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   OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86   

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OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86 (https://dejure.org/1986,2324)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.05.1986 - 7 B 36/86 (https://dejure.org/1986,2324)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 (https://dejure.org/1986,2324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kollision des Allgemeinen Persönlichkeitsgrundrechts einer Person des öffentlichen Lebens mit den Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit; Maßgeblichkeit von Zweck und Mittel der Meinungskundgabe für den Stellenwert des Grundrechts auf Meinungsfreiheit

  • saarheim.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2659
  • NVwZ 1986, 935 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Hierdurch hindern sie den Bundeskanzler und die Angehörigen seiner Familie - ebenso wie die unmittelbaren Nachbarn - an der Ausübung des Grundrechts aus Art. 2 I GG, ihr Wohnhaus jederzeit betreten und verlassen und sich dort ungestört aufhalten zu können (vgl. BVerfGE 6, 32 [36] = NJW 1957, 297 - Elfes -).

    2 I GG gewährt dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1959, 297 - Elfes - BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707 - Mikrozensus - BVerfGE 32, 373 [378f.] = NJW 1972, 1123 - Patientenkartei - BVerfGE 54, 143 [146] = NJW 1980, 2572 - Taubenfütterungsverbot -).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Die beanstandete Maßnahme ist zum Schutz eines der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit gleichwertigen Rechtsgutes erforderlich; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt (vgl. BVerfGE 69, 315 [342ff., 349] = NJW 1985, 2395 - Demonstration Kernkraftwerk Brokdorf -).

    Damit ist dem Zweck der genannten Verfassungsbestimmungen, die auf Kommunikation angelegte Entfaltung der Demonstrationsteilnehmer zu schützen (vgl. BVerfGE 69, 315 [342f.] = NJW 1985, 2395), genügt; insbesondere wird das Ziel der Demonstration nicht tatsächlich verhindert oder beeinträchtigt (vgl. Dietel-Gintzel, aaO, § 15 VersammlG Rdnr. 17).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Dieser jedem Bürger zustehende unantastbare private Bereich gebührt auch und gerade den herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens: Sie stehen unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit und haben die Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfs im Interesse der Kraft und Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist, grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 54, 129 [138f.] = NJW 1980, 2572; BVerfGE 61, 1 [7ff.] = NJW 1983, 1415; B VerfGE 68, 226 [232] = NJW 1985, 787).

    Das hierzu eingesetzte Mittel ist indes die bewußte und gewollte unmittelbar störende Einwirkung auf den unantastbaren privaten Bereich des Betroffenen; ein derartiges Mittel verdient indes angesichts der von der Verfassung dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit zugewiesenen herausragenden Bedeutung regelmäßig keinen Schutz (zum Ganzen vgl. BVerfGE 6l, 1 [11] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 66, 116 [139] = NJW 1984, 1741 - Wallraff-).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    2 I GG gewährt dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1959, 297 - Elfes - BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707 - Mikrozensus - BVerfGE 32, 373 [378f.] = NJW 1972, 1123 - Patientenkartei - BVerfGE 54, 143 [146] = NJW 1980, 2572 - Taubenfütterungsverbot -).

    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 I GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck ("Belagerungssituation") erzeugen (vgl. hierzu auch BVerfGE 27, 1 [6f.] = NJW 1969, 1707).

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    2 I GG gewährt dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1959, 297 - Elfes - BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707 - Mikrozensus - BVerfGE 32, 373 [378f.] = NJW 1972, 1123 - Patientenkartei - BVerfGE 54, 143 [146] = NJW 1980, 2572 - Taubenfütterungsverbot -).

    Dieser jedem Bürger zustehende unantastbare private Bereich gebührt auch und gerade den herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens: Sie stehen unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit und haben die Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfs im Interesse der Kraft und Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist, grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 54, 129 [138f.] = NJW 1980, 2572; BVerfGE 61, 1 [7ff.] = NJW 1983, 1415; B VerfGE 68, 226 [232] = NJW 1985, 787).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Dieser jedem Bürger zustehende unantastbare private Bereich gebührt auch und gerade den herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens: Sie stehen unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit und haben die Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfs im Interesse der Kraft und Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist, grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 54, 129 [138f.] = NJW 1980, 2572; BVerfGE 61, 1 [7ff.] = NJW 1983, 1415; B VerfGE 68, 226 [232] = NJW 1985, 787).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Dieser jedem Bürger zustehende unantastbare private Bereich gebührt auch und gerade den herausgehobenen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens: Sie stehen unter der ständigen Beobachtung der Öffentlichkeit und haben die Schärfen und Übersteigerungen des öffentlichen Meinungskampfs im Interesse der Kraft und Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen Gemeinwesens ist, grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 54, 129 [138f.] = NJW 1980, 2572; BVerfGE 61, 1 [7ff.] = NJW 1983, 1415; B VerfGE 68, 226 [232] = NJW 1985, 787).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    Das hierzu eingesetzte Mittel ist indes die bewußte und gewollte unmittelbar störende Einwirkung auf den unantastbaren privaten Bereich des Betroffenen; ein derartiges Mittel verdient indes angesichts der von der Verfassung dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit zugewiesenen herausragenden Bedeutung regelmäßig keinen Schutz (zum Ganzen vgl. BVerfGE 6l, 1 [11] = NJW 1983, 1415; BVerfGE 66, 116 [139] = NJW 1984, 1741 - Wallraff-).
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1986 - 7 B 36/86
    2 I GG gewährt dem einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen "Innenraum", in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [41] = NJW 1959, 297 - Elfes - BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707 - Mikrozensus - BVerfGE 32, 373 [378f.] = NJW 1972, 1123 - Patientenkartei - BVerfGE 54, 143 [146] = NJW 1980, 2572 - Taubenfütterungsverbot -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2018 - 15 B 1361/18

    Freihalten der unmittelbaren Umgebung einer Privatwohnung von psychischen Druck

    vgl. insofern BVerfG, Beschluss vom 10. September 1987 - 1 BvR 1112/87 -, juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2012 - 3 M 100/12 -, juris Rn. 4 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 10 ZB 07.2665 -, juris Rn. 15, vom 2. Oktober 2000 - 24 ZS 00.2881 -, juris Rn. 5, und vom 17. Februar 1995 - 21 CS 95.616 -, BayVBl. 1995, 528; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 -, NVwZ 1986, 935.
  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

    Soweit man mit dem Antragsteller die Schwester nicht allein als Privatperson, sondern als gegenwärtig herausgehobene Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ansieht, verdient die Rechtsauffassung des OVG Koblenz (Beschluß vom 24. Mai 1986, NJW 1986, S. 2659) Zustimmung, daß auch unter Beachtung der Grundsätze des "Brokdorf- Urteils" der Schutz des unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung das Verbot einer Kundgebung von einiger Dauer, die unmittelbar vor der Privatwohnung einer herausgehobenen Persönlichkeit des öffentlichen Lebens stattfindet, grundsätzlich rechtfertigt.
  • VG Berlin, 21.02.2012 - 1 L 37.12

    Fluglärmgegner dürfen nicht unmittelbar vor Wowereits Wohnhaus demonstrieren

    Der danach gebotene Schutz fordert auch das Freihalten der unmittelbaren Umgebung der Privatwohnung von solchen Kundgebungen von einiger Dauer, die der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess dienen und Bezug zur öffentlichen Tätigkeit des Betroffenen haben; denn diese würden einen unmittelbar auf seinen privaten Bereich wirkenden, mit dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck erzeugen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss v. 24.05.1986 - 7 B 36/86, NJW 1986, 2659, 2660 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Beschluss v. 07.12.1993 - 3 TG 2347/93, NJW 1994, 1750; VGH München, Beschluss v. 17.02.1995 - 21 CS 95.616, BayVBl. 1995, 528, 529 f.; VGH München, Beschluss v. 02.10.2000 - 24 ZS 00.2881, zit. nach juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87, NJW 1987, 3245).
  • OVG Thüringen, 13.03.1998 - 2 ZEO 342/98

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; öffentliche; Auflage;

    Allerdings ist ein bestimmter Beachtungserfolg einer Demonstration verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (OVG Rheinland-Pfalz, B. vom 24.5.1986 - 7 B 36/86 - NJW 1986, 2659 (2660)).
  • VGH Hessen, 07.12.1993 - 3 TG 2347/93

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten gegen Demonstrationen; vorläufiger

    Danach muß dem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit ein "Innenraum" verbleiben, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem er in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (BVerfG, Beschluß vom 16.07.1969, BVerfGE 27, 1 (6); OVG Koblenz, Beschluß vom 24.05.1986, NJW 1986, 2659).
  • VG Berlin, 08.03.2006 - 1 A 98.05

    Abbruch der Demonstration der Jugendorganisation der NPD vom 8. Mai 2005

    Ein bestimmter Beachtungserfolg einer Demonstration ist verfassungsrechtlich nicht gewährleistet (OVG Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 - NJW 1986, 2659 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2012 - 3 M 100/12

    Versammlungen vor dem Wohnhaus ehemaliger Strafgefangener

    Bei einer Durchführung der Demonstration unmittelbar vor dem Wohnhaus der ehemaligen Strafgefangenen in der C-Straße würde dies für die Dauer der Kundgebungen dazu führen, dass den ehemaligen Strafgefangenen die Ausübung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, namentlich das Recht, ihr Wohnhaus jederzeit betreten und verlassen und sich darin ungestört aufhalten zu können (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.05.1986 - 7 B 36/86 -, NJW 1986, 2659), allein durch die Belagerung des Wohnhauses durch die Versammlungsteilnehmer faktisch verwehrt würde.
  • OVG Sachsen, 27.08.2021 - 6 B 336/21

    Einstweilige Anordnung; Versammlung; Wohnung; unantastbarer privater Bereich

    Die unmittelbare Umgebung einer Privatwohnung ist daher von Veranstaltungen frei zu halten, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer geeignet sind, einen mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck (sogenannte Belagerungssituation) zu erzeugen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Beschl. v. 24. Mai 1986 - 7 B 36/86 -, NJW 1986, 2659, 2660; jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 17.02.1995 - 21 CS 95.616
    Dieses Abwehrrecht von Meinungsäußerungen in Gestalt von Demonstrationen im Wohnbereich steht den im öffentlichen Leben und damit verstärkt auch in der öffentlichen Kritik stehenden Politikern in gleicher Weise zu (vgl. OVG Koblenz, NJW 1986, 2659/2660; a.A. aber wenig überzeugend Kunig, in: v. Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Art. 8 RdNr. 33; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, § 15 RdNr. 255).
  • VG Berlin, 09.01.2003 - 1 A 7.03

    Mahnwache vor dem Haus des Regierenden Bürgermeisters ist unzulässig

    Dieses Abwehrrecht steht auch den im öffentlichen Leben stehenden Politikern zu (vgl. OVG Koblenz, NJW 1986, S. 2659, 2660; kritisch hierzu allerdings: Ridder/Breitbach/ Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, Kommentar, § 15, Rdnr. 255).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.1987 - 7 B 40/87

    Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ; Anforderungen an

  • VG Bayreuth, 16.08.2011 - B 1 K 09.124

    Versammlungsrechtliche Auflagen; Fortsetzungsfeststellungsklage; berechtigtes

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 1 A 325.04

    Verbot für Versammlung in der Nähe der Wohnung von Polizeidirektor Knape

  • VG Aachen, 29.07.2010 - 6 K 432/10

    Klageverfahren wegen der Demonstrationen in Heinsberg-Randerath hat sich in der

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84 (https://dejure.org/1986,3397)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2526
  • NVwZ 1986, 935 (Ls.)
  • DVBl 1986, 784
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 A 1.83

    Wasserstraßen - Ölverschmutzung - Beseitigungspflicht - Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die GoA sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (vgl. BVerfGE 18, 429 [436] = NJW 1965, 1267; BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 A 1/83) doch scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, daß die Polizeibeamten mit dem Löschen des brennenden Papierkorbs nicht ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen haben, .sondern ein Geschäft der Polizei.

    Ob die hier vertretene Auffassung der vom BVerwG (Urt. v. 22.11.1985 - 4 A 1/83) vertretenen Ansicht widerspricht, die von einer niedersächsischen Polizeibehörde bei Wahrnehmung ihrer Eilkompetenz verauslagten Kosten seien von dem an sich zuständigen Aufgabenträger nach den Grundsätzen der öffentlichrechtlichen GoA zu erstatten, kann hier dahinstehen, weil jedenfalls nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (§ 1 I 2 NRWPolG) die sog. Eilkompetenz der Polizei deren eigene Aufgabe ist, so daß sie lediglich diese und nicht die der auch zuständigen anderen Behörde wahrnimmt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.1979 - IV A 2215/79
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Grundlage eines solchen Anspruchs ist nicht - wie das VG meint - § 30 NRWPolG, weil diese Vorschrift nur die rechtlich als Ersatzvornahme zu qualifizierenden Handlungen erfaßt (vgl. OVG Münster, NJW 1978, 720 = DÖV 1978, 59 u. NJW 1981, 478 sowie Urt. v. 28.10.1983 - 20 A 697/83).

    So beruhte der Anspruch der Polizei auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme vor Inkrafttreten des Nordrhein-Westfälischen Polizeigesetzes am 1.7.1980 auf den §§ 55, 581 lit. a, 59, 68 NRWVwVG vom 23.7.1957, GV NRW 216 (NRWVwVG a. F.) i. V. mit § 11 II Nr. 7 KostO (vgl. OVG Münster, NJW 1981, 478).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die GoA sind zwar im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (vgl. BVerfGE 18, 429 [436] = NJW 1965, 1267; BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 A 1/83) doch scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, daß die Polizeibeamten mit dem Löschen des brennenden Papierkorbs nicht ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen haben, .sondern ein Geschäft der Polizei.
  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 50.63

    Anspruch auf Erstattung von Unterbringungskosten während des Vollzugs

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Da eine Ersatzvornahme gemäß § 76 NRWVwVG unzulässig gewesen ist, haben sie in eigener Zuständigkeit gem. § 1 I 2, 8 I NRWPolG eine Maßnahme der Gefahrenabwehr durchgeführt, d. h. sie haben kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung das eigene "Geschäft" der Gefahrenabwehr erledigt, also nicht ohne Auftrag gehandelt (vgl. BVerwGE 18, 221 [224]).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80

    Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Zwar bestehen gegen die Annahme einer Ordnungspflicht der Bekl. in der Form der Haftung für den gefahrlosen Zustand einer in ihrem Eigentum stehenden Sache keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwG, NVwZ 1983, 474 = ZfW 1983/84, 107).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1975 - XI A 91/74
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Dem vom OVG Münster (NJW 1976, 1956) im Sinne einer anteiligen Erstattung der aufgewendeten Kosten entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, der nicht durch das Polizei- und Ordnungsrecht geregelt wurde, so daß er mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1977 - IV A 474/76
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1986 - 7 A 634/84
    Grundlage eines solchen Anspruchs ist nicht - wie das VG meint - § 30 NRWPolG, weil diese Vorschrift nur die rechtlich als Ersatzvornahme zu qualifizierenden Handlungen erfaßt (vgl. OVG Münster, NJW 1978, 720 = DÖV 1978, 59 u. NJW 1981, 478 sowie Urt. v. 28.10.1983 - 20 A 697/83).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - 9 A 4239/04

    Gemeinden können für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum

    OVG NRW, Urteil vom 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, DVBl. 1986, 784.

    insoweit BVerwG, Urteil vom 15.4.1964 - 5 C 50.63 -, BVerwGE 18, 221; OVG NRW, Urteil vom 21.4.1986, a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4.11.1993 - Bf VII 3/91 -, NVwZ-RR 1995, 369.

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

    Sie hat damit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung ein eigenes "Geschäft" erledigt, also nicht ohne Auftrag, sondern berechtigt gehandelt (vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: BVerwG, Urt. v. 15.4.1964 - 5 C 50.63 -, BVerwGE 18, 221, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, juris).
  • VG Köln, 14.09.2004 - 14 K 3671/02

    Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Rechtsfigur der öffentlich-rechtlichen

    Diese Bestimmung ist ebenso wie die Regelung des § 45 OBG NW Ausdruck des sog. Entstehungsprinzips, das in NW im allgemeinen Ordnungs- und Polizeirecht für die Ordnungs- und Polizeibehörden des Landes gilt, wonach der Träger der Behörde - im Verhältnis zu anderen Landesbehörden - die von dieser eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu tragen hat, vgl. OVG NW, Urteil vom 21.04.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, zum Verhältnis Polizei- und Ordnungsbehörden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 11 A 2226/12

    Zulässigkeit von Zwangsmitteln gegen Behörden und juristische Personen des

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 21. April 1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, und vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris, Rn. 40 ff.
  • VG Münster, 20.01.2011 - 7 K 611/05

    Kostenerstattungsanspruch im Falle der Bergung eines Schiffwracks und eines

    vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 -, NJW 2004 S. 513 (514 f.); OVG NRW, Urteil vom 21. April 1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986 S. 2526; zum Ganzen: Wallerath, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2009, § 20 Rd-Nr. 31 bis 34 (= S. 582).
  • VG Weimar, 02.11.2005 - 2 K 6281/04
    Sie hat in eigener Zuständigkeit das eigene Geschäft der Gefahrenabwehr erledigt, also nicht ohne Auftrag gehandelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. April 1986 - 7 A 634/84 - DVBl. 1986, 784, 785).
  • VG Hannover, 21.05.2001 - 10 A 1090/00

    Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten ; Gesichtspunkt der

    Das klagende Land hat gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 , § 66 Abs. 1, 7 NGefAG , da Zwangsmaßnahmen gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie in Nordrhein-Westfalen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526) neben dem Selbsteintrittsrecht nach § 102 NGefAG unzulässig sind, denn § 66 NGefAG setzt "eine Person", der die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, möglich ist, voraus.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1991 - 3 L 47/89

    Bundeswasserstraße; Kostenerstattung (Ölverunreinigung)

    Da jedoch bei der unmittelbaren Ausführung die sonst grundsätzlich erforderliche ordnungsbehördliche Verfügung und Androhung des Zwangsmittels mit der Anwendung des Zwangsmittels rechtlich in einer Maßnahme zusammenfallen (Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 8. Aufl. Bd. 1, S.209 m. w. Nachw.; Müller-Heidelberg/Clauss, Nds. SOG, 2. Aufl. § 34 Anm. 1; vgl. a. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. S. 152 f.; OVG Münster, Urt. v. 21.4.1986 - 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526), kommt eine Heranziehung zu ihren Kosten nach dieser Bestimmung nur in Betracht, wenn nicht nur die Voraussetzungen einer unmittelbaren Ausführung gemäß § 34 Abs. 1 Nds. SOG erfüllt sind, sondern auch eine entsprechende ordnungsbehördliche Verfügung gegen den auf Erstattung ihrer Kosten in Anspruch Genommenen; wenn er rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre, hätte erlassen und mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können (OVG Münster a. a. O.; vgl. a. Götz a. a.O.).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1986 - 18 A 2300/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,7248
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1986 - 18 A 2300/83 (https://dejure.org/1986,7248)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.02.1986 - 18 A 2300/83 (https://dejure.org/1986,7248)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 18 A 2300/83 (https://dejure.org/1986,7248)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 935
 
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