • BVerwG, 22.09.1981 - 7 B 245.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Unter die Geltung des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt als Behandlung von Autowracks auch das in dem Gebäude der früheren Erzwaschanlage vorgesehene Herausmontieren der noch verwertbaren Teile der Autowracks und deren Lagerung zwecks Weitergabe z.B. an den Ersatzteilhandel (vgl. hierzu Beschluß vom 22. September 1981 - BVerwG 7 B 245.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 6 und Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 100.79 - BVerwGE 66, 301 [303]).
  • BVerwG, 13.06.1967 - IV B 100.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Für § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 hat der Senat das bereits im Beschluß vom 13. Juni 1967 - BVerwG 4 B 100.66 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 11) entschieden.
  • BVerwG, 16.11.1984 - 4 C 7.82

    Genehmigungserfordernis bei Teilung eines Außenbereichsgrundstücks zum Zwecke der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 4.84
    Auf die bereits 1974 zur Genehmigung gestellte Teilung sind im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungsfähigkeit gemäß § 183 a Abs. 2 BBauG 1979 die Vorschriften des BBauG 1979 anzuwenden (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 4.81 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 17 und vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 7.82 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 48).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 22.87

    Örtliche fachplanerische Entscheidung

    Vielmehr bestimmt nunmehr allein das jeweilige Fachplanungsgesetz, welche Maßgeblichkeit dem Bauplanungsrecht als Teil des materiellen Entscheidungsprogramms zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 7 C 15.83 - BVerwGE 70, 242 ; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - NJW 1986, 2774 = DÖV 1987, 802 = ZfBR 1986, 192).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Unabhängig davon beginnt eine Fiktionsfrist regelmäßig erst mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.1986 - 4 C 4.84 -, NJW 1986, 2774).
  • BVerwG, 19.11.1987 - 4 C 42.85

    Versagung einer Teilungsgenehmigung für bebautes Grundstücks im Außenbereich bei

    Damit ist seine Teilung der Genehmigungspflicht unterworfen, unabhängig davon, ob ein Zweck und ggf. welcher Zweck erklärt wird (Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 4.84 - Buchholz 406.11 § 19 Nr. 49 = NJW 1986, 2774).

    Die Teilung bebauter Grundstücke im Außenbereich bedarf schon deshalb der Genehmigung, weil die Entstehung von Grundstücken verhindert werden soll, auf denen nach den bebauungsrechtlichen Vorschriften die vorhandenen baulichen Anlagen nicht errichtet werden dürfen (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 4.84 - a.a.O.).

  • OVG Saarland, 05.07.2007 - 2 B 144/07

    Nachbarschutz im Bereich genehmigungsfreien Bauens

    Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 4.84 -, BRS 46 Nr. 173) ist - abgesehen von ohnehin anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von (selbst) nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, dort zum Merkmal der "städtebaulichen Vertretbarkeit", wonach jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB in diesen Fällen zur Aufhebung führen muss) - eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat.
  • VGH Bayern, 17.03.1992 - 2 B 90.2434

    Bauplanungsrecht: Bodenverkehrsgenehmigung, Beginn des Fristlaufs aus des § 19

    Auf die von der Klägerin in Abrede gestellte Absicht einer baulichen oder kleingärtnerischen Nutzung kommt es damit für die Genehmigungspflicht der Teilung nicht mehr an (BVerwG v. 21.2.1986, NJW 1986, 2774 ).

    Ein Verzicht der Klägerin auf die Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 BauGB ist rechtlich nicht möglich, weil die Versagungsgründe des § 20 BauGB jedenfalls wegen der Sicherungsfunktion der Bodenverkehrsgenehmigung, die das Entstehen bauplanungsrechtlich nicht bebaubarer Grundstücke verhindern will (BVerwG v. 16.11.1984 a.a.O.; v. 21.2.1986 a.a.O.; v. 19.11.1987 a.a.O.), nicht zur Disposition eines Antragstellers stehen.

  • OVG Bremen, 11.09.1990 - 1 BA 7/90

    Abfallentsorgungsanlagen; Autowrack; Gewerbliche Nutzung; Bestandsschutz

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